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Amtrverlündigungrblatt
für die Provinzialdirektion Oberheffen und für dar Krtisamt Gießen.
Erscheint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag u. Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen MK. 2.50 Vierteljahr!. Postzeitungsliste Nr.
Nr. 45 IS. Juni ____________________ i919
Znballs-Ueberstcht' Handel mit Gänsen. - Funkengerät aus Heeres- und Marinebeständen. - Gemeindewahlen. - Schutz der Mieter. - Gebühren für BoMungen. - Voranschlag des Fentralkirchensonds. - Bezug der bestellten Nährmittel. - Viehseuchen. - Gefunden und verloren. - Dienstnachrichten des Kreisamts.
Verordnung
über die Aufhebung der Verordnung über den Handel mit Gänsen. Bom ZI. Mai 1919.
Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sickerung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs^-Gesetzblatt S. 401) bzw. 18. August 1917 (Reichs-Gesetzblatt L. 823) wird
Die Verordnung über jbcri Handel fniit Gänsen vom 8- Juli 1917 lReichs-Gesetzbl. S. 581) bzw. 2. Mai.1918 (Reichs-Geietzbl. 371) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Mar 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 372) tritt *mvt dem Tage der Verkündung dieser Verordnung aiißer Kraft.
Berlin, den 31. Mai 1919.
Ter Reichsernährungstninister. S ch m i d t.
Bekanntmachung.
In letzter Zeit wird anscheinend vielsach Funkengerät aus Heeres- und Marinebestcniden angekaust, um cs Tür dte Errichtung unzulässiger privater Funkenanlagen zu verwenden Es^ ist notwendig, daß einem derartigen .Vorgehen, lvelches die Sicherheit des Telegraphcngeheimnisses empftndlich gefährden kann, ,mit Räch'- druck entgegengewirtt wird . (t
Ta die Kenntnis des Verbots der unbefugten Errichtung von Funkentelcgraphenanlagen und insbesondere die Kenntnis der strafrechtlichen Folgen des Vorgehens noch Nicht genugeiid verbreitet zu sein sck)einen, bringen wir snachistehend die einickchagigen gesctz-' lichen Besttmmungen zur öffentlichen Kenntnis.
Darmstadt, den 10. Juni 1919.
Hessisches Landes-Arbeits- und Wirtschaftsamt.
Raab.
Betr.: Gemeindewählen.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Unter Hinweis auf Artikel 62 I des Gesetzes vom 15. April ds. Js., die Abänderung der Landgemeindvordnung betreffend, fordern wir Sie aus, die Akten über die suhlen zuni Gemeinderat bis spätestens zum 21. ds. Hits, hierher vorzulegen. „
Gießen, den 16. Ium 1919.
KreiSamt Gießen.
Dr. Usinger.
Auszug aus den gesetzlichen Besttmmungen über Telegraphenantagen (einschl. Funkentelegraphenanlagen).
(Gesetz über das Telegraphenwesen des Deutschen Reichs vom 6 April 1892, Reicks-Gesetzblatt Seite 467, soime Novelle vom
7. f)Närz 1908, Reichs-Gesetzblatt S. 79.)
§ i Tas Recht, Telegraphenanlagen für die Vermittlung von Nachrichten zu errichten und zu betreiben, steht ausschließlich dem Reiche zu. Unter Telegraphonanlagen sind dre Fernsprechanlagen, mit inbegriffen
$ 3, Abs. 2. Elektrische Telegraphenanlagen, welche ohne metallische Verbindungsleitungen Nachrichten vermitteln, dürfen nur mit Genehinigung des Reichs errichtet,und betrüben werden.
§ 3 a. Auf deutschen Fahrzeugen für Seefahrt oder Binnenschiffahrt Mirfat Telegraphenanlagen, welche nicht ausschließlich zum Verkehr innerhalb des Fahrzeugs besttmmt sind, nur nut Genehmigung des Reichs errichfa und betrieben weroem
s 9 Mit Geldstrafe bis au eintausendfünfhundert Mark oder mit Hast oder mit Gefängnis bis zu sechs Monaten wird bestraft, rorr vorsätzlich entgegen den Besttmmungen dieses Gesetzes eine Telegraphenanlage errichtet oder betreibt '
g 11. Tie unbefugt errichteten oder betriebenen Anlagen sind außer Betrieb zu setzen oder zu beseitigen.
Betr.: Schutz der Mieter.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises
Von den Herren Vorsitzenden der Mieteinigungsämter wird Klage darüber geführt, daß aus einigen Gemeiirden ihnen noch nicht die Namen der Beisitzer nnd Stellvertreter mttgeteckt worden sind Wir weisen Sie, sofern Sre itoch mit dieser Mitteilung rückständig sein sollten, darauf hin, sofort gemäß unserem Aus
schreiben an Sie vom 25. April 1919 (Amtsverkündigungsblatt Nr. 20) zu verfahren.
Gießen, den 14. Juni 1919.
Kreisamt Gießen.
Dr. Usinge r._______________________
Betr.. Gebühren für Bohruiigen der Geologischen Landesanstalt. Au den Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürger'- meistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wir empfehlen Ihnen, die nachstehende Bekanntmachung zur allgemeinen Kenntnis zu bringen.
Gießen, den 13. Juni 1919.
Kreisamt Gießen.
Dr. Usinger.
Bekanntmachung.
Wir bringen hiermit zur Kenntnis der Beteiligten, daß für die von der Geologischen Landesanstalt vorzunehmenden Bohrungen für nichtstaatliche Jnstttute, Städte, Gemeinden und Private vom 1. Juni 1919 an an Stelle der bisherigen Gebühr von 12 Mark eine solche von 18 Mark für jeden Tag zu entrichten ist.
Außerdem haben die Interessenten die für die Bohrarbeiten, erforderlichen Arbeiter auf ihre Kosten zu stellen. Auch müssen sie die Kosten des Transportes des Bohrapparates tragen.
Für Ueberlassung des Bohrzeugs bis )zum Ausbau eines Brunnens beträgt die Abnutzungsgebühr 3 Mark täglich.
Dem Ermessen der Geologischen Landesanstalt bleibt es überlassen, zu bestimmen, ob sie in der Lage ist, Anträgen auf Vornahme von Bohrungen stattzugeben.
Darmstadt, den 5. Juni 1919.
Hessisches Landesernährungsamt, gez. Neumann.
Betr.: Voranschlag des Zentralttrchensonds; hier: Aufstellung der Besoldnngsnoten.
An die evangelischen Kirchenvorstände des Kreises.
Unter Bezugnahme auf unsere Verfügung vom 13. Mai l. Js. ersuchen wir um umgehende Einsendung der neu aufgestellten Besoldungsnoten, soweit Sie hiertnit noch im Rückstände sind.
Gießen, den 16. Juni 1919.
Kreisamt Gießen. I. V.: W e l ck e r.
Bekanntmachung
Betr.: Verbrauchsregelung der in die öffentliche Bewirtschaftung genommenen Nährmittel: hier: 1. Bezug der d stellten Nährmittel, 2. Bestellung von Marmelade.
Gemäß § 7 unserer Bekanntmachung über die Verbrauchsregelung der in die öffentliche Bewirtschaftung genommenen Nährmittel vom 17 März 1917 (Kreisblatt Nr. 48) wird für die Landgemeinden des Kreises folgendes besttmmt:
Tie gemäß unserer Bekanntmachung vom 23. Mai lf. Js. (abgedruckt im Amtsverkündigungsblatt Nr. 37 vom 30. Mai 1919) bei den Kleinhandelsgeschäften bestellten Waren können von den Bestellern vom 25. Juni ab bezogen werden. Ter Bezug kann nur bei dem Geschäft erfolgen, bei dem die Bestellung aufgegeben, wurde. Tabei ist die Nährmittelbarte mitvorzulegen. Nährmittel- karten ohne die betreffenden Marken berechtigen nicht mehr zum Bezüge: einzelne abgetrennte Quittungs- und Bezugsmarken sind wertlos.
Es entfallen:
auf die Nährmittelbarte C (blaue Farbe) Marke 58 1000 gr Marmelade, Marke 59 250 gr Haferflocken,
250 gr Graupen,
Marke 60 250 gr Teigwaren,
100 gr Kartoffclstärkemehl, auf die Nährmittel barte B (rote Farbe) Marte 48 500 gr Marmelade, Marke 49 250 gr Grieß,
250 gr Hafer flocken.
Mit dem 10. Juli verlieren die Marken ihre Gültigkeit. Wer die von ihm bestellte Ware nicht bis zu diesem Zeitpunkt bezogen hat, verliert den Anspruch darauf. Tie Kleinhändelsgeschäfte haben die betreffenden Quittungs- und Bezugsinarken abzutrennen und
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