Ausgabe 
27.8.1899
 
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Nr. 35.

Gießen, Sonntag, den 27. August 1899.

6. Jahrg.

Redaktion:

Kirchenplatz 11, Schloßgasse.

Mitteldeutsche

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Vom Schlachtfeld der Arbeit.

7416 Todte und 84910 Verwundete auf dem Schlachtfeld der industriellen Armee so lautet das amtliche Schlachtbulletin nach dem letzten Rechenschaftsbericht der Berufsgenossen schaften über die Verwundeten und Toten, die in dem einen Jahre 1897 in unfallver⸗ sicherungspflichtigen Betrieben verun⸗ glückt sind. Rund Millionen Arbeiter sind in Betrieben beschäftigt, die nicht der Unfall⸗ versicherungs⸗Pflicht unterliegen. Die Zahl der⸗ jerigen Arbeiter, die in unfallversicherungs⸗ pflichtigen Betrieben verunglücken, aber vor Ablauf der 13. Woche gesund werden, also lediglich den Krankenkassen zur Last fallen, beträgt 84 Proz. aller in solchen Betrieben Ver⸗ unglückten, also mehr als das Fünffache derer, für die die Unfall⸗Berufsgenossenschaften Renten zu zahlen haben.

Eine Statistik darüber, wieviel Arbeiter überhaupt auf dem Schlachtfelde der Arbeit in Deut schland in einem Jahre infolge der Aus⸗ übung ihres Berufes verunglückten, besteht nicht. Legt man die eingangs angeführten amtlichen Zahlen aus den Rechnungsergebnissen der Be⸗ rufsgenossenschaften zu Grunde und berücksichtigt man bei der Schätzung, daß rund Millionen Arbeiter in Deutschland unversichert und daß 84 Proz. aller zur Anmeldung gelangenden Unfälle aus unfallversicherungspflichtigeu Be⸗ trieben in jenen Zahlen nicht mitenthalten sind, so dürfte die Zahl der durch Unglücksfälle im Betrieb in einem Jahre in Deutschland im tiessten Frieden getöteten Arbeiter mit 9000, der Verwundeten mit 500 000 nicht zu hoch veranschlagt sein.

Im deutsch⸗französischen Kriege 5 wurden auf deutscher Seite insgesamt 1871 Offiziere und 26,397 andere Soldaten getötet, 4184 Offiziere und 84,304 Mannschaften ver⸗ wundet.

Grauenvolle Ziffern, die eine furchtbare Anklage gegen den Mangel an Rücksicht ent⸗ halten, die auf Arbeiterleben und Arbeiter⸗ gesundheit von der herrschenden Klasse im Kampf um den Profit genommen wird.

Aber geschieht denn nicht alles zur Ver⸗ minderung und Verringerung von Menschen⸗ opfern? Sind diese Ziffern nicht die notwen⸗ digen Folgen der Beschäftigungsarten? Mit nichten. Abgelehnt hat die Unternehmerklasse, abgelehnt hat die Mehrheit des Reichstages die von sozialdemokratischer Seite gestellten Anträge, die Zahl der Unfälle dadurch zu vermindern, daß den Arbeitern das Recht eingeräumt wird, Unfallverhütungs⸗Vorschriften mit fest⸗ zusetzen, und die Ausführung der Unfallver⸗ hütungs⸗Vorschriften zu überwachen. Ange⸗ nommen hat sie aber im Unfallversicherungsgesetz ausnahmerechtliche Bestimmungen, deren Folge Vermehrung der Fahrlässigkeit der Unternehmer und Vermehrung der Unglücksfälle notwendig sein muß. Wir erwähnen nur einige dieser ausnahmerechtlichen Bestimmungen.

§ 95 des Unfallversicherungs⸗Gesetzes ent⸗ zieht dem Arbeiter und dessen Hinterbliebenen das Recht, den vollen Schadenersatz geltend zu

Bestellungen

machen, selbst gegenüber demjenigen Unternehmer, der den Tod des Arbeiters oder die Erwerbs- unfähigkeit durch strafbare Fahrlässigkeit herbei⸗ geführt hat. Ein Arbeiter, ein Kutscher z. B., der durch Fahrlässigkeit einen Menschen getötet oder verwundet hat, muß voll den von ihm angerichteten Schaden, soweit dieser überhaupt durch Geld zu ersetzen ist, ersetzen. Ein Unternehmer, der den Tod der in seinem Betriebe beschäftigten Arbeiter durch strafbare Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, haftet nach diesem§ 95, selbst wenn er wegen der Fahr- lässigkeit bestraft ist, den Hinterbliebenen mit keinem Pfennig. Das Ausnahmerecht gegen die Arbeiter zeigt klar, daß der Arbeiter als ein Mensch zweiter Klasse erachtet wird, dessen Leben und Gesundheit nicht so schutzbedürftig ist wie das Geld des Unternehmers. Würde der Unternehmer für die Folgen seiner Fahr⸗ lässigkeit mit Geld einstehen müssen, so würde er ein größeres Interesse an der Verhütung von Unfällen haben. Die Befreiung des Unter⸗ nehmers von Verpflichtungen, wie sie durch das allgemeine Gesetz jedem Bürger seinem Mit⸗ menschen gegenüber auferlegt sind, muß not⸗ wendig die Vorbeugung von Unglücksfällen ver⸗ mindern.

Die Unfallversicherungs⸗Gesetzgebung ist keine Versicherung der Arbeiter, sondern eine Ver⸗ sicherung der Arbeitgeber gegen die Lasten, welche ihnen durch Betriebsunfälle nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen über Schaden⸗ ersatz zufallen. Die Unternehmer der unfall⸗ versicherungspflichtigen Betriebe bilden nach dem Gesetz in Form von Berufsgenossenschaften Ver⸗ sicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit. Den Berufsgenossenschaften zahlen die einzelnen Be⸗ triebsinhaber Beiträge, deren Höhe sich nach der Anzahl der in den einzelnen Betrieben be⸗ schäftigten Arbeiter, nach der Höhe der Arbeits⸗ löhne, nach der Gefahrenklasse des Betriebes u. s. w. richtet. Ob und wieviel der einzelne Unter⸗ nehmer infolge dieser Zwangsversicherung spart, soll ununtersucht bleiben. Unsere Rechnung mag nur diejenigen Vorteile in Rücksicht ziehen, die dem Unternehmertum infolge der Unfallversiche⸗ rungs⸗Gesetzgebung zufallen.

Dieser Vorteil wird durch die Art der Be⸗ messung der sogenannten Unfallrenten gebildet. Mit Unrecht bezeichnet das Gesetz diese an die Verletzten oder deren Hinterbliebene zu zahlenden Beträge alsSchadenersatz. Die Unfallrente kann vielmehr nach den gesetzlichen Bestimmungen unter keinen Umständen auch nur entfernt so hoch sein, als ein Schadenersatz nach der all⸗ gemeinen Rechtsanschauung und nach den Rechts⸗ regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches sein muß. Ein wirklicher Schadenersatz besteht im Ersatz des Verlustes und des infolge des Unfalles entzogenen Gewinnes, der auch nach dem ge⸗ wöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den be⸗ sonderen Umständen mit Wahrscheinlichkeit er⸗ wartet werden kann. Die höchste nach dem Unfallgesetz an den Arbeiter gezahlteRente beträgt aber nach dem Gesetz und der Recht⸗ sprechung noch nicht zwei Drittel des wirklichen Schadenersatzes. Sie beträgt nämlich selbst bei voller Erwerbsunfähigkeit des Verletzten nach § 5 des Unfallgesetzes höchstens zwei Drittel des

Jahres⸗Arbeits verdienstes.

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Bei mindestens

mindestens 12 mal. Aufgabe 50% Rabatt Dies ist nur ein Vorteil der Unteruehmer⸗ klasse, durch den sie von der Gewährung einer vollen Entschädigung der Verletzten befreit werden. Der zweite Vorteil liegt für das Unternehmertum darin, daß die Unfallrente nicht vom Tage der Erwerbsunfähigkeit, sondern erst vom Ablauf der 13. Woche nach dem erlittenen Unfall ab gezahlt wird. Es spart also das Unternehmertum 13 Wochen lang die volle Ent schädigung.

Der dritte Vorteil, den das Unternehmertum aus dem Unfallversicherungs-Gesetz im Gegen⸗ satz zu den Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches zieht, erwächst aus den Bestimmungen über die Hinterbliebenen⸗Rente. Das tieftraurige Unglück der Wittwen und Waisen füllt gleichfalls den Beutel des Unternehmertums. Die Witwe des unglücklichen Arbeiters erhält nämlich nach 8 5 des Unfallversicherungs⸗Gesetzes nicht, wie nach § 844 des Bürgerliches Gesetzbuches die Witwe eines durch Fahrlässigkeit eines anderen getöteten Unterneymers, vollen Schadenersatz, sondern 20 Proz. der Vollrente, das ist also im gün⸗ stigsten Falle /, des Schadens ersetzt.

Als selbstverständlich ist hierbei angenommen, daß ohne das Unfallgesetz der Rechtsgrundsatz längst anerkannt wäre, daß jeder Großindustrielle für alle Unfälle zu haften hat, die in seinem Betriebe sich ereignen. Unberücksichtigt sind bei der Berechnung noch eine Reihe von Bestim⸗ mungen des Gesetzes geblieben, die fernere Millionen in den Schoß des Unternehmertums werfen. Wir erwähnen hieraus folgende: die Kinderrenten betragen nur 15 Proz. der Voll⸗ rente, und wenn der Verunglückte mehr als zwei Kinder hinterlassen hat, noch weniger. Die Kinderrente ist nicht bis zum vollendeten 18. bis 21. Jahre, wie die Pensionsgelder für Beamten⸗ und Offizierskinder und die Schaden⸗ ersatzrenten des bürgerlichen Rechts, sondern nur bis zum vollendeten 15. Jahre zu zahlen. Der Kreis der Hinterbliebenen ferner, an welche Rente zu zahlen ist, ist weit enger als der in 88 844 und 845 des Bürgerlichen Gesetzbuches gezogen. Die Rente des in einem Krankenhause Untergebrachten fällt fort, die seiner Familie beträgt 1% bis/ des Schadenersatzes. Ferner ist das Unternehmertum nach der Handhabung einiger Bestimmungen des Unfallgesetzes im Stande, dem Verletzten den Arzt seines Vertrauens zu entziehen, ihn Schikanirungen schlimmster Art auszusetzen, ihn in Heilanstalten unterzubringen, auf die der Verletzte keinerlei Einfluß hat und die von Vielen als Quälanstalten erachtet werden. Endlich ist die ungeheuerliche Erscheinung, daß das Unternehmertum in Unfallsachen als Richter in eigener Sache mitentscheidet und einen von Jahr zu Jahr wachsenden Einfluß auf die Rechtsprechung ausübt, eine große Ungerechtig⸗ keit. Das bereits Gesagte genügt, um klar zu beweisen, daß die Unfallgesetzgebung, so wie sie trotz allseitigen Anerkenntnisses ihrer Reform⸗ bedürftigkeit besteht, nicht geeignet ist, gegen die Vermehrung der Unsälle energisch einzuwirken. Ein außerordentlich erheblicher Teil aller Un⸗ fälle wäre ohne das einer Unfallverhütung ent⸗ gegenstehende Geldinteresse des Unternehmertums zu verhüten. Die einzige amtliche Statistik, die etwas Licht auf die fahrlässige Rücksichtslosig⸗ keit des Unternehmertums gegen Leben und Gesundheit der Arbeiter zu werfen geeignet ist,