Ausgabe 
14.4.1848
 
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zeitgemäße Mittheilungen.

Nr. A.

Freitag den

14. April 188.

Dieses Blatt erscheint künftig wöchentlich 2 Mal, Dienstags und Freitags. Der Pränumerationspreis ist vierteljährlich 36 kr. Ein- rückungsgebühren per Zeile 2 kr. Auswärts abonnirt man sich bei den zunächst gelegenen löbl. Postämtern; in Gießen bei der Expedition Canzleiberg Lit. B. Nr. 1. Plangemäße Beiträge wolle man an die Redaktion dieses Blattes abgeben. Anonyme Einsendungen werden nicht

berücksichtigt.

freie

2 Das deutsche Parlament, Willkühr ebenso wie die Reichsstärde den Kaiser. oder: Zunächst die Geistlichkeit und die Ritterschaft, dann 5. auch wenigstens die Städte, weniger der die Gesammt 7 Verfassung Deutschlands. Bauernstand, behielten, statt des ganzen Volks, die (Fortsetzung.) Besugniß durch Deputirte mitzuberathen über die Lan⸗

Bei wichtigen Angelegenheiten ganz Deutschlands

indeß traten alle Kurfürsten, Herzoge, Fürsten und Grafen, sodann die geistlichen Herren und die freien Reichsstädte zum deutschen Reichstage zusam men und der Kaiser wurde nach und nach durch diese Reichsstände in den meisten Beziehungen außeror dentlich beschränkt. Dadurch sank er, wie die einzelnen Landesherren immer mächtiger wurden, nach und nach immer mehr zu einem blosen Schatten-Kaiser herab und seine Rechte bestanden zuletzt hauptsächlich nur noch in der Ehre. Nachdem nun endlich die Fran⸗ zosen Deutschland die linke Rheinseite weggenommen, die meisten deutschen Landesherren auf ihre Seite ge bracht und den rheinischen Bund mit ihnen geschlossen hatten, durch welchen sie sich für unabhängig von Kaiser und Reich erklärten und eine Reihe kleinerer Ländchen sich unterwarfen, legte auch der letzte deut⸗ sche Kaiser seine Krone nieder und Deutschland zer fiel in einzelne souveräne Staaten und Stäätchen. Der deutsche Freiheitskrieg zerstörte das Joch der Franzosen und gab Deutschland seine vorige Gränze wieder, die aus ihm gebildeten Staaten behielten aber ihre Scouveränetät und statt einer wirklichen deutschen Einheit entstand ein Bund der souve⸗ ränen Fürsten und der 4 freien Städte. Auf dem deutschen Bundestag waren daher nur die Für⸗ sten dieser Staaten thätig, und diese ihre Thätigkeit beschränkte sich auf einen sehr kleinen Kreis der all gemeinen Interessen Deutschlands.

In den einzelnen deutschen Ländern, in welchen früher jeder freie Mann an der Berathung der Angelegenheiten des ganzen Volksstammes Antheil genommen batte, bildete sich mit der Befestigung der Gewalt der Landesherren nach und nach eine Art Vertretung des Volkes durch Landstände den Lan⸗ deeherrn gegenüber aus. Diese beschränkten dessen

desangelegenheiten, namevtlich bei Erlassung von Ge⸗ setzen, sodann das Recht der Steuerbewilligung. Im Laufe der Zeiten wurden den Landständen aber diese Rechte immer mehr und mehr eingeschränkt und als die Landesherren sich die Souveränetät anmaßten, wurden sie meist ganz aufgehoben. Die deutsche Bundesacte verhieß nun zwar, daß in allen Bundes⸗ staaten eine lan dständische Verfassung bestehen sollte; indessen wurde dies Versprechen nur nach und

nach in den meisten Ländern zur Erfüllung gebracht;

in verschiedenen bestanden bisher kaum dem Namen nach Landstände, in andern nur Provinzialstände mit sehr eingeschränkten Befugnissen.

Als Resultat dieser übersichtlichen Betrachtung stellt sich uun heraus, daß das deutsche Volk so wohl der Natur nach, weil es ein Volk ist, als seiner früheren Geschichte nach ein Recht auf mög⸗ lichste nationale Einheit hat, bei welcher jedoch auch die seit seinen Urzeiten bestandene Verschieden⸗ heit seiner alten Volksstämme und Länder nicht ganz aufgehen und verschwinden darf; daß darum, wie von den ältesten Zeiten her in Deutschland der Fall war, eine Gesammt- oder Reichsverfassung neben den einzelnen Landesverfassungen bestehen muß, welche Alles, was Deutschland als Ganzes angeht, zu ord⸗ nen und die deutsche Freiheit, sowohl nach Außen als im Innern zu schützen hat. Es folgt ferner, daß ebenso wie jedes einzelne deutsche Land verlan gen kann, daß das Volk seinem Fürsten gegenü ber durch Landstände vertreten sey, so auch das ganze deutsche Volk fordern kann, daß es bei allen An⸗ gelegenheiten des ganzen Vaterlandes der Ge⸗ sammtheit der deutschen Fürsten gegenüber repräsen⸗ tirt werde.(Forts. folgt.)

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