Oeilage zur Kitteld. Sonntags⸗-Zeitung.
Nr. 23.
Sonntag, den 4. Juni.
6. Jahrgang.
Die Zuchthausvorlage ist dem Reichstag zugegangen!
*Das vom Kaiser in Oeynhausen angekündigte Gesetz, in dem Zuchthausstrafe für diejenigen angekündigt wurde, welche einen Arbeitswilligen an der Arbeit zu verhindern suchen, die Zucht— haus⸗Vorlage, ist am Donnerstag, den 1. Juni, dem Reichstag zugegangen.
Die Vorlage führte den Titel:„Gesetz⸗ entwurf zum Schutze des gewerblichen Arbeitsverhältnisses“ und hat folgenden Wortlaut:
§ 1. Wer es unternimmt, durch körper— lichen Zwang, Drohung, Ehrverletzung oder Verrufserklärung Arbeitgeber oder Arbeitnehmer zur Teilnahme an Vereinigungen und Verab⸗ redungen, die eine Einwirkung auf die Arbeits oder Lohnverhältnisse bezwecken, zu bestimmen oder von der Teilnahme an solchen Vereini— gungen oder Verabredungen abzuhalten, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre be⸗ straft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist auf eine Geldstrafe bis 1000 Mk. zu erkennen.
§ 2. Die Strafvorschriften des§ 1 finden auch auf Denjenigen Anwendung, welcher es unternimmt, durch körperlichen Zwang, Drohung, Eheverletzung oder Verrufserklärung erstens zur Herbeiführung oder Forderung einer Arbeiter⸗ aussperrung Arbeitgeber zur Entlassung von Arbeitnehmern zu bestimmen oder an der An⸗ nahme oder Heranziehung solcher zu hindern, zweitens zur Herbeiführung oder Forderung eines Arbeiteraus standes Arbeitnehmer zur Niederlegung der Arbeit zu bestimmen oder an der Annahme oder Aufsuchung von Arbeit zu hindern, drittens bei einer Arbeiteraussperrung oder einem Arbeiterausstande die Arbeitgeber oder Arbeitnehmer zur Nachgiebigkeit gegen die dabei vertretenen Forderungen zu bestimmen.
§ 3. Wer es sich zum Geschäft macht, Handlungen der in§ 1, 2, bezeichneten Art zu begehen, wird mit Gefängnis nicht unter 3 Monaten bestraft.
§ 4. Dem körperlichen Zwange im Sinne der 88 1—3 wird die Beschädigung oder Vorenthaltung von Arbeitsgeräth, Arbeitsmaterial, Arbeitserzeugnissen oder Klei⸗ dungsstücken gleichgeachtet. Der Drohung im Sinne der§s eins bis drei wird die plan mäßige Ueberwachung von Arbeitgebern, Arbeitnehmern, Arbeits stätten, Wegen,
Straßen, Plätzen, Bahnhöfen, Wasser— straßen, Häfen oder sonstigen Verkehrsanlagen gleichgeachtet. Eine Verrufserklärung oder Drohung im Sinne der Fs eins bis drei liegt
nicht vor, wenn der Thäter eine Handlung vor⸗ nimmt, zu der er berechtigt ist, insbesondere wenn er befugter Weise ein Arbeits- oder Dienst⸗ verhältnis ablehnt, beendigt oder kündigt, die Arbeit einstellt, eine Arbeitseinstellung oder Aussperrung fortsetzt, oder wenn er die Vor⸗ nahme einer solchen Handlung in Aussicht stellt.
§ 5. Wird gegen Personen, die an einem Arbeiterausstand oder einer Arbeiteraussperrung nicht oder nicht dauernd teilnehmen oder teilge⸗ nommen haben, aus Anlaß dieser Richtbe teiligung eine Beleidigung mittels Thätlich⸗ keit, eine vorsätzlich Körperverletzung oder eine vorsätzliche Sachbeschädigung begangen, so be— darf es zur Verfolgung keines Antrags.
§ 6. Wer Personen, die an einem Arbeiter⸗ ausstande oder einer Arbeiteraussperrung nicht oder nicht dauernd teilnehmen oder teilgenommen haben, aus Anlaß dieser Nichtbeteiligung be⸗ droht oder in Verruf erklärt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft — sind mildernde Umstände vorhanden, so ist auf Geldstrafe bis eintausend Mark zu erkennen.
§ 7. Wer an einer öffentlichen Zusammen⸗ rottung, bei der eine Handlung der in den Paragraphen 1 bis 6 bezeichneten Art mit ver⸗ einten Kräften begangen wird, teilnimmt, wird mit Gefängnis bestraft, die Rädelsführer sind mit Gefängnis nicht unter drei Monaten zu bestrafen.
§ 8. Soll in den Fällen der§§ 1, 2, 4 ein Arbeiteraus stand oder eine Arbeiteraus⸗ sperrung herbeigeführt oder gefördert werden, und ist der A usstand oder die Aussperrung mit Rücksicht auf die Natur oder die Bestimmung des Betriebes geeignet, die Sicherheit des Reichs oder eines Bundesstaates zu ge⸗ fährden, oder eine gemeine Gefahr für Menschen⸗ leben oder für das Eigentum herbeizuführen, so tritt Gefängnisstrafe nicht unter 6 Monaten ein. Ist infolge des Arbeiterausstandes oder der Arbeiteraussperrung eine Gefährdung der Sicherheit des Reichs oder eines Bundesstaates eingetreten oder eine gemeine Gefahr für Menschenleben oder das Eigentum herbeigeführt worden, so ist auf Zuchthaus bis zu drei Jahren, gegen die Rädelsführer auf Zucht⸗ haus bis zu fünf Jahren zu erkennen. Sind in Fällen des Absatzes zwei mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnis—
5. Jahrg.
Redaktionsschluß: stag Nachmittag 4 Uhr.
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iteste Verbreitung. Die 5 gespalt kostet 10 Pfg Bei mindestens ir 25%, bei 6mal. Bestellung 12 mal. Aufgabe 50% Rabatt.
— 2—— eiter! Schwere Kämpfe Und jetzt heißt's treu zu⸗ Recht auf's Zuchthaus soll aldemokraten, sondern für tüberhaupt proklamiert sollt an's Messer geliefert Einigkeit und treue aft im Kampf gegen das hie Losung unserer Feinde aus! Unsere Losung heißt
Freiheit!
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Revolution und die er Grundbesitzer.“
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e, welche sich unter den nicht behaupten können, reuden nach den Vorteilen sozialistische Großbetrieb ristenz würde sich dadurch
handlung sprechen zu wollen. Für das Unter⸗ nehmertum ist die Zuchthausvorlage doch nicht bestimmt. Und wenn in der Vorlage davon die Rede ist, daß Uebergriffe bei„Arbeiter⸗ ausständen“ sowohl wie bei„Arbeiter aus- sperrungen“ mit denselben Strafen belegt werden sollen, so wissen die deutschen Arbeiter, daß diese Bestimmungen gleich vielen anderen eben auf dem Papier stehen, für die Praxis aber keine Bedeutung haben würden.
Die Arbeiterschaft ist sich über den Charakter des Klassenstaates längst im Klaren. Und seit⸗ dem ein preußischer Justizminister vor den
versammelten Vertretern des Volkes den Grund⸗
satz proklamierte:„Wenn zwei dasselbe
thun, so ist das nicht dasselbe“ seit diesem Augenblick wissen auch die Arbeiter, die
es bis dahin noch nicht wußten, woran sie sind.
And deshalb glaubt kein vernünftiger Mensch an die in der Zuchthausvorlage ausgesprochene
Gleichheit der Unternehmer und Arbeiter. Wenn es den Unternehmern an den
Kragen gehen sollte, so fragen wir: Warum
hat man denn seither die Unternehmer nicht
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Soldaten, der in der Schlacht zum Feind überläuft? Sie nennen ihn mit Recht einen elenden Schurken, der seine Kameraden und sein Vaterland verrät!
Was aber ist in den Augen derselben Ge⸗ heimräte ein Arbeiter, der seinen Kameraden in den Rücken fällt und dadurch seine Klasse verrät?
„Ein ruhiges, für den Staat beson⸗ ders nützliches Element!“
Also auch hier gilt für die, die das Heft in der Hand haben, der Grundsatz: Wenn zwei dasselbe thun, so ist das nicht dasselbe. Für uns bleiben beide, der Soldat wie der Ar— beiter Verräter, wenn sie ihren Kameraden nicht die Treue halten. Aber weil man uns bestraft, wenn wir den Schuft einen Schuft und den Streikbrecher einen Streikbrecher nennen, so acceptiren wir die neue Bezeichnung und werden in Zukunft verräterische Streikbrecher nennen:
Ruhige, staatserhaltende Elemente!
Damit ist dann auch gleichzeitig der heutige Staat treffend charakterisiert!——
wesentlich heben. Die bäuerlichen Kleinbetriebe, welche noch wichtige ökonomische Funktionen er⸗ füllen, werden Glieder der gesellschaftlichen Pro— duktion werden. Der Staat wird den Bauern nicht nur nichts nehmen, sondern viel geben. Bauern und Landarbeiter müssen bei dem Uebergang von der kapitalisti⸗ schen zur sozialistischen Gesellschaft besonders geschätzte Arbeitskräfte werden. Die Ausdehnung der Industrie für den Weltmarkt und die gleichzeitige Ueber schwemmung des Marktes mit auswärtigem Getreide treiben die Landbevölkerung in die Städte. Sobald aber der innere Markt wieder in den Vordergrund der nationalen Oekonomie tritt, wächst die Bedeutung der Land wirtschaft. Der steigende Konsum der Massen verlangt einen rationellen landwirtschaftlichen Betrieb. Land⸗ arbeiter und Kleinbauern, heute stiefmütterlich behandelt, werden dann sehr begehrt sein. Und da soll man annehmen, der Sozialismus werde die Bauern von ihren Feldern vertreiben? Gerade das Gegenteil wird eintreten. Man
* Siehe Nr. 8, 11, 14 17 und 20 der M. S.⸗Ztg.


