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Amtsverlimdigungzblatt
für die Provinzialdirektion Oberhessen und für das Kreisamt Gietzen.
Erscheint nach Bedarf . Montag. Dienstag. Donnerstag u. Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen MK. 2.50 Vierteljahr!. Postzeitungsliste Nr.
33 22 Mai 1919
Inhalt« : Htberfldit: Erwcrbslosenfürsorge. - Errichtung von Einwohnerwehren. - Anbau von Oelfrüchten. - Viehzählung. - Ausführung ' ' von Vermesfungsarbeiten. Erlöschen der Räude. - Bezug der bestellten Nährmittel.
Verordnung
betreffend Aenderung der Vervrdimng über Erwerbslosensursorge vom 13 November 1918 (Reichs-Gesetzblatt ecitc 130a
Vom 15. April 1919.
Artikel I.
18 9 Abf. 1 erhält folgenden Zusatz:
Personen, die zur Führung des .Haushalts eures Grwerbslo err nötig find, sind wie Familrenmrtglreder zu behandeln. gelchie- benc ober getrennt lebe nix tsbegatte eures Erwerbslosen und die bei ilpn lebenden Slutter des Erwerbslosen rechnen »u dessen Familienmitgliedern, wenn fie^Don ihm ganz ?ber m der lade unterhalten werten suro xass glerche gilt für unehliche Slrnder sowie füi Llies und Pslegekurter xer 6 am rlchuzmchlag ftuurnrn Kefen Füllen an denjenigen ausgezahlt werden, ui dessen .haushalt das gettennt lebende Mitglred verpllegt wird.
2 Inder Verordnung über Erwerbslosemuriorge vom 13. November 1918 ui der Fasiung vom 21. Dezember 1J18 OkicRbl. S. 1445) treten an dre stelle der 88 12 a unb 12 d folgende ^°T^12 a. Ist ein Enverbsloser aus Grurrd ber Reichs Versickerung zur Fortsetzung oder ^lusrechterhaltung einer Ver) rcherung gegen Mr auf beit bei einer Krankenkasse, tnappichastlrchen Slianteiikane oder Ersatzteil je berechligl. so l-al bic Gemeinde dre Weuerverucherung rn der bisherigen Müglieterklasse oder Lohnstuse herberzusühren. Sre Hal zu bic km Zwecke die erforderlichen Meldungen brnnen zwer Wochen nach Beginn unb Ende der llnterstützung zu bewirken und die vollen Beüräge für den Erwerbslosen zu zahlen
Versäumt es die Gemeinte, und verlrert dadurch der Erwerbslose den Einspruch aus Strankenlstlse, so bat die Gemernde lvrersertS dem Erwerbslosen die gleiche ober eine gleichwertige Krankenhüie iU Stalin die Gemeiirde die ärztliche Behandlung selbst nickst beschaffen^ so IxU sie dem Erwerbslosen dafür seä)S Achtel des gesetzlichen Kranke,rgeltes zu gewähren. -
§ 12 b Tie Gemeftite kann mrt der Allgemernen Ortsr^mten- lajse ihres Bezirkes oder einer airderen Krankenlalse (§ 22p der Reicksversicherungsordtrutrg, bic in ihrem Bezirke den ^tz hat und deren Leistungen deiren der Allgemernen Ortskranrenia >e mindestens glerchtvertig sind, vereinbaren, bau bet der Mane alle von der Gemernde zu trnlerslützerrden Erwerbslosen verirchcrt hverderr, auch lociui sie nicht dem zur freiwilligen Versicherung oder -Wetterversicherung nach der Reichsversicherurrg derechtrgten Personenkrets ^^^ls^Grundlohli gilt der Betrag der Unterstützung, die dem Erwerbslosen für feine Person zu zahlen ist, soweit er den D ochst - betrag des Gruirdlohns bei der Mfse nicht uberstergt. § 12 a Abs. 1 Latz 2 gilt entsprechend.
Die Leistungen der Kasse besnmmen sich nach den gleichen Grundsätzen wie für VersicherungSpslichtige. Streit über Leistungen w,rd im Spruchversahren nach der Reichsvcriicherungsocdiiung entschieden. ... , .
Die Vorschriften des § 214 der Reichsverstcherun^ordnung, gelten nicht, soweit danach dem Erwerbslosen, neben den Ansprüchen nach Wsatz 3, Ansprüche gegen eine andere Kasse zu- Üehen würden. r t 3
Hängt der Erwerb eines Rechtes nach der Reichsoersicherung oder der Satzung einer Slrankeilkasse, knappschaslltchen K ranken'.afte ober Ersatzkasse davon ab, bau eine Wartezeit bet einer Staue zuruck gelegt ist ober während eines bestimmten Zeitraums eine Ber- sicherung von bestimmter Tauer beftaitben hat. so steht die Versicherung nach Absatz 1 einer Versicherung aut Grund der Retchs- versicherung ober bei einer knappscl-aftlichen Krankenkaste ober Ersatzkasse gleich. Tie Zeit oon mütdestens sechs Monaten^nach § 199 der ReichsversichcrungSordnung gilt als Wartezeit tm etnne Lieser Vorschrift.
Ein Aussckeiben aus der Staue wegen Wegfalls der Enverbs losennnterstützung steht dem ylusscheiten wegen Erwerbslosigkeit int Sinne des § 214 der Reichs versickierungsordnung, aber nicht dem Ausscheiden aus der versicherungspfliclstigen Beschäftigung im Sinne des § 313 der ReichsversickterungSordnung gleich.
Hat eine Gemeinde vor dem 15. Avril 1919 Vereinbarungen mit einer Kasse getroffen, die den Vorschriften von Absatz 1 bis 6 im allgemeinen entsprechen, so sind die daraus entstandenen Ver sickerungsverhältnisse für die Zwischenzeit nicht zu beanstanden
§ 12 c Erwerbslose, bei denen die Gemeinde die weitere Versicherung nach § 12 a nicht herbeiführen kann, weil der geschäft
liche Verkehr mit der zuständigen Kasse infolge Besetzung deutschen Gebiets durch eine seindlickic Macht verhindert ober wesentlich erschwert ist, werben bei der für den Gemeinde bezirk zuständigen Allgemeinen Ortskrankenkaffe ober, wenn eine solche nicht besteht, bei der zuständigen Landkrankenkasse versichert. § 12 b Absatz 2 vis 5 gilt entsprechend.
§ 12 d. Auch iw> eine Gemeinde eine Vereiitbarung mit einer Krankenkasse irach § 12 b getroffen hat, ist ein Erwerbsloser, der den Voraussetzungen des 8 12 a genügt, nach dieser Vorschrift zu versichern, wenn er es bei der Gcmeiiide binnen drei Wochen nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ober nach bem späteren Be ginne ber Erwerbslosenunterstützung beantragt und nicht der Fall des 812 c vor liegt.
Wird der Antrag nickst oder nickst rechtzeitig gestellt ober war der Erwerbslose nach § 12 c versichert, so kann er die Versicherung bei feiner früheren Kasse bei Beendigung der Versicherung nach § 12 b ober 8 12 c in gleicher Weise fort setzen oder aufrechterhalten, wie wenn er bis dahin Mitglied ber früheren Kaffe gewesen wäre, foiern er binnen drei Wochen seinen Wiederbeitritt zu dieser Kasse erflärt. >
In den Fällen des Absatz 2 kann die frühere Kaffe den Erwerbslosen ärztlich untersuchen lassen. Für eine Erkrankung, die beim Wiedereintritt bereits besteht, hat er einen Anspruch, nur gegen die nach 8 12 b oder 12 c zuständige Kasse. Aus ihren ober seinen Antrag erhält er die Leistungen von ber früheren Kasse. Geschieht es am seinen Antrag, so bat die frühere Kasse der nach § 12 b ober 8 12 c zustäiidigen binnen einer Woche den Eintritt des Versichern ngsfalls mitzuteilen. Diese Kasse hat der früheren ihre Aufwendungen in vollem Umfang zu ersetzen. Streit über Ersatzansprüche wird im Spruchverfahren nach der Rcichsversicherungs- ordnung entschieden.
§ 12 e. In den Fällen der 88 12 a bis 12 d werden die von der Gemeinde zu zahlenden Beitritt.' uls Kosten ber Erwerbslojen- fürsorge gegenüber Reich und Staat angerechnet.
Neben Krankengeld ober Krankenhauspflege, die dem erkrankten Erwerbslosen geivährt wird, erhält er nur die Zuschläge für Familienmitglieder nach § 9 Absatz 1.
§ 12 f. Erwerbslosen, die Erwerbslosenunlerstützuwg beziehen unb nicht unter die 88 12 a bis 12c sollen, wird bei Erkrankung die Unterstützung in vollem Umfang weiter gewährt.
3. Als § 12 g wird neu eingefügt:
Tie Erwerbslosenunterstützung ist der Pfändung nicht unterworfen.
Artikel II.
Ter Text der Verordnung über Erwerbslosenfürsorge vom 13. November 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1305), wie er sich aus den Aeudcrilngen, die in den Verordnungen
vom 3. Dezember 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1401),
vom 21. Dezember 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1445),
vom 14. Januar 1919 (ReichS-Gesetzbl. S. 82),
vom 14. März 1919 (Reichs-Gesetzbl.. S. 303)
enthalten find, sowie aus den in dem Artikel I dieser Vewrdnung vorgesehenen Aenterungen ergibt, ist unter der Ueberschrist ,,Reichs Verordnung über Erwerbslvsenfürsorge" durch das Reichs-Gesetzblatt bekanntgegeben.
Ar t ikel III.
Diese Verordnung tritt mit dem 15. April 1919 in Kraft. Berli n, den 15. April 1919.
Der Reichsminister für wirtschaftliche Demobilmachung Koeth.
Bekanntmachung.
Betr.: Richtlinien für die Errichtung von Einwohnerwehren.
Im Nachgang zu den im Amtsoerkündigungsblatt Nr. 25 vom 8. l. Mts. veröffentlichten Richtlinien des Ministeriums des Innern für die Errichtung von Einwohnerwehren hat letztgenannte Behörde initgcteilt, bas' nach einem neueren Ausschreiben des Reichswehrministers noch folgende Gesichtspunkte für die Errichtung von Einwohnerwehren in Betracht kommen:
„Wehren, die sich als reine Bürger-, Studenten-, Arbeiteroder Bauernwehreir bilden und ausdrücklich die Aufnahme anderer regierungstreuer Ortseinwohner, die sich zur Aufrechterhaltung polizeilicher Ordnung bereit erklären, ablehnen, werden nicht anerkannt.
Für die Kosten der Unterhaltung der Eimvvhnerwehren, sowie für bie Tienstbeschädigten- und Hinterbliebenen-Fürsorge kommt bas Reich (Militär-Fiskus) nach ben bestehenden militärischen Be-
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