Ausgabe 
23.4.1899
 
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Nr. 17.

Gießen, Sonntag, den 23. April 1899.

6. Jahrg.

5 Redaktion: Kirchenplatz 11, Schloßgasse.

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Mitteldeutsche

Nedaktionsschluß: Donnerstag Nachmittag 4 Uhr

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SonntagsZeitung.

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Auf zur Maifeier!

Arbeiter, Parteigenossen!

Das Fest der Arbeit, der 1. Mai rückt eran!

Freunde! Rüstet zum Feste, gestaltet den Ehrentag der Arbeit zu einer glänzenden Demon stration des arbeitenden Volkes.

Das Maifest ist ein Kulturfest, es gilt der Propaganda wirklicher Kultursorderungen. Ver⸗ nünftige soziale Reform, entschiedenen Arbeiter⸗ schutz fordert das Proletariat. Und als oberstes Arbeiterschutzpostulat heischt das arbeitende Volk den achtstündigen Arbeitstag.

Aus sozialen und ökonomischen Gründen fordert das Proletariat den Achtstundentag. Mit kurzer Arbeitszeit geht hoher Lohn Hand in Hand. Hohe Löhne aber verbürgen in erster Linie eine günstige wirtschaftliche Konjunktur und nationalen Wohlstand. Deshalb fordern wir

Acht Stunden Arbeit!

Wir fordern den Achtstundentag aber auch aus hygieinischen Gründen. Denn acht Stunden Arbeit ist das Maximum dessen, was ein Ar⸗ beiter leisten kann, wenn anders er nicht seinen Kräftezustand hinausgeben und körperlich zu Grunde gehen soll. Um seinen Körper gesund zu erhalten, braucht er

Acht Stunden Schlaf!

Und wir fordern den Achtstundentag auch aus ethischen Gründen. Neben Arbeit und Schlaf braucht der Arbeiter auch freie Zeit, umk sich als Kulturmensch bethätigen zu können. Als dritten Grund für die Forderung des Acht⸗ stundentages führen wir deshalb an die Forderung

Acht Stunden Muße!

Das ist die verständige Dreiteilung des Ar⸗ beitstages, wie sie schon vor mehreren Jahr⸗ hunderten einer der größten Volkserzieher aller Zeiten, der Pädagog Comenius, forderte.

Acht Stunden Arbeit! Acht[Stunden

Schlaf! Acht Stunden Muße

Neben dieser obersten Arbeiterschutzforderung, der Forderung des achtstündigen Arbeitstages, hat der internationale Arbeiterkongreß in Paris 1889, der den Beschluß faßte, den 1. Mai zum Demonstrationstag für die Arbeiter der ganzen Welt einzusetzen neben dieser obersten Arbeiter⸗ schutzforderung hat der erste internationale Ar⸗ beiterkongreß in Paris eine Reihe Forderungen n zum Schutze der Arbeit, namentlich er Frauen und Kinder.

All diesen Forderungen soll das arbeitende Voll am 1. Mai Ausdruck geben, indem dies, soweit es die Verhältnisse gestatten, die Arbeit ruhen läßt und Teil nimmt an der gemeinsamen!

Demonstration zum Schutze der Arbeit!

Arbeiter, Parteigenossen! Zum zehntenmal begehen wir das Maifest der Arbeit. Diese zehnte Maifeier muß imposanter werden, wie nur je eine Maifeier. 1

Deshalb agitiert für das Fest, trefft eifrig alle Vorbereitungen! In der Zeit des Arbeiter- trutzes, in der Zeit des Zuchthauskurses muß den Feinden des arbeitenden Volkes klar Macht werden, daß das Volk der Arbeit eine Macht

Bestellungen

ist, die sich mit keinen Mitteln, durch keine Ge⸗ walt unterdrücken läßt.

Auf zum Protest gegen alle den Arbeitern feindlichen Bestrebungen, auf zur Demonstration für die elementarsten Forderungen zum Schutze der Arbeit, für die ersten Forderungen einer wirklichen Sozialreform!

Unsere Losung ist: Schutz der Arbeit durch internationale Regelung, entschiedene Sozialreform, 40 0 Einführung des Achtstunden⸗ age

Hoch die Arbeit!

Hoch der Arbeiterschutz! BEEFEFEFEFEAA ECC ²˙·˙: ̃ter

Zur Agrarfrage. IV. Der Schutz der Land wirtschaft. Zu den Maßnahmen zum Schutze der Land⸗

wirtschaft gehört die Beseitigung der Ueberreste aus der Feudalzeit: der Fideikommisse und des Anerbenrechts, ferner die Aufhebung der Guts⸗ bezirke und deren Einverleibung in die Land⸗ gemeinden. Im Osten Preußens haben die Großgrundbesitzer das Recht, ihre Besitzungen als selbständige Gutsbezirke aus den Laud⸗ gemeinden auszuscheiden, und können auf diese Weise ihren Anteil an den Lasten der Gemeinde fast ganz dieser aufhalsen. Sie benutzen die Straßen und Wege der Gemeinde, die Arbeiter der Gutsbezirke schicken ihre Kinder in die Schule der Gemeinde, allein zur Tragung der daraus entspringenden Lasten find die Guts⸗ besitzer vielfach gar nicht oder nur in ver⸗ schwindendem Maße verpflichtet. Als weitere Forderung, die wir stellen, gilt die Aufhebung der Jagdbezirke des großen Grundbesitzes und ihre Einverleibung in die Landgemeinden. Die Raubtiere und Raubvögel schädigen den Land⸗ mann nur wenig, sie sind ihm sogar durch die

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nützlich. el schädlicher sind die pflanzen⸗ fressenden Wildarten. Der Wildschadenersatz ist ganz unzulänglich. Für manche Tiere, z. B. Hasen, ist der Jagdpächter oder Jagdherr über⸗ haupt von jeder Schadenersatzpflicht völlig befreit; der Reichstag hat im bürgerlichen Gesetzbuch die Freßfreiheit der Hasen ausdrücklich an⸗ erkannt. Wäre dies nicht geschehen, so hätten die Junker gegen das bürgerliche Gesetzbuch gestimmt. Wirksam kann dem nur entgegen⸗ getreten werden, wenn das Privilegium des Großgrundbesitzes, eigene Jagdbezirke zu bilden, aufhört. Die Jagdbezirke sind den Gemeinden oder Kreisen einzuverleiben, und die Verfügung über die Jagd im Walde des Großgrundbesitzes wie die Jagd auf dem Felde des Bauern muß der Gemeinde⸗ oder Kreisvertretung zugestanden werden.

Die Zersplitterung des Bodens steht seiner intensiven Bearbeitung hinderlich im Wege. Die Zusammenlegung der jedem einzelnen Grund⸗ besitzer gehörenden Parzellen liegt daher im Interesse aller Beteiligten, sie ermöglicht, daß viel mehr als vorher geerntet wird, daß be⸗

* Siehe Nr. 8, 11 und 14 der M. S.⸗Ztg. In dem in Nr. 14 abgedruckten Artikel blieb leider ein Druckfehler stehen. Auf Seite 2 sollte es in der 25. Zeile der ersten Spalte heißen: preußische Volks⸗ schulzustände, nichtpolnische.

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nehmen alle Austräger in Stadt und Land, die finden in derM. S.⸗Ztg weiteste Verbreitung. Die 5 gespalt Expedition tn Gießen, Sonnenstraße 25, die] Petitzeile oder deren Raum kostet 10 Pfg. Druckerei, Schloßg. 13, sowie j de Postanstalt und] 4 mal. Bestellung gewäbren wir 25%, bei 6 mal. Bestellung jeder Landbriefträger entgegen.(Post⸗Z.⸗Kat. 4312.) 33¼% und bei mindestens 12 mal. Aufgabe 50% Rabatt 22 7 ˖+1im᷑t cc p p p

Bei mindestens

deutende Flächen unbenutzten Landes ertrags⸗ fähig gemacht werden und die vielen Ränder, Hecken und Raine verschwinden. Natürlich darf die Zusammenlegung nicht zu einer Benach⸗ teiligung des kleinen Bauern gegenüber den großen und mittleren führen, die Aufhebung der Hutweiden, des Waldstreubezugs u. s. w. darf nicht zu einer Konfiskation werden, sie ist durch entsprechende Entschädigung, z. B. Ge⸗ währung von Landanteilen, wett zu machen.

Zur Durchführung der großen Bodenver⸗ besserungen, der sogenannten Landesknltur: der Ausführung von Entwässerungs- und Bewässe⸗ rungsanlagen, der Trockenlegung von Sümpfen, der Gewinnung von Land durch Eindeichungen usw., fordern wir, wenn nötig, staatlichen Zwang, sobald ein Teil der Beteiligten sie verlangt und das Projekt sich als zweckmäßig erweist. Die Kosten hätten die Grundbesitzer, in deren Interesse die Verbessungen vorgenommen werden, zu tragen. Staatshilfe wäre nur da zu ge⸗ währen, wo öffentliche Interessen mit in Frage kommen.

Von hervorragender Wichtigkeit ist die Be⸗ kämpfung der Schädlinge, welche die Kultur⸗ tiere und Kulturpflanzen bedrohen. Sie muß an allen bedrohten Punkten entschieden und sachgemäß, wenn nicht anders, mit staatlichem Zwang erfolgen. Denn, wenn z. B. ein Vieh⸗ besitzer seinen verseuchten Stall nicht desinfiziert, oder ein Weinbergbesitzer der Reblaus nicht zu Leibe rückt, so sind die Bemühungen der übri⸗ gen vergeblich. Die Kosten für die Durch⸗ führung der Maßregeln wären von der Gesamt⸗ heit der beteiligten Kreise zu tragen. Bei ge⸗ wissen Seuchenkrankheiten wäre den Besitzern für den Fall der Tötung, bezw. für den Fall eines nach erfolgter Anzeige eingetretenen Ver⸗ lustes eine Entschädigung zuzuerkennen, ein Verfahren, das einer Versicherung gleichkäme. Diese Versicherung des Viehes gegen Seuchen⸗ gefahr muß eine staatliche sein, weil sie ein Stück der Seuchenpolizei bildet. Daneben

kommt noch die Versicherung des Viehes gegen

Todesfälle in Betracht. Sie ist für die vieh⸗ haltenden Kleinbetriebe von größter Bedeutung. Stirbt dem kleinen Bauern eine Kuh, so erleidet er einen sehr empfindlichen Schaden. Seine Einnahmen sind zu dürftig, um daraus regel⸗ mäßig einen Amortisationsfonds seines Viehbe⸗ standes zurücklegen zu können. Einzelne Unfälle können sein Vieh hinwegraffen, ehe es noch seine Zeit gedient hat. In solchen Fällen muß der Unversicherte Kleinbauer den Kredit des Vieh⸗ händlers beanspruchen, der so die Gelegenheit bekommt, als Händler und Wucherer den Bauer in der wirksamsten Weise auszubeuten. Bisher ist die Viehversicherung im allgemeinen nicht über kleine lokale Vereinigungen hinaus⸗ gekommen. Das hat gewisse Vorteile. Die Teilhaber kennen einander genau, die Kontrolle ist dadurch leicht und einfach und Schädigungen der Gesamtheit durch Nachlässigkeit oder gar Betrug des Einzelnen sind möglichst erschwert. Nachteilig ist die Kleinheit des Kreises der Ver⸗ sicherten, die bei einer lokalen Häufung von Viehunfällen die ganze Versicherung hinfällig macht. Hier hat der Staat einzugreifen, indem er entweder die einzelnen Ortsvereine zusammen bringt und dadurch zeitweilige besonders schwere Belastungen eines Vereins mit tragen läßt, oder indem er die einzelnen Viehbesitzer zwingt,