Gießen, Mittwoch, den 3. Juni
1896.
Ausgabe
ische Landeszeitun
Gießen.
Redaktion:
05 Kreuzplatz Nr. 4.
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Erscheint täglich mit Ausnahme der Tage nach Sonn- und Feiertagen. Preis der Anzeigen: 10 Pfg. für die öspaltige Petitzeile.
* 2.
Expedition: Kreuzplatz Nr. 4.
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Lehrer und Juristen in Hessen. ö Schon seit langer Zeit— so wird der„Frkf. Ztg.“ Per Zentralg aus dem Großherzogtum Hessen geschrieben, petitioniren scloh die Eb. e akademisch gebildeten Lehrer un Gleich ammlung 4 kellung mit den Juristen in Rang und Gehalt. Die „ um die„ stangfrage wurde jüngst erledigt, indem nach der Auf- prechen. bol, ussung der Regierung das durch die frühere Uniforms⸗ n un ordnung gegebene Rangverhältnis noch heute maßgebend 10 dae st, wonach die akademischen Lehrer höherer Lehran⸗ heren Mine, den Amtsrichtern, die Professoren und Direktoren gen kvelößlih lleiner Anstalten den Landgerichtsräten gleich stehen. Nicht o das Gehalt. Das Mindestgehalt der Amtsrichter be⸗ srügt 2725, das der akademischen Lehrer 2500 J, das Höchstgehalt der Juristen 5850, das der Lehrer 5000„ Man begründete diese ungleiche Besoldung mit der Behauptung, daß die Vorbildungszeit der Juristen bis jur Anstellungsfähigkeit länger sei als die der akademischen Echrer. Das mag auch für die 78er Jahre richtig ge⸗ wesen sein. Seitdem aber ist für die akademischen Lehrer bas Seminarjahr und noch ein zweites praktisches Probe⸗ ahr obligatorisch gemacht und damit zweifelhaft geworden, oh thatsächlich die Juristen mehr Zeit bis zur Anstellungs⸗ fähigkeit gebrauchen als die Lehrer. Bei beiden Beamten⸗ lassen zerfällt die Vorbereitungszeit in 2 Teile, in die Studienzeit auf der Hochschule und die Zeit der prattischen Vorbereltung. Die Dauer dieser 2 Teile ist nun bei beiden Kategorien verschieden. Die offizielle Forderung, ble auch thatsächlich in der Regel erreicht wird, beträgt für die praktische Vorbereitung bei dem Juristen 3 Jahre, bei dem Schulmann nur 2 Jahre. Aber der erste Teil der Vorbereitung der Studienzeit, ist bei den Lehrern ausgedehnter als bei den Juristea. Zwar offiziell werden für beide Klassen sechs Semester beglaubigten Studiums auf der Hochschule gefordert, die zur Meldung zum Examen berechtigen, aber in Wirklichkeit ist es dem Schulmann nicht möglich sein Ziel innerhalb des gesetz⸗ lichen Trienniums zu erreichen, wohl aber dem Juristen. Es ist das Verdienst des Herrn Prof. Dr. Blase in Gießen, in einem Vortrag, gehalten am 11. April 1896 zu Frankfurt a. M. in der Generalversammlung des Landesvereines akademisch gebildeter Lehrer des Großherzog⸗ thums Hessen, das Durchschnittsverhältnis des Studiums der Lehrer zu dem der Juristen aktenmäßig nachgewiesen zu haben durch eine Untersuchung der in dem Dezennium 1885— 1894 in Gießen vorgenommenen Prüfungen auf Grund der offiziellen Akten des Gießener Universitätsarchivs. Darnach gebraucht der Jurist durch⸗ schnittlich 7½ Semester Studienzeit— 7 Semester prakt. Vorbereitung 14½ Semester bis zur Anstellungsbe⸗ nechtigung, der akademische Lehrer seit neuerer Zeit 11
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Der Schwerpunkt der Prozente bei den Juristen ruht also auf dem 6., 7. und 8 Semester, bei den Schul⸗ männern aber auf dem 9. 10. und 11 Semester; da⸗ neben kommt bei den Juristen noch das 9., bei den Lehrern noch das 8. Semester mit 10 pCt. einigermaßen in Betracht. Von den Juristen mit 8 Semestern haben 27 ihr Militärjahr innerhalb der Studienzeit abgedient, also nur nominell 8 Semester, in Wahrheit nur 6 Se⸗ mester studirt. Diese 27 den 89 Juristen mit 6 Se⸗ mestern zugezählt ergiebt 116, demnach wird annähernd ö die Hälfte der Juristen mit dem gesetzlichen Trienn ium⸗ schle h, Aniversitätsstudlum fertig. Die Möglichteit, innerhalb des well, gesetzlichen Trienniums sein Studium zu vollenden, ist damit für die akademischen Lehrer aber das Gegenteil. Mit Recht verlangt daher Prof. Blase, damit dem leeren Gerede von der geringeren Zeitdauer und Kostspieligkeit der Lehrervorbildung jeder Anhalt entzogen werde, solle für die akademischeu Lehrer das thatsächliche Verhältnis von 8 Semestern Studium als offizelle Forderung festgelegt werden. Darnach betrüge die Gesamtvorbe⸗
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Gleiche Pflichten erheischen aber nicht blos Gleichstellung im Rang, sondern auch im Mindest⸗ und Höchstgehalt.
reitungszeit offiziell für beide Beamtenklassen 12 Semester.
Stelle ist Organistendienst verbunden; eine mit einem ev. Lehrer zu besetzende Lehrerstelle an der Gemeindeschule zu Kelsterbach, Kreis Groß-Gerau, mit einem nach dem Dienstalter sich bemessenden jährl. Gehalt von 1000 1200.; eine mit einem kath. Lehrer zu besetzende Lehrerstelle an der Gemeindeschule zu Zornheim, Kreis Mainz, mit einem nach dem Dienstalter sich bemessenden jährl. Gehalt von 900 1000 l.
W. Gießen, 2. Juni. Schwurgerichtssitzung. (Schluß.) Die den Geschworenen vorzulegende Frage wird vom Gerichtshof wie folgt gestellt:„Ist der Ange⸗ klagte schuldig, am 19. April 1896 den 43jährigen Dienstknecht Rühl in Konradsdorf mittelst eines gefähr⸗ lichen Werkzeuges körperlich mißhandelt und an der Ge⸗ sundheit beschädigt zu haben und ist durch diese Körper verletzung der Tod des Verletzten verursacht worden? Auf Antrag der Vertheidigung wird noch für den Fall der Bejahung dieser Frage die Hilfsfrage gestellt:„Sind mildernde Umstände vorhanden?“ Erster Staatsanwalt Dr. Güngerich begründet die Anklage ausführlich und bittet, die Schuldfrage zu bejahen. Die Bewilligung mildernder Umstände könne die Staatsbehörde dem An⸗ geklagten nicht zubilligen. Rechtsanwalt Grünewald ist mit dem Ersten Staatsanwalt darüber einig, daß sich sein Klient durch seine That der Körperverletzung mit tödtlichem Erfolg schuldig gemacht habe, aber doch wären Momente vorhanden, die die That des Angeklagten im milderen Lichte erscheinen lassen. Er ersucht um Bejahung der Hilfsfrage nach mildernden Umständen. Die Beratung der Geschworenen dauerte kaum 20 Mi⸗ nuten. Der Spruch derselben lautete dahin, daß die erste Frage bejaht wurde und dem Angeklagten die mildernden Umstände zu versagen seien. Erster Staatsanwalt Dr. Güngerich war der Meinung, daß zwar der Angeklagte nicht mit Zuchthaus zu bestrafen sei, weil dessen That keine ehrlose Gesinnung voraussetze, aber dessen Thun sei doch so verwerflich, daß er eine Gefängnisstrafe von 4 Jahren für angemessen erachte und den Gerichtshof bitten müsse diese Strafe gegen den Angeklagten zu er⸗ kennen. Rechtsanwalt Grünewald führte dem Gerichts⸗ hof dieselben Gesichtspunkte vor, die für die von den Geschworenen versagten mildernen Umstände sprechen und bat auf das gesetzlich zulässige Strafminimum von 3 Jahr Gefängnis als ausreichende Sühne zu er⸗ kennen uud seinem Klienten, der von vorn herein geständig war, auch die erlittene Untersuchungshaft anzurechnen. Das Urteil lautete dem Antrag der Staatsbehörde gemäß, unter Anrechnung von einem Monat der erlittenen Unter⸗ suchungshaft. Der Angeklagte erkannte die Rechtskraft des Urteils sofort an.
w. Gießen, 2. Juni.(Schwurge richts sitzung.) Nach Ausloosung der Geschworenen wird in der Sache gegen Konrad Bast von Nieder-Ohmen wegen Mein eid eingetreten. Als Geschworene wurden ausgelost: Karl Adam Damm, Kaufmann, Friedberg, Hrch. Louis, Aug. Väth, Bauernheim, Friedr. Weidmann, Butzbach, Louis Kaufmann Gießen, Ph. Kling II. Ober⸗Mörlen, Otto Schäfer, Fabrikant, Büdingen, Georg Schmall, Fabrik. Gießen, Herm. Wießler, Butzbach, Hrch. Ferd. Wahl, Angerbach, Gustav Wolf, Diedelsheim, Johann Weiß I Siederbach, Moritz Matheis Ohly, Holzheim. Die Anklage vertritt Staatsanwalt Zimmermann. Die Verteidigung führt Rechtsanwalt Weidig. Es sind 8 Zeugen zu vernehmen. Vor Eintritt in die Verhandlung wird die gestern gegen den Geschworenen Becker⸗Lollar wegen unentschuldigten Ausbleibens erkannte Strafe, weil derselbe sich nachträg⸗ lich ausreichend entschuldigt, zurückgenommen. 2 der Ge⸗ schworenen werden für Donnerstag(Fronleichnamsfest) be⸗ urlaubt. Der Angeklagte ist, seit dem 28. Februar in Haft. Er ist am 2. August 1832 geboren, vorbestraft 1 mal wegen Körperverletzung. Er soll das ihm zur Last gelegte Verbrechen am 29. September 1891 vor dem Amtsgericht in Grünberg begangen haben. Der Vorsitzende erläutert, daß es sich hier um die wissentlich falsche Leistung eines Offenbarungseides seitens des An⸗ geklagten handelt. Derselbe soll verschwiegen haben, daß er aus einem 1888 gemachten Uebergangsvertrag noch ein Guthaben gehabt, und außerdem sonst noch Vermögens⸗ objekte hinter sich gehabt zu haben, die er nicht ange⸗ geben. Der Uebergabevertrag wird verlesen. Daraus geht hervor, daß ein Rest des Krankengeldes von 200 41891 noch rückständig gewesen. Der Angeklagte erklärt, die Grund⸗ stücke, um die es sich in dem Uebergabevertrag drehe, 1888 verpachtet gehabt zu haben. Er habe sich aber darum nicht mehr kümmern wollen und daher seinem
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Lokales und Provinzielles.
Erledigt sind: die bang 51 e a an der Gemeindeschule zu Langsdorf, Krei 0 lährl. Gehalt von 900.; 771 zu besetzende Lehrer⸗ e an der Gemeindeschule zu Lißberg, Kreis mit einem jährl. Gehalt von 900, Organistendienst verbunden; eine mit einem ev. Lehrer zu besetzende Lehrer⸗
mit einem jährl. Gehalt von 900, mit der
Schwiegersohn, der aber gar nicht in Nieder⸗Ohmen wohnt, das Besitztum übertragen. Er gesteht aber ferner zu, daß der Erwerber in Burg⸗Gemünden wohnen geblieben ist und alles beim Alten blieb. Der Angeklagte hat vor wie nach die Pacht eingenommen, womit er sich für die von seinem Schwiegersohn nicht geleisteten Auszugsgelder bezahlt gemacht hat und die Hypothekenzinsen die auf der Sache lasteten, berichtigte. Einen Ueberschuß hat er nie abzuführen gehabt. Der Vorsitzende verliest dann einen Nachtrag zum Auszug vom Jahre 1892, wonach der Erwerber der Grundstücke dem Angeklagten statt früher bestimmt angegebene Quanten Kartoffeln, Holz ꝛc., freie Beköstigung zu liefern haben sollte. Auf den Vorhalt, daß ja der Schwiegersohn dieser Pflicht nicht regelmäßig habe nachkommen können, weil er ja gar nicht in Nieder⸗ Ohmen wohne, erklärt der Angeklagte, daß er damals in Burg⸗Gemünden gearbeitet habe, er sei im Jahre 1892 „noch Wittwer gewesen und erst später habe er wieder ge⸗ heirathet. Es wird das Protokoll vom 29. September
1891 des Amtsgerichts Grünberg verlesen. Ferner das vom Angeklagten selbst damals aufgestellte Vermögens— verzeichniß, darin sind die wertlosesten Gegenstände ver⸗ zeichnet, außerdem enthält das gerichtliche Protokoll die Erklärung, daß der Schwörende ausdrücklich erklärt hat, daß er weder Außenstände noch sonst Rechte auf Immo⸗ bilien besitze oder baares Geld habe. Der Angeklagte meint auf Vorhalt, daß ihm nicht in den Sinn gekommen wäre, daß er Außenstände oder Rechte noch besitze, ob er ausdrücklich danach vor Ableistung des Eides vom Amts⸗ richter gefragt worden sei, das weiß er nicht mehr. Er sei der Meinung, daß er auf die Auszugsrechte Verzicht geleistet hätte. Der Vorsitzende bemerkt, daß er allerdings 2 Monat nach der Eidesleistung vor dem Ortsgericht Grünberg ein dahingehendes Protokoll gemacht habe, allerdings sei darin von dem Guthaben der 200 Mark nicht die Rede. Der Angeklagte bleibt dabei, er meine, er habe auf Alles verzichtet. Der Ange⸗ klagte gesteht zu, daß er 1888 als er den Uebergabe⸗ vertrag gemacht nur 2 Gläubiger mit kleinen Gut⸗ haben, die ausgeklagt waren hatte, die aber befriedigt wurden. Joh. Ruchelshausen Burg⸗Gmünden,(der Schwie⸗ gersohn des Angeklagten) bekundet, daß sein Schwiegervater eine Wirtschaft inne hätte und dieser Umstand, welcher dessen Kindern ärgerlich war, gab die Veranlassung, daß er um der Sache ein Ende zu machen, beschloß nach Nieder-Ohmen zu ziehen und die Hofraite des Alten zu übernehmen, daher wurde der Uebergabevertrag gemacht. Jedoch wurde ihm dem Zeugen die Sache wieder leid, er blieb in Burg⸗Gmünden, übernahm aber eine dem Schwieger⸗ vater gehörende Wiese. Diesen ließ er auf dem Besitztum schalten und walten wie er wollte und kümmerte sich nicht darum. Der Alte hat aber öfter sich Geld zu Zinsen⸗ zahlungen gemacht und hierdurch und durch Einnahme der Pachtungsgelder sei die Kaufsumme die beim Uebergangs⸗ vertragtzu leisten gewesen, getilgt, selbst die Restsumme der 200 Mark. Die Tochter des Angeklagten verweigert ihr Zeugnis.— Oberamtsrichter Michel von Grünberg hat dem Angeklagten den in Frage kommenden Eid abgenom⸗ men, nachdem er denselben ausdrücklich gefragt hat, ob das, was er angegeben, richtig sei, nach einem Auszugs⸗ recht ist nicht gefragt worden, wohl aber nach ausstehen⸗ den Forderungen.— Der Zeuge hat den Angeklagten auch in dem Vorverfahren wegen Meineid vernommen, da hat er erklärt, er habe laut Ortsgerichtsprotokoll seinem Schaziegersohn vor Ableistung des Offenbarungseides die Zahlung der 200 Mark entlassen. Der Zeuge erklärt, daß ihm kürzlich erzählt worden sei, daß der Angeklagte an dem Tage, wo er den Eid gekleistet, noch Einkäufe in Grünberg im Betrage von 8— 10 Mark gemacht habe. obzwar im Verzeichnis kein baares Geld als vorhanden angegeben ist. Der Oberamtsrichtee deponiert weiter, er habe sich seiner Zeit über die Vollständigkeit des Verzeich⸗ nisses gewundert.— Ludwig Bast, der Sohn des Ange⸗ klagten, verweigert sein Zeuguis.— Der Bürgermeister von Burg⸗Gemünden erinnert sich, daß der Angeklagte allein zu ihm gekommen sei, um den Nachtrag zu machen, wegen Fortfall der Naturalienlieferung gegen das Recht des Mitessens an seinem Tisch. Der Schwiegersohn des Ange⸗ klagten, ein tüchtiger Mann, der als Maurermeister ein gutes Geschäft hat, traut demselben nichts Schlechtes zu. Die weiter vernommenen Zeugen wissen nichts wesentlich Neues auszusagen. Den Geschworenen wird die Frage nach Meineid vorgelegt und im Fall der Verneinung die Frage, ob der falsche Eid aus Fahrlässigkeit geleistet ist. Der Staatsanwalt hält die Anklage in vollem Um⸗ fange aufrecht. Der Verteidiger Rechtsanwalt Weidig legt den Geschworenen nahe, daß sie auch zu prüfen hätten, ob der Angeklagte wirklich fahrlässig gehandelt hätte. Man dürfe nicht etwa folgern, weil der Mann nicht wissentlich falsch geschworen, müsse er fahrlässig gehandelt haben. Nach der erfolgten Rechtsbelehrung durch den Vorsitzenden ziehen sich die Geschworenen zur Beratung zurück. Die Geschworen verneinten die an sie gerichtete Schuldfrage wegen wissentlich falschen Eides, bejahte n dagegen die Schuldfrage wegen fahrlässigen Falscheides. Der Angeklagte wurde darauf dem Antrage der Staatsbehörde gemäß zu 6 Monat Gefängnis unter Anrechnung von 1 Monat der Untersuchungshaft verurteilt.
* Gießen, 2. Juni. Gestern verbreitete sich in der Stadt das Gerücht, in Stadtwald sei Feuer ausgebrochen. Die Sache klärte sich jedoch dahin auf, daß die Forstverwaltung das zusammengehackte Moos verbrennen ließ, um gleichzeitig damit das Ungeziefer zu vernichten.
* Gießen, 2. Juni. Von dem Personal eines Güterzuges wurde gestern auf der Strecke Gießen— Wetzlar zwischen den Schienen liegend der Arbeiter Peter Gans aus Dorlar mit schweren Kopfwunden besinnungslos aufgefunden. Der Güterzug nahm den Schwerverletzten mit zur Station Wetzlar, von wo derselbe nach An⸗ legung eines Notverbandes in die hiesige Klinik gebracht wurde. Auf welche Weise sich der Un⸗ fall ereignet, ist noch nicht festgestellt, da der Verletzte bis zur Stunde noch nicht vernehmungs⸗ fähig ist.— Verhaftet wurde gestern Abend ein Wirt von hier, welcher seine Familie mit dem Revolver bedrohte, und ein Handwerksbursche, welcher in betrunkenem Zustande in der Bahnhof straße skandalierte und einen Menschenauflauf verur sachte.
* Gießen, 2. Juni. Ueber eine eigen⸗
artige Rechtsprechung berichtet das„Mainz.
J.“ wie folgt: Zwei Knaben standen unter der Anklage der Hehlerei vor dem Kölner Schöffen⸗ gericht. Sie hatten von einem anderen Jungen, der seiner Mutter ein Zwanzigmarkstück 801910 hatte, sich einen Teil des Geldes schenken lassen, obgleich sie wußten, daß es gestohlen war. Das Gericht erkannte auf kostenlose Freisprechunng, da das Zwanzigmarkstück vorher von dem Diebe gewechfelt worden war und es sich somit nicht um das gestohlene, sondern um anderes Geld handele. Das Schöffengericht stützte sich bei der Begründung des Urteils auf eine Ent⸗ scheidung des Reichsgerichts.
L. Gießen, 2. Juni. Von schauerlichen Unglücksfällen, hervorgerufen durch unvor⸗ sichtiges Hantieren mit feuergefährlichen Flüssig⸗ keiten, liest man wieder tagtäglich in den Blättern. Eine wahre eie ene scheint unter Hausfrauen und öchinnen ausgebrochen zu sein, die sonst ganz zurechnungsfähig sind, aber sofort allen gesunden Menschenverstand verlieren, sobald Petroleum, Benzin und ähnliche, bet weisem Gebrauch sehr nützliche Dinge in den Bereich ihrer zehn Finger kommen. Hier wäscht eine würdige Matrone, die sich eben im besten Staat zum Ausgang rüstet, ihre Glacehandschuhe mit Benzin, aber so nahe der Spiritusflamme, welche für die Brennschere angezündet ist, daß Handschuhe, Hut und Kleid im Nu hell auf⸗ lodern; mit Brandwunden übersät, wird sie ins Krankenhaus geschafft, wo sie unter entsetzlichen Qualen langsam hinstirbt. Dort gießt die un⸗ geduldige Dienstmagd, um das Herdfeuer zu heller Glut anzufachen, Petroleum auf brennende Holzscheite; der gleiche grausige Schlußeffekt stellt sich ein. Die Zeitungen berichten warnend über beide traurigen Vorkommnisse, aber sie predigen tauben Ohren: am nächsten Morgen passtert anderswo, unter denselben Umständen, dieselbe Geschichte; die Opfer mehren sich, Jammern und Wehklagen herrscht, und nachdenkliche Leute fragen verwundert, ob denn das schöne Sprichwort: „Durch Schaden wird man klug“ gar keine Be⸗ herzigung mehr findet. Schon von Kindesbeinen an wird uns eindringlich gelehrt, nicht mit dem Feuer zu spielen, und die schreckliche Geschichte von Paulinchen, die allein zuhause war und trotz der Warnung der treuen Katzen Minz und Maunz ein Streichhölzchen anzündete und elendlich zu Asche verbrannte, steht wohl uns Allen, dank den vortrefflichen Verslein und Bildern im„Struw⸗ welpeter“, noch heute lebendig vor Augen.
„Doch, weh! Die Flamme faßt das Kleid, Die Schürze brennt; es leuchtet weit,
Es brennt die Hand, es brennt das Haar, Es brennt das ganze Kind sogar.“
Wie manche Mutter hat schon an dämmerigen Winterabenden diese gruselige Schilderung, die so recht der kindlichen Fassungsgabe angepaßt ist, ihrem Töchterlein vordeklamiert, und wie manches Aunchen oder Gretchen hat beim Hören, während ihm eine eiskalte Gänsehaut über den Rücken lief, feierlich gelobt, nie gegen das Ver⸗ bot der Eltern ein Feuerzeug anzurühren! Was soll man nun dazu sagen, wenn dieselbe Mutter in thörichtem Unverstand Streiche angiebt, die bedenklich an den bodenlosen Leichtsinn des Struwwelpeter-Pauliuchens gemahnen? Soll man etwa zur Erziehung Erwachsener Bilder⸗ bücher schreiben, welche an abschreckenden Bei⸗ spielen, trastisch gereimt und illustriert, die gräßlichen Folgen einer Benzin⸗ oder Petroleum⸗ Explosion zeigen? Fast thut es not, zu sochen Mitteln zu greifen, da andere Abschreckungs⸗ methoden nicht zu verfangen scheinen!
* Aus dem Vogelsberg, 31. Mai. Als eine seltene Erscheinung ist wohl das gegenwärtig öfters zu bemerkende Vorkom men des Kuckuks im Felde zu betrachten, dessen Ruf man nach alter Gewohnheit fast ausschließlich aus dem Walde vernahm. Wahrscheinlich ist es, daß der Kuckuk in seinem gewöhnlichen Reviere bei der noch immer kalten Temperatur nicht Nahrung genug finden kann und deshalb auch das Feld aufsucht.— Das fortwährend kalte und trockene Wetter hat die Maikäferplage sehr eingedämmt. In den jungen Schonungen des Waldes haben die Maikäfer nicht den Schaden angerichtet, den man bei ihrem Kommen zu fürchten Anlaß gehabt. Auch den Rapskäfern, die dem Raps die Vernichtung zu bringen drohten, hat jedenfalls die kalte Temperatur das Hand⸗ werk gelegt; sie waren verschwunden, noch ehe der Raps ausgeblüht, so daß er noch Blüten treiben und Schoten zu bilden vermochte.— Die Obstbäume haben sehr gut abgeblüht, nament⸗ lich auch die Apfelbäume, so daß die Grund⸗
bedingung zu einer guten Obsternte gegeben ist.


