Seite 8.

Mitteldeutsche Sonntags⸗Zeitung.

Nr. 2.

Ortskranken

Wir bringen hiermit zur Kenntnisnahme, daß das Statut durch Beschluß der General⸗Versammlung vom 7. Oktober l. J. in folgenden Punkten einer Abänderung unterzogen worden ist:

a)§ 8, Absatz 3, lautet nunmehr folgendermaßen: Die Anmeldung muß enthalten den Vornamen und Zunamen, Tag und Ort der Geburt, sowie die Beschäftigung und derzeitigen Wohnort des Ange⸗ meldeten, den täglichen Arbeitsverdienst, welchen er zurzeit bezieht und die Angabe, ob und welche Fami lienangehörigen vorhanden sind.

b) Bei§ 11 fällt der ganze Absatz 2 weg und kommt an dessen Stelle: Die An⸗ und Abmeldungen sind mittelst der jeweilig vorgeschriebenen Formulare zu bewirken. a

c) Bei§ 13, Absatz 2, soll es in Zukunft statt Kassen⸗ vorstandKassenverwaltung und statt Quittungs⸗ karteLegitimationskarte heißen.

d)§ 14, Absatz 3, lautet nunmehr folgendermaßen: Im Falle der Erwerbsunfähigkeit, vom 2. Tage nach dem Tage der Erkrankung ab, für jeden Arbeits⸗ tag unter Ausschluß der Sonn⸗ und gesetzlichen Feier⸗ tage ein Krankengeld in Höhe von 55 des in§ 13 festgesetzten durchschnittlichen Tagelohnes, jedoch vor⸗ behaltlich der Bestimmungen des§ 137 des Gesetzes vom 5. Mai 1886 für die in§ 1, Ziffer 2, dieses Statuts bezeichneten Personen. Das Krankengeld soll jedoch bei mindestens vierzehntägiger Krankheits⸗ dauer vom Tage der Erkrankung an und für jeden gesetzlichen Feiertag, welcher nicht auf einen Sonntag fällt, vergütet werden; auch die Krankenunterstützung auf 26 Wochen ausgedeht werden, und zwar für die letzten 13 Wochen täglich die Hälfte des seither be⸗ zogenen Krankengeldes.

Es erhalten demnach arbeitstäglich die Mitglieder der 55 Klasse Mk. 1.90

0 s 70 77 1.50 7 III. 57 77 1.20 7 IV. 77 0 1 V. 7 57 0.65

80

e)§ 18 wird ganz gestrichen. f)§S 32 lautet nunmehr wie folgt: Die Beiträge sind an jedem Montage für die be⸗ ginnende Woche fällig und werden vom Kassenboten

kiasse Gießen.

Bestimmungen des Vorstandes erhoben. g)§ 37 erhält folgende Fassung:

währenden Unterstützung enthält.

Mitglied auszuhändigen hat.

karte einzutragen. maßen: Vorbehaltlich der Bestimmung des

dem Geschäftsführer, dem Rechner un amten zu gewährende Vergütung.

der von dem Rechner zu stellenden Kaution. Beamten; und statt die ihm für seine Mühewal⸗

dem Rechner zu stellenden Kaution. KassenführerGeschäftsführer.

führer weg und kommt an deren Stelle:Rechner.

Organ.

o) Bei§ 68 fällt das Wort Quittungsbuch weg und kommt an dessen Stelle:Legitimationskarte.

p) Gemäß 8 57, Absatz 8, wird in Zukunft eine Mehr⸗ gebühr von 10 Pfg. erhoben.

1. Januar 1900 in Kraft.

auf grund einer von der Kassenverwaltung aufge⸗ stellten Rechnung alle vier Wochen und nach näheren

Für jedes Kassenmitglied wird eine Mitgliedskarte ausgefertigt, welche eine Angabe über die Höhe der

Beiträge(§ 31) und der eintretendenfalls zu 6e Titltts kasten 9 0 5 sanzlkaren

Dieselbe wird bei der ersten Beitragszahlung dem Arbeitgeber eingehändigt, welcher solche sofort nach dem Eintrag des Beginnes der Beschäftigung an das

Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist der Zeitpunkt des letzteren ebenfalls in die Mitglieds⸗

h) Bei 8 42 lauten die zwei ersten Zeilen folgender⸗

58 über die soustigen Be⸗

i) In 8 47 heißt es nunmehr statt Rechnungsführer: Geschäftsführer, Rechner und sonstigen Beamten, und statt der von demselben zu stellenden Kaution:

k) In 8 58 heißt es nunmehr statt Rechnungs⸗ und Kassenführer:Geschäftsführer, Rechner und sonstigen

tung:die denselben für ihre Mühewaltung; und

statt der von ihm zu stellenden Kaution:der von 6 68 17 0 U U

m) Bei§ 62 fallen die Worte Rechnungs- und Kassen⸗

n) Dem 8 67 wird noch hinzugefügt: und ev. in einem anderen jeweilig vom Vorstande zu bestimmenden

Die Aenderungen des§ 14 treten mit Wirkung vom Journal

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