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Nr. 3.
Gießen, Sonntag, den 15. Januar 1899.
ö Redaktion: Kirchenplatz 11, Schloßgasse.
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Redaktionsschluß: Donnerstag Nachmittag 4 Uhr.
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Abonnementspreis: Die„Mitteldeutsche Sonntags ⸗Zeitung“ kostet durch unsere Austräger frei in's Haus geliefert monatlich 25 Pfg. Durch die Post bezogen vierteljährlich 90 Pfg. Direkt durch die Expedition unter Kreuzband vierteljährlich 1 Mark.
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milde Strafen für Unter⸗ nehmer.
s. Es ist wiederholt im Reichstage von unseren Genossen darauf hingewiesen worden, welche harten Strafen über Arbeiter verhängt wurden, wenn sich diese bei Lohnbewe⸗ gungen auch nur das geringste zu schulden kommen ließen.
Andererseits wurde oft bemerkt, daß Un ter⸗ nehmer, die sich den Teufel an gesetzliche Vorschriften kehrten, entweder gar nicht zur Rechenschaft gezogen oder doch mit auffallender Milde behandelt wurden. Ueber diese Milde beklagen sich in den meisten Reichs⸗-Berichten auch viele Fabrikinspektoren. Einige charakte⸗ ristische Beispiele seien hier angeführt:
Der Beamte des Bezirkes Düsseldorf
berichtet: „Die im vorigen Jahresberichte mitgeteilte unmenschliche Ausnutzung jugend⸗
licher Arbeiter in einer Kabelfabrik des Duis⸗ burger Aufsichtsbezirks, wo häufige Nachtarbeit, 24 stündige Arbeitszeiten mit nur zwei Stunden Ruhepausen u. a. m. gerichtlich fest⸗ gestellt wurden, hat durch die Bestrafung des Direktors und des Betriebsingenieurs mit je 50 Mark eine Sühne erfahren, welche wenig geeignet erscheint, gewissenlose Unternehmer von der Begehung gleich schwerer Gesetzes verletzungen zurückzuschrecken.“
„In einer Weberei wurden zwei Arbeiterinnen in zwei Nächten bis 12 Uhr und an den Sonn⸗ abenden bis 7 und 8 Uhr abends beschäftigt. Der Inhaber der Fabrik erhielt infolgedessen eine Strafe von 10 Mark!“
Dr. Wörrishofen, der Aufsichtsbeamte für Baden, stellt fest:
„Die Leiter und Hauptbesitzer einer der größten Aktienbrauereien wurde nur mit 20 Mark bestraft, nachdem sie in wissentlicher Uebertretung der Vorschriften während einer größeren Anzahl von Sonntagen den ganzen Tag über hatten brauen lassen.“
Der Schleswiger Beamte meldet:
.„In einer Druckerei fand der Gewerbe⸗ inspektor in Schleswig an einem Feiertage vor⸗ mittags sämtliche fünf Arbeiter beschäftigt und ließ Strafantrag stellen. Das Gericht verurteilte den Besitzer zu nur 3 Mark Geldstrafe.“
„Wie es ihm mit seinen Strafanträgen erging, schildert der Beamte für Westpreußen an folgendem kennzeichnenden Falle:
„Trotzdem noch in dem Strafantrag(Sonn⸗ tagsarbeit jugendlicher Arbeiter in einer Buch⸗ druckerei) auf die vorhergegangenen Ver⸗ urteilungen des Betriebsunternehmers und auf die früheren Warnungen sowie darauf Bezug genommen war, daß der Betriebsunter⸗ nehmer auch sonst seine Arbeiter in rücksichts⸗ loser Weise ausbeute, sprach das Schöffen⸗ gericht den Angeklagten frei.“...„Der Gewerbeinspektor war als Zeuge geladen, wurde aber nicht vernommen und erfuhr den Aus⸗ gang erst nach Ablauf der Berufungsfrist.“
Eine solche Nichtbeachtung der Gewerbe⸗Auf⸗ sichtsbeamten muß zur völligen Nichtachtung der Arbeiterschutz-Gesetze führen. Ja, die Unter⸗
die Arbeiterschutz⸗Gesetze zu pfeifen. Durch un⸗ mäßige Ausdehnung der Arbeitszeit wird die Gesundheit der jugendlichen Arbeiter zwar ruiniert, der Geldbeutel des Unternehmers aber gespickt. Und dann sollte sich so ein„Herr Arbeitgeber“ Kopfschmerzen darüber machen, wenn er wenige Mark Strafe zahlen muß wegen Nichtbeachtung gesetzlicher Vorschriften? Er zahlt die paar Mark schmunzelnd mit einer Hand, wie man so zu sagen pflegt.
Wie Hessen aufgrund des Drängens unserer Genossen im Landtag als erster Bundesstaat die weibliche Fabrikinspektion einführte, so hat er auch als erster versucht, dem Unternehmertum mehr Respekt vor den Gesetzen beizubringen. Der hessische Justizminister hat nämlich die Staatsanwaltschaften des Großherzogtums an⸗ gewiesen, in allen Strafsachen wegen Ver⸗ fehlungen gegen die Arbeiterschutz⸗Gesetze „dem zuständigen Fabrikinspektor den Inhalt des Strafbefehls oder die Urteilsformel nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen.“ Da⸗ durch wird es den Fabrikinspektoren ermöglicht, fortwährend zu kontrollieren, ob ihre Beanstan⸗ dungen resp. Strafanträge die nötige Beachtung sowohl bei den Unternehmern wie auch bei den Gerichten gefunden haben.
Der Düsseldorfer Aufsichtsbeamte hat bewirkt, daß der Regierungspräsident den Ersten Staatsanwalts ersuchte, die Amtsanwälte dahin anzuweisen, daß sie bei Verhängung allzu niedriger Geldstrafen seitens der Schöffen⸗ gerichte in jedem Falle Berufung ein⸗ legen. Dies einzuführen ist im ganzen Reiche notwendig, wenn die Gewerbe-Aufsicht nicht zum Gespött der Unternehmer herabsinken soll!
Das aber sei auch hier wieder betont: den besten Arbeiterschutz garantieren die Ge⸗ werkschaftsorganisationen der Ar⸗ beiter. Wo diese nicht fortgesetzt die Be— achtungen der Schutzgesetze überwachen, da kann der Fabrikinspektor nicht viel ausrichten, selbst wenn er den besten Willen dazu hätte. Die einsichtsvollsten Fabrikinspektoren haben sich des⸗ halb auch allezeit sehr anerkennend über die Gewerkschaftsorganisationen ausgesprochen.
wie wir bluten müssen.
d- Die meisten Menschen machen sich gar keine richtige Vorstellung davon, wieviel sie eigentlich im Laufe des Jahres an Steuern zu zahlen haben. d
Fragt man den einen oder andern, wie viel er an Steuern zahlt, so kann man hundert gegen eins wetten, daß er immer nur die Summe an⸗ geben wird, die auf seinen Steuerzetteln für Staat und Kommune angegeben ist.
Er wird meist gleichzeitig raisonnieren, daß er„so“ schauderhaft bluten müsse. Wie aber würden die meisten erst losdonnern, wenn sie sich klar darüber wären, wieviel sie in Wirklichkeit an Stuern blechen müssen! Ist doch das auf dem Steuerzettel bezeichnete Sümmchen— so sehr es uns auch schon in Harnisch zu bringen vermag— meistens recht bescheiden im Vergleich zu der Steuersumme, die uns aus der Tasche eskamotiert wird, ohne daß wir so eigentlich da—
nehmer werden ja geradezu herausgefordert, auf
hinter kommen!
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2 TTT—T—T—T—T—T—T—T—T—————— Einen aufklärenden Blick gestatten uns in dieser Beziehung die amtlichen Mitteilungen des großherzoglich hessischen Statistischen Amtes. Dort wird nachgewiesen, daß in Hessen im Rechnungs⸗ jahre 1897/98 an indirekten Steuern, die in den Reichssäckel fließen, aufgebracht
wurden:. 14,582,959, 80 Mark.
Davon entfällt mehr als die Hälfte auf Zölle, durch die uns das Brot und sonstige unentbehrliche Gebrauchs⸗ gegenstände künstlich verteuert werden. Im Einzelnen werden diese indirekten Steuern und Zölle wie folgt nachgewiesen:
Alle 9, 621,831.85%. Tabaksteuer. 439,660.50„ Zucker steuer. 613,889.35„ Salzsteuer 1,080,425.—„ Branntweinsteuer 4,172,187 25 When 1,239,243.25„ Stempelabgaben(Spielkarten) 173,626.40„
Sonstige Reichsstempelabgaben 242,096.20„ Summa: 14,582,959.80„.
Auf den Kopf der hessischen Bevölkerung verteilt— die Einwohnerzahl mit rund einer Million angenommen— macht das Mk. 14.60. Oder mit anderen Worten: eine Familie, bestehend aus Vater, Mutter und drei Kindern zahlt jährlich an die Reichskasse 5“ 14.60 73.— Mk. Hierzu kommt noch die indirekte Stadtsteuer, das in größeren hessischen Städten übliche Oktroi. Dieses beläuft sich auch für eine Familie auf ca. 25 bis 30 Mark. An indirekten Steuern ist also in Hessen jede Familie mit rund 100 Mk. jähr⸗ lich belastet.
Deshalb kann jeder Familenvater, der gefragt wird, wie viel Steuern er jährlich zahlt, der auf seinen Steuerzetteln angegebenen Summe stets 100 Mark zuzählen. Erst dann ist seine An⸗ gabe einigermaßen richtig. f
Schaden kann es auch nichts, wenn jedesmal dabei betont wird, daß wir die indirekten Reichsteuern den Konservativen, Antisemiten und ähnlichen Volksfreunden, die indirekten Stadtsteuern(Oktroi) aber den„Liberalen“ zu danken haben.
Politische Bundschau.
* Gießen, den 13. Januar. Majestätsbeleidigung.
Der Redakteur der Magdeburger Volksstimme, Genosse August Müller, stand Montag früh vor der zweiten Strafkammer des Landgerichts Magdeburg, angeklagt, den deutschen Kaiser und den Prinzen Eitel Fritz be⸗ leidigt zu haben. Die Beleidigung wurde er⸗ blickt in der Wiedergabe einer kleinen Erzählung aus Bagdad in Nr. 174 der Volksstimme. Die Verhandlung wurde unter Ausschluß der Oeffent⸗ lichkeit geführt. Das Gericht verurteilte den Angeklagten zusätzlich der noch zu verbüßen⸗ den Strafe von 10 Monaten zu
4 Jahren 1 Monat Gefängnis!
Der Angeklagte war in der Lage, mehrere
Zeugen vorzuführen, die aussagten, daß er am


