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Nr. 12.
Gießen, Sonntag, den 19. März 1899.
6. Jahrg.
Redaktion: Kirchenplatz 11, Schloßgasse.
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Mitteldeutsche
Huntags⸗Zeitung.
Redaktionsschluß: Donnerstag Nachmittag 4 Uhr.
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Volksjuftiz.
Das Urteil im Löbtauer Landfriedens⸗ bruch⸗Prozesse hat einige unserer Gegner auch zu der Behauptung veranlaßt, es sei eine Ver⸗ letzung unserer Grundsätze, wenn wir dies, doch von Laien,„Volksrichtern“ gefällte Urteil angreifen. Das giebt uns Anlaß, uns mit einer der Grundfragen unserer Rechtsprechung wieder zu beschäftigen.
Der Fall giebt wahrlich keinen Anlaß, die Schuld dessen, was uns an dem Urteil entsetzt, mehr den Laien als den Juristen aufzubürden oder umgekehrt. Haben die Geschworenen in einer rohen aber durchaus nicht ungewöhnlich schlimmen Schlägerei einen Totschlagsversuch ge⸗ sehen, und haben sie bei allen Angeklagten mil⸗ dernde Umstände verneint, so hat der Gerichtshof innerhalb des ihm gelassenen Rahmens Straf⸗ maße gewählt, die uns noch weit weniger dem Falle angemessen zu sein scheinen. Aber die Frage nach dem Wert der Laienrechtsprechung ist an sich interessant genug, um sie bei diesem Anlasse zu erörtern:
Das Verhältnis zwischen Juristenrechtsprechung und Laienjustiz entspricht dem Verhältnis zwischen Gesetz und Recht. Die grundlegenden Rechts⸗ überzeugungen einer Zeit bilden sich in den Massen als mehr oder weniger sichere Gefühle. In primitiven Verhältnissen genügten diese dem praktischen Bedürfnisse. Im engen Kreise des Stammes entschied von Fall zu Fall das Rechts⸗
gefühl der Gesamtheit der Stammesgenossen, das sich im Zurufe des Beifalles oder der Miß⸗
billigung äußerte. Sobald das Leben verwickelter wird, tritt das Bedürfnis auf, aus den ver⸗ schwommenen Rechtsgefühlen, die in dem einen Fall so, im andern anders sprechen können, klare feste Normen abzuleiten, die in ihrer All⸗ gemeinheit für jeden Fall anwendbar sind. Das sind die Gesetze und die Grundsätze der Rechts⸗ wissenschaft. Dazu ist der Jurist unentbehrlich, ein notwendiger Volksdiener, der für Andere eine Arbeit verrichtet, die sich die Masse nicht mehr selbst leisten kann.
Aber gerade das, was den Vorzug dieser juristischen Normen und Begriffe bildet, ihre Festigkeit, das ist auch ihre Schwäche. Sie passen immer nur auf den Durchschnitt der Fälle, aus denen sie ja abgeleitet sind. Dem einzelnen Falle müssen sie unendlich oft Gewalt anthun, und dies steigert sich im Laufe der Zeit, je mehr die Rechtsanschauungen des Volkes ver⸗ schieden werden von denen, aus welchen einst der Jurist seine Begriffe abgeleitet hatte.
Die rein juristische Thätigkeit kann diese Kluft nicht überbrücken, das folgt naturgemäß aus der Stellung des Juristen. Ihm erscheint als höchstes die Absolutheit der Begriffsbestim⸗ mung, ihre Klarheit und Schärfe. Ihn bindet der Buchstabe des Gesetzes; darüber darf er nicht hinweg, ihm muß er sich anbequemen, auch wo er den Inhalt des Gesetzes und der wissenschaftlichen Begriffe erweitern möchte. Was er— als reiner Jurist— in dieser Richtung leisten kann, das erschöpft sich in glänzenden advokatorischen Haarspaltereien und Spitz⸗ findigkeiten, in Aus⸗ und Unter⸗ legungen, die allerdings oft genug in ein
Druckerei, Sonnenstraße 6, sowie jede Postanstalt und
Gesetz hineinzutragen vermögen, was ursprünglich gar nicht darin lag Der juristische Theoretiker und der Advokat finden hierin noch ein leidlich dankbares Thätigkeitsfeld, dem Richter, der für den praktischen Fall unmittelbar das Richtigste treffen soll, legt die juristische Anschauungsweise eine unleidliche Fessel auf.
Anders die rechtsbildende Kraft des Volkes. In seinem Bewußtsein erzeugen sich ja immer aufs Neue ungebunden die Anschauungen von dem, was recht ist. Der aus dem Volke berufene mich t juristische Richter darf keinen Gegensatz kennen zwischen Recht und Gesetz, für ihn muß Gesetz sein, was für ihn Recht ist, er hat die Freiheit, sowohl allgemein giltige und auch von ihm anerkannte Rechtsgrundsätze im einzelnen Falle zu überspringen, wo sie nicht das Wahre zu treffen scheinen, als auch nament⸗ lich— und das ist seine Hauptaufgabe— den alten, überlebten, vom Rechtsgefühl des Volkes innerlich überwundenen Buchstaben außer Kraft zusetzen. Das gilt uicht nur von der Strafgerichtsbarkeit, sondern vor allen Dingen auch von den Zivilgerichten. Die Leistungen der Gewerbegerichte gerade auf dem Gebiete lebendiger Fortbildung des Rechts geben einen Fingerzeig, wo die Zukunft unseres Rechtslebens liegt.
Istder Juristdeshalbüberflüssig? O nein, das Bedürfnis scharfer begrifflicher Begründung einer Ansicht, das Herausschälen des Wesentlichen aus dem Unwesentlichen, ist in ver⸗ wickelten Fällen, wo das Gefühl nicht unmittel⸗ bar eine Antwort giebt, unerläßlich notwendig, ganz zu schweigen von der Notwendigkeit solcher Abstraktionen bei der Gesetzgebung. Nur aus⸗ schlaggebend im Gericht sollten die Juristen niemals sein.
Es wäre freilich wunderbar, wenn die Laien⸗ gerichte lauter Vorzüge und nicht auch ihre be⸗ sonderen Schattenseiten hätten. Es ist natürlich, daß Laienrichter den Wortlaut des Gesetzes weder so gut zu kennen, noch so gut zu verstehen vermögen, wie studierte Richter, und es wird unvermeidlich sein, daß sie hier und da unge⸗ lenke Urteile fällen, die aus einer zu einseitigen Auffassung der Sache hervorgehen, die vielleicht von groben Mißverständnissen nicht frei sind. Noch mehr: weil ihr Urteil beruht auf dem Rechtsgefühl des Volkes, aus dem sie hervorgehen, so werden auch manche Vorurteile ihrer Kreise bei ihnen mitwirken.
Eine recht treffende Bemerkung macht Heinrich Treitschke hierüber(Politik, 130. II. S. 440);
„Es ist nicht richtig, wenn man behauptet, Ge⸗
schworene seien überhaupt leichter zur Freisprechung geneigt, als gelehrte Richter. In der Mehrzahl der Fälle wird das ja zutreffen. Es wird aber auch immer Prozesse geben, in denen Geschworene zu hart urteilen, weil sie sich in ihren sozialen Verhältnissen bedroht fühlen. Namentlich den Sozialdemokraten gegenüber können sie in diese Lage geraten. Denken wir an den berüchtigten Leipziger Sozialistenprozeß vom Jahre 1870. Hier wurden die Sozialdemokraten auch ohne rechten Beweis verurteilt. Ein gelehrtes Richterkollegium hätte das schwerlich gethan; Laien aber, die für ihren Geldbeutel zittern, fühlen sich einer solchen Partei gegenüber auch als Partei.“
Man kann das Alles zugeben, man kann ein⸗ räumen, daß gewisse falsche Urteile, die Ge⸗ schworene gefällt haben, bei juristischen Richtern
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ger in Stadt und Land, die Ex pe⸗ finden in der„M. S.⸗Z.“ weiteste Verbreitung. Die ögespalt. Petitzeile oder deren Raum kostet 10 Pfg. Bei mindestenz amal. Bestellung gewähren wir 25%,ͤ bei Emal. Bestellung jeder Briefträger entgegen.(Post⸗Ztgs.⸗Katal. 4312.) 33% und bei mindestens 12mal. Aufgabe 50% Rabatt.
kaum vorgekommen sein dürften. Man muß so⸗ gar sagen, daß— rein theoretisch betrachtet— die Berufsrichter in der handwerksmäßigen Routine, die sie bei ihrer Arbeit gewinnen, ein Mittel haben könnten, sich über Vorurteile und Leidenschaften zu erheben und den Fall, ganz losgelöst von alle dem, bloß vom Gesetzesstand⸗ punkte aus als Fall zu behandeln.„Theoretisch betrachtet“, sagten wir, denn die Praxis beweist, daß es so korrekte Berufsmenschen selten giebt, und daß die Menschen für ein allgemeines Vor⸗ urteil, das sie ablegen, ein anderes besonderes Kastenvorurteil einzutauschen pflegen.
Aber alle falschen Urteile, die Laienrichter hier und da gefällt haben, beweisen nichts gegen die Volksrechtsprechung. In Urteilen, die verbrecherische Rechtsbeugung sein könnten, wenn sie ein juristischer Richter gefällt hätte, kann sich beim Laienrichter gerade dessen besonderer Beruf aussprechen.
Häufen sich die Urteile, in denen Laienrichter sich über das geschriebene Recht hinwegsetzen, so ist das ein Anzeichen, daß ein neues Recht lebt, dem das alte weichen muß. Häufen sich aber die Urteile, in denen Laienrichter, die ihrem Rechtsgefühl folgen, das Rechtsgefühl anderer Kreise des Volkes verletzen, so ist das ein Be⸗ weis einer tiefen Zerrissenheit im Wolksleben, ein Beweis, das nicht ein Volk mit einem Recht dort lebt, sondern mehrere einander fremde Nationen. In beiden Fällen sind solche Laienurteile, die, sei es vom juristischen Standpunkt, sei es vom Standpunkt eines anderen Rechtsgefühls, falsch erscheinen, warnende Sturmzeichen des öffentlichen Lebens, und damit erfüllen sie auch ihren Zweck.
Natürlich geht der Wert der Einrichtung umso mehr verloren, je weniger die Volksrichter wirkliche Vertreter des ganzen Volkes sind. Das gilt von unseren Geschworenengerichten. Sie werden nicht vom Volke gewählt, sondern von den Behörden, und werden einseitig zusammengesetzt aus den Angehörigen der besitzenden Klasse, am liebsten aus solchen, die nicht einmal mehr mitten im Leben stehen, aus Rentiers und pensionierten Beamten und Offizieren. Jedenfalls be⸗ stehen sie in großen Städten fast ausnahmslos aus Leuten, die dem Leben des Volkes fern stehen. Dürfen wir uns wundern, wenn sie Urteile fällen, die uns fremd erscheinen?
Selbst aus der Falschheit solcher Urteile ent⸗ nehmen wir keinen Grund gegen die Laien⸗Recht⸗ sprechung selbst sondern nur einen Antrieb, auf der Forderung unseres sozialdemokratischen Par⸗ teiprogramms zu beharren:
Rechtsprechung durch vom Volke gewählte Richter. FFC Die beste Waffe im Befreiungskampfe des Proletariats, das beste Mittel zur Abwehr des dem werkthätigen Volke gebotenen Unrechts ist die sozialdemokratische Presse. Sie ist der Lehrer, Verteidiger und Führer der Kleinen in Dorf und Stadt. Je mehr Abonnenten unsere Presse hat, desto mehr kann sie bieten, desto machtvoller steht sie da,
desto mehr kann sie nützen.


