Nr. 16.
Gießen, Sonntag, den 16. April 1899.
b. Jahrg.
Redaktion: Kirchenplatz 11, Schloßgasse.
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Die Feierabendstunde in Hessen.
* Der hessische Landtag hatte sich vor wenigen Wochen mit einem sozialdemokra⸗ tischen Antrag zu beschäftigen, der dahin ging, die Feierabendstunde in Hessen gänzlich aufzuheben.
Abgesehen von solchen Leuten, die sich un⸗ behaglich fühlen, wenn sie nicht Tag und Nacht unter Polizei⸗ oder Gendarmerieaufsicht stehen, herrscht im ganzen Hessenlande nur eine Stimme bezüglich der Feierabendstunde: Fort damit!
Gerade mit Rücksicht auf diese allgemeine Stimmung halten wir es am Platze, die treff⸗ lichen Ausführungen des sozialdemokratischen Abgeordneten Ulrich noch nachträglich ausführ⸗ licher wiederzugeben. Wie bei vielen anderen Gelegenheiten, so hat unser wackerer Genosse auch in der Feierabendstundenfrage den Nagel auf den Kopf getroffen. Er kennt die hesfische Landbevölkerung von Grund auf und das, was Ulrich über die Feierabendstunde sprach, kam sozusagen aus dem Herzen des hessischen Volkes heraus.
Doch hören wir den Genossen Ulrich selbst:
Die Bitte, den von uns gestellten Antrag anzunehmen, scheint ja für diesmal noch nutzlos zu sein, aber ich erwarte. daß der Polizeistock, der Ihnen so viel Vergnügen zu machen scheint, doch mit der Zeit auch für Sie unangenehm werden wird, und Sie sich selber dagegen wehren werden, wenn erst einmal rechts und links von jedem Einzelnen von Ihnen ein Gendarm stitzt und Sie zu Bette bringt. Zunächst zum Kol⸗ legen Weidner. Für Sitte, Moral und Ordnung fürchtet er, wenn die Polizeistunde aufgehoben wird! Herr Kollege, fürchten Sie nicht noch für etwas anderes dabei? Sitte, Moral und Ordnung haben mit der Feier⸗ abendstunde wenig zu thun. Wird denn Sitte,
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u: Moral, Ordnung von ein paar lustigen Zechern gestört? Die Ruhe wird gestört, und wer 0 kuhestörenden Lärm verursacht— die Herren
kennen ja den berühmten Paragraphen 365— wer ruhestörenden Lärm verübt, der wird be⸗ straft, ob es nach der Feierabendstunde ist oder porher, ob die Feierabendstunde besteht oder nicht. Herr Kollege Weidner, Sie haben als Bürgermeister, als Ortspolizeibeamter das Recht, den, der Ruhestörungen verübt, zur Anzeige und Bestrafung zu bringen. Nun, meine Herren, wir reden auch nicht den ruhestörenden Herren das Wort, wir reden nicht das Wort denjenigen Leuten, die den Besuch des Wirtshauses dazu benutzen, um sich vollzutrinken. Ich bin der Meinung, daß man nicht ins Wirtshaus geht, um sich vollzusaufen, sondern daß man ins Wirtshaus geht, um sich mit seines Gleichen zu unterhalten, um sich über wichtige allgemeine öffentliche Fragen zu besprechen. Die Polizei⸗ 5 stunde wird in fast allen Orten ver⸗ „ schieden gehandhabt. Die Regierung teilte uns eine Aeußerung vom 23. Oktober 1897 mit. Da heißt es zum Schluß, und das ist — speziell für den Standpunkt des Abg. Weidner von Bedeutung: diese Verfügung— daß näm⸗ 0 lich die Feierabendstunde von 10 auf 11 Uhr t verlegt werden könne hat die Kreisämter t weiter ermächtigt,„die Bestimmungen über die — Paoltzeistunde nicht zur Anwendung zu bringen
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in Bezug auf Wirtschaften, bei denen der vor⸗ handene Verkehr oder andere Verhält⸗ nisse besonderer Art eine solche Befreiung zulässig erscheinen lassen“. Da haben Sie in aller Form die Ausnahme. diese Ausnahmen gehandhabt werden, darüber können Sie ja in Ihren eigenen Gemeinden sich einmal uskunft holen. Da hört man dann sehr häufig:„Gelle, wir müssen heraus, aber daneben die Honoratioren dürfen weiter sitzen!“ Ganz sicher ist das überall der Fall, wo nur ein Wirtshaus vorhanden ist mit einer Herrenstube und einer Kutscherstube. Da müssen die Gäste, wenn die Feierabendstunde geschlagen hat, aus der Kutscherstube heraus, und in der Herrenstube bleiben sie ruhig sitzen und kneipen weiter. Daß diese Art der Handhabung der Polizeistunde außerordentlich böses Blut setzt, das ist richtig. Die Anzahl der Leute, die gar nicht die Absicht haben, die Ruhe zu stören und nur bestraft worden sind, weil sie ein paar Minuten nachdem der Glocken⸗ schlag verklungen war, das Wirtshaus verlassen haben; die Anzahl dieser Leute ist sehr groß. In geradezu chikanöser Weise stehen untere Polizeibeamte bei gewissen Wirkshäusern vor der Thür, und wenn der letzte Glockenschlag aus dem Turme heraus ist, dann drücken sie auf die Klinke und sagen:„Aha, Euch haben wir ja.“ Das ist Thatsache.
(Abg. Cramer ruft: Ich habe das erlebt, ich kann Beispiele bringen.)
Abg. Ulrich: Die eigentliche Quelle unseres Antrags liegt in der Art, wie die Polizei⸗ stunde von Gendarmen und Polizeibediensteten in chikanöser Weise gehandhabt wird, nicht gewöhnlichen Wirtshäusern gegenüber, sondern gegen Versammlungen und Vereine; das will ich Herrn Ministerialrat Breidert ganz besonders sagen, gegen Vereine. Vor wenigen Tagen hat die Staatsanwaltschaft hier die Be⸗ rufung gegen ein Urteil des Landgerichts zurück⸗ gezogen, welche an das Oberlandesgericht ge— gangen war, gegen den Holzarbeiterverband in Isenburg. Dieser Verband war angeklagt wegen Uebertretung der Feierabendstunde, weil er nach Feierabend noch in seinem Vereinslokal getagt hatte; er wurde zum Glück freigesprochen, aber die Polizei hat die Leute doch gezwungen, sich einen Anwalt zu nehmen; die Staatsanwalt⸗ schaft hat die Sache bis zur dritten Instanz verfolgt und ist erst im letzten Augenblick zurück⸗ getreten, ich weiß nicht, ob infolge unserer Stellung zu der Sache. Den Beteiligten ent⸗ stehen Kosten und Zeitverlust. Mit den Gesang⸗ vereinen ist zum Teil ganz ähnlich vorgegangen worden. Gesangvereine sind angezeigt und be⸗ straft worden, sie mußten sich vom Kreisamt eine durchgehende Verlängerung der Polizei⸗ stunde für ihr Vereinslokal holen; das war in einer ganzen Anzahl Ortschaften im Kreise Offenbach der Fall. Doch noch etwas anderes. Am Sonntag ist erst wieder in Bieber ein er⸗ wähnenswerter Fall vorgekommen: ein Gendarm hat die Polizeistunde in einer Weise gehandhabt, die ganz merkwürdig ist und hoffentlich auch Anlaß zur Beschwerde an das Kreisamt bezw. Ministerium geben wird. Ein Verein feierte ein Fest, und war beim Bürgerme ster darum eingekommen, Polizeistunden⸗Verlängerung zu erhalten, hat sie aber nicht bekommen, was
ein chikanöses Vorgehen seitens des Bürger⸗
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meisters gewesen ist, denn sonst haben Vereine, wenn sie Festlichkeiten begehen, ohne Anstand die Verlängerung bekommen. Diesem Verein gab man sie nicht, weil es ein sozialdemo⸗ kratischer Verein war, und weil er die März⸗ feier beging. Als ein paar Minuten über den Glockenschlag noch Einer eine Deklamation vor⸗ trug, kam der Gendarm in der ganzen Größe seines Amtes— der Großherzog hätte nicht großartiger auftreten können— und brachte die ganze Gesellschaft in Aufregung, sodaß die Frauen und Mädchen vor Augst nicht wußten, was sie anfangen sollten. Das ist doch keine Art, Ruhe und Frieden zu stiften; da wird ja die Aufregung erst durch den Gendarm in die Volksmassen hineingetragen.
In Bieber sind überhaupt merkwürdige Zu⸗ stände eingerissen. Der neue Bürgermeister dort scheint zu glauben, er sei mehr wie der Großherzog und könne alles verfügen, was ihm paßt, gegenüber Leuten, die nicht seiner Ansicht sind. Er ist ein paar mal durchgeprügelt worden, weil er in... nervösem Zustand in die Wirt⸗ schaft kam und seine Ortsbürger prügelte bezw. prügeln wollte. Statt daß er Prügel austeilte, haben sie ihn geprügelt. Und was geschah? Der Mann hat Anklage wegen Landfriedens⸗ bruches erhoben gegen die, die sich nicht von ihm prügeln lassen wollten; es kam zu einer hochnotpeinlichen Untersuchung, und was war schließlich das Ende? Der Bürgermeister soll beleidigt worden sein; eine Beleidigungsklage kam heraus. Wenn der gute Mann ange⸗ trunken war, was ich feststellen kann,— ich will es hier offen sagen— wenn er glaubte, in angetrunkenem Zustand sein Amt ausführen zu können, da hört doch alles auf. Sollen sich die Bürger von einem notorisch unzu⸗ rechnungsfähigen Menschen alles ruhig gefallen lassen, weil er Bürger meister ist? Doch ganz gewiß nicht!
Die Polizeibeamten, welche glauben, jeden behandeln zu dürfen wie einen Schuljungen, den man nach Hause schickt, wenn man es für gut hält, müssen in ihrem Machtgefühl eingeschränkt werden.
Und nun komme ich zur Frage der Vereins⸗ freiheit. Sie hat noch in anderer Richtung eine hohe Bedeutung. Wie weit die Gendarmen ihr gegenüber gehen, das hat ein Fall gezeigt, der vor gar nicht langer Zeit vor dem Schöffen⸗ gericht in Nidda verhandelt wurde, gegen eine Spinnstubengesellschaft, die wegen Ueber⸗ tretung der Polizeistunde angezeigt worden war. Zum Glück erfolgte Freisprechung, aber die Anklage allein, schon die Thatsache, daß der Gendarm sich berechtigt glaubte, eine Spinn⸗ stubengesellschaft zu stören und nach Hause zu schicken, und daß eine Spinnstubengesellschaft vor Gericht zitiert wird, die zeigt doch deutlich, wohin es bei einzelnen Polizeibeamten ge⸗ kommen ist.
Wenn in einem Orte Wirtschaften vorhanden sind, deren Wirt nicht versteht, ordnungsgemäß sein Geschäft zu führen, dann, meine Herren, und das sagen die Wirte in ihrer Eingabe selbst, dann ist es richtig, daß man eine Poli⸗ zeistunde für diesen Wirt einführt, dann muß einem solchen schwachen Wirt von Amts⸗ wegen unter die Arme gegriffen werden. Aber das find nur Ausnahmefälle; die Polizeistunde soll nur als Ausnahme gelten für denjenigen,


