Ausgabe 
6.8.1899
 
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Nr. 32.

Gießen, Sonntag, den 6. August 1899.

6. Jahrg.

Redaktion: Kirchenplatz 11, Schloßgasse.

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Mitteldeutsche

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Redaktionsschluß: Donnerstag Nachmittag 4 Uhr.

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Grober Unfug.

mp. Während in Sachsen die Sozialdemo kratie mit schweren, allerdings fruchtlosen und nur sie fördernden Schlägen à la Löbtaube⸗ kämpft wird, während hier verschiedene ord nungsliebende Organe den Richtern ganz ungeniert anraten, bei den Sozialdemokraten auch das zu bestrafen, was anderwärts straflos sei, also ohne Erröten den juristischen Staatsstreich, das Hinwegspringen über die geltenden Gesetze empfehlen, liebt man in anderen Bundesstaaten mehr die kleinen Mittelchen, namentlich das be⸗ rühmte Mädchen für Alles, den Groben Un⸗ fug. Da dieses reizende Blümchen im Haine deutscher Rechtspflege sich immer herrlicher ent faltet, so ist eine nähere Betrachtung vielleicht am Platze.

Wir wollen uns bei der von den deutschen Gerichten zwar nicht anerkannten, aber trotz⸗ dem richtigen Anschauung, daß mittels der Presse überhaupt kein Grober Unfug verübt werden kann, nicht länger aufhalten, sondern im Gegensatze zu unserer Ueberzeugung der deutschen Gerichtspraxis vorübergehend zu- stimmen. Gesetzt also, es könnten Zebungen wirklich gegen den bekannten§ 360* verstoßen, d. h. weitere Kreiseungebührlich belästigen, so muß doch die Dame Justitia, die bekanntlich ihre Augen verbunden haben soll, nicht nur die Nerven der Nationalliberalen und Konservativen, sondern auch diejenigen der anderen Staatsbürger, somit auch der Sozialdemokraten beschützen. Das geschieht aber nicht. DieBerl. N. Nachr., dieKreuzzeitung, dieMünch, Allg. Ztg., die Stumm'schePost und wie sie alle heißen, die schönen Papiere der Kohlen-, Schlot⸗ und Panzerplattenbarone haben schon des Oefteren für die Aufhebung des Reichstagswahl⸗ rechtes, für den direkten Staatsstreich Propaganda gemacht. So schrieb eines dieser Blätter vor wenigen Jahren, daß der Kaiser die Reichsverfassung jederzeit aufheben könne, weil er sie nicht beschworen habe. Nun dürfte es keinem Zweifel unterliegen, daß solche Aeußerungen vielmehr zur Beunruhigung und Belästigung des Volkes geeignet sind, als ein Spottgedicht auf Bismark oder z. B. die Be⸗ zeichnung Schandgesetz für das verflossene Aus nahmegesetz gegen die Sozialdemokratie. Trotzdem aber ist bis jetzt noch kein Scharf⸗ macherblatt wegen groben Unfugs belangt worden. Mit dieser Thatsache ist das Vorhandensein der deutschen Klassen⸗Justiz, deren Existenz offiziell und offiziös abgeleugnet wird, wieder einmal erwiesen. Oder ist es vielleicht nicht Klassenjustiz, wenn die Belästigung der Bismarck⸗ verehrer, die sich zumeist aus sogenannten besseren Kreisen rekrutieren, bestraft wird, während man die Millionen deutscher Proletarier ungesühnt auf das Heftigste erregen und beunruhigen darf? Das ist um kein Haar anders, als wenn ein Staatsanwalt auf die Anzeige, daß ein Mann am hellen Tage, nur mit einer Schwimmhose bekleidet, in verschiedenen Straßen herum gelaufen

* Der 8 360 Absatz 11 des Reichs⸗Straf⸗Gesetz⸗Buchs, derGrobe Unfugs⸗Paragraph mit dem so viel grober Unfug getrieben wird, lautet: 1.

Mit Geldstrafe bis einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft:.. 11) wer ungebührlicher Weise ruhestörenden Lärm er⸗ regt oder einen groben Unfug verübt.

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sei, erst fragen würde, ob die Straßen zu einem

vornehmen oder proletarischen Viertel gehören, um dann nur im ersteren Falle die Anklage zu erheben. Ein solches Vorgehen eines Staats anwaltes würden sämtliche deutschen Juristen verurteilen, und do zeigt die Anwendung des § 360 auf die Presse das nämliche Bild. Es genügt dem die Anklage erhebenden Teil nicht, daß belästigt wurde, sondern er frägt noch, wer beunruhigt wurde.

Sind dies Bismarckschwärmer, National- liberale und Konservative, dann her mit der Anklageschrift, sind esnur Sozialdemokraten und Demokraten, dann Schwamm drüber! Mit Verlaub, mit solch' einer Rechtspflege wird der Jurist das, was er niemals sein soll, Politiker und Parteimensch. Es ergreift ihn dann, ohne daß er es merkt, die Parteileiden schaft, und unter ihrer ihm unbewußten Herr⸗ schaft beginnt er jene Künsteleien in der Gesetzes⸗ Auslegung, die in wenigen Jahren das An⸗ sehen der gesammten Rechtsprechung untergraben und eines Tages mit zermalmender Wucht auf diejenigen zurückfallen, zu deren Gunsten sie geübt wurden.

Wie weit wir es in der Dehnung der Straf- gesetze bereits gebracht haben, wie weit der Mangel an juristischem Denken und Gefühl be⸗ reits vorgeschritten ist, zeigt ebenfalls die An⸗ wendung des§ 360. Da wurde ausgeheckt, daß es zur Verurte'lung wegen groben Unfugs genüge, wenn eine Handlung auch nur ge⸗ eignet sei, ungebührlich zu belästigen. Eine wirkliche Belästigung brauche gar nicht vor⸗ gekommen zu sein. In dieser Anschauung liegt aber ein kolossaler, unglaublicher Mangel an juristischem Empfinden. Der wahre Jurist ar⸗ beitet nicht mit vagen Vermutungen, mit denen sich, wie wir noch sehen werden, alle möglichen Verbrechen konstruieren lassen, sondern einzig und allein mit bewiesenen Thatsachen. Der Beweis, daß etwas geschah, tritt uns bei allen richterlichen Urteilen entgegen und wo dieser Beweis nicht erbracht wird, erfolgt Freisprechung. Nur beim Groben Unfug wird auf einmal auf den Beweis, daß jemand belästigt wurde, verzichtet, und es genügt schon das Ge eignetsein der Handlung zur Belästigung.

Wohin man am Ende mit einer solchen Rechtsprechung, die sich nicht mehr um die wirk⸗ lichen, sondern auch um die möglichen Folgen kümmert, kommt, wie leicht es ist, mit ihr aus Mücken Elephanten zu machen, mögen ein paar Bespiele lehren. Eine Frau hat an einem Fenster einen großen Blumenstock stehen, der ihrem Manne die Aus sicht auf die Straße nimmt. Der Gatte will den Stock an einen anderen Ort gestellt wissen, die Frau verweigert es eigensinnig, eines Tages gibt es deshalb heftige Differenzen und hierbei wirft der Mann in seinem Zorn das Streitobjekt auf die Straße. Dieser aus der dritten Etage herabfallende Blumenstock ist zweifellosgeeignet, einen Vor- übergehenden mausetodt zu schlagen. Da nun (siehe Gerichtspraxis betr. Groben Unfug) eine Verurteilung schon erfolgen kann, wenn eine Handlung auch nur geeignet ist, sich zu der und der strafbaren Handlung auszuwachsen, so könnte der unglückliche Ehegatte wegen Todtschlags oder fahrlässiger Tödtung gefaßt werden, auch

wenn Niemand verletzt wurde. Oder ein anderes

Bild. Zwei Herren gehen eifrig debattierend spazieren. In der Hitze der Rede wirft der Eine seine brennende Zigarre unachtsam auf einen großen trockenen Heuschober. Zufälliger Weise ist aber gerade die Stelle, auf welche die Zigarre fällt, naß und infolgedessen fängt das Heu nicht Feuer.Allerdings, sagt nun unser Jurist, ist kein Brand entstanden, aber Deine Handlung war geeignet, einen solchen hervorzurufen, somit sperre ich Dich wegen Brandstiftung ein.

i Aus diesen beiden Exempeln ersieht Jeder⸗ mann, wohin wir gelangen, wenn der Jurist das Reich der bewiesenen Thatsachen verläßt, um in dem unermeßlichen Meere der Möglich⸗ keiten, derEventualitäten mit der Frage: Was könnte da nach Umständen passiert sein? herumzusegeln.

Wir verstehen es ja sehr wohl, daß einem Richter, der dem Mittelstande oder gar dem Adel entsprossen ist, bei den soztaldemokratischen An⸗ griffen auf seine Götter das Herz blutet und er gerne zugreifen möchte. Aber es ist durchaus unjuristisch, wenn er diese Privatgefühle in sein amtliches Leben hinüberspielen läßt. Für den Juristen darf es nichts geben als das Gesetz und reicht dieses nicht aus, so darf er die Paragraphen nicht dehnen und recken, bis die angeklagte Handlung hineinpaßt, sondern er muß, wenn auch mit Ueberwindung, von einer Verfolgung absehen. In der kriminellen Praxis erlebt jeder Richter dutzend Male den Fall, daß er zu seinem Leidwesen z. B. einen Verführer und Verderber eines Mädchens, einen Denun⸗ zianten nicht bestrafen darf, weil das Gesetz hierzu keine Handhabe bietet. Also warum in 10 Prozessen zugreifen wollen um jeden Preis?

Zur Zuchthausvorlage.

Die Agitation für das Ausnahmegesetz wird seitens der Unternehmerorganisationen und der Regierung systematisch und mit Hochdruck be⸗ trieben. Den Amtsblättern werden Flugschriften beigelegt. Auf die unsicheren Kantonisten der nationalliberalen Partei wird ein außer⸗ ordentlich starker Druck ausgeübt. Die Gefahr ist größer, weit größer als vor zwei Monaten. Das Gespenst, das man niedergeschlagen glaubt! erwacht zu neuem Leben! Arbeiter, Genossen, Erlahmt keinen Moment im Kampfe gegen das schmachvolle Ausnahmegesetz! Zeigt der Welt Eurenunbeugsamen Willen, Euch nicht mit Mördern und Brandstiftern auf eine Stufe stellen zu lassen! Nieder mit dem Zuchthaus⸗ gesetz! 4

Die Innungen machen mobil.

Nicht nur die großen Unternehmerverbände machen scharf zu Gunsten der Zuchthausvorlage, sondern jetzt werden auch die lokalen Unter⸗ nehmervereine mobil gemacht. Die Innungen werden aufgefordert, für die Zuchthausvorlage zu demonstrieren und Sympathie⸗Resolutionen an das Reichsamt des Innern zu senden. Dem gegenüber müssen die Arbeiter auf dem Posten sein!

* Die Zuchthausvorlage als Roman. Die Denkschrift zur Zuchthausvorlage zeigt so viele romanhafte Züge, daß es nur noch