U
len lage
Nr. 49.
Gießen, Sonntag, den 3. Dezember 1899.
5. Jahrg.
Redaktion: Kirchenplatz 11, Schloßgasse.
7 9
2
Mitteldeutsche
untags⸗Jeitung.
Redaktionsschluß: Donnerstag Nachmittag 4 Uhr,
n
Abounementspreis:
Die„Mitteldeutsche SonntagsZeitung“ kostet durch unsere] nehmen alle Austräger in Stadt und Land, die Austräger frei ins Haus geliefert monatlich 25 Pfennig. ö 50 Direkt durch die Expedition unter Kreuzband vierteljährlich 1 Mark.
Durch die Post bezogen vierteljährlich 90 Pfg.
—
—
Bestellungen
Expedition in Gießen, Sonnenstraße 25, die Druckerei, Schloßg. 13, sowie jede Postanstalt und
Anser Bedarf an Nahrungssto ffen.
Die Frage, in welchem Umfang Deutsch⸗ land seinen Bedarf an Nahrungsstoffen aus der einheimischen Erzeugung zu decken vermag, ist schon wiederholt Gegenstand der Erörterung gewesen. Für die Brotstoffe hat vor Jahres- frist der deutsche Landwirtschaftsrat den Nach⸗ weis zu erbringen versucht, daß die deutsche Landwirtschaft die zur Ernährung unserer Be⸗ völkerung nötige Menge zu liefern imstande sei. Mit dieser Behauptung steht aber die Thatsache im Widerspruch, daß die Getreideeinfuhr trotz des Schutzzolles von durchschnittlich 25 Prozent des Wertes andauernd zunimmt. Nach der amtlichen Statistik hat der Gesamtverbrauch von Weizen nnd 5300 während der fünf Jahre 1889—1893 53 Millionen Tonnen, wäh⸗ rend der folgenden fünf Jahre 1894—1898 aber 62 Millionen Tonnen betragen; er hat also um 9 Millionen Tonnen zugenommen. Allerdings ist während dieser Zeit auch der Ertrag der inländischen Ernte von 46 auf 52 Millionen Tonnen gestiegen. Während aber in dem ersten Jahrfünft ein— durch die Ein⸗ fuhr gedecktes— Manko von 7 Mill. Tonnen — 13 Prozent des Verbrauchs sich ergab, ist der Fehlbetrag im zweiten Jahrfünft auf 10 Millionen Tonnen- 16 Proz. des Verbrauchs gestiegen. Für rund 50 Tage im Jarhe ist Deutschland somit auf die ausländische Zufuhr angewiesen.
Die Grenzsperre für ausländisches Vieh, welche angeblich im gesundheitlichen Interesse erfolgte, hat die Viehhaltung in Deutschland und damit die Fleischproduktion vermehrt. Im Jahre 1894 bewertete sich die Einfuhr von Rindvieh und Schweinen nach Deutschland auf rund 200 Millionen Mark, 1898 hatte sie nur noch einen Wert von 59 Millionen Mark. Die gleichzeitige Steigerung in der Einfuhr aus⸗ ländischer Fleischwaren vermochte den Ausfall in der Vieheinfuhr nicht zu decken. Im Jahre 1894 betrug die Einfuhr von Vieh und Fleisch 206 Millionen, 1898 nur noch 116 Millionen Mark. Wenn auch der Fleischverbrauch wegen der Teuerung vor einigen Jahren nachgelassen hat, so muß der Ausfall in der ausländischen Zufuhr in einer Steigerung der inländischen Produktion Deckung gefunden haben.
Wenn man hieraus nun den Schluß ziehen wollte, daß ein Zweig der Landwirtschaft, die Viehzucht, uns mit der Zeit von der aus⸗ ländischen Zufuhr unabhängig machen werde, so ist das ein großer Irrtum. Der Vermehrung des Viehbestandes ist eine Grenze gezogen durch die zur Verfügung stehende Menge an Vieh⸗ futter. Schon die bisherige Zunahme der Vieh⸗ haltung hatte eine ganz bedeutende Vermehrung der Einfuhr von Futterstoffen zur Folge. Die Minderung der Vieheinfuhr wird, wie statistisch nachweisbar, reichlich aufgewogen durch die ge⸗ steigerte Einfuhr von Mais, Hafer, Kleie, Oel⸗ kuchen, Futtergerste u. s. w. Das muß sogar der Landwirtschaftsrat in seinem Gutachten zugeben. 1
Im Jahre 1894 bezifferte sich die Einfuhr an Mais, Oelkuchen, Kleie und dergleichen auf 1380000 Tonnen im Wert von 106 Millionen Mark, 1898 hingegen auf 2624000 Tonnen im Wert von 224 Millionen Mark. Die Einfuhr
2 Juserate
finden in der„M. S.⸗Ztg.“ weiteste Verbreitung. Die 5gespalt Petitzeile oder deren Raum kostet 10 Pfg.
Bei mindestens
4 mal. Bestellung gewähren wir 25%, ber 6 mal. Bestellung jeder Landbriefträger entgegen.(Post⸗Z.⸗Kat. 43 12a.) 33 ¼% und bei
mindestens 12 mal. Aufgabe 50% Rabatt.
—
von Gerste und Hafer ist gleichzeitig um 44 Millionen Mark gestiegen. Wenn ein großer Teil hiervon auch als Braugerste Verwendung findet, so muß doch ein Drittel des Gesamt⸗ verbrauchs an Gerste durch das Ausland gedeckt werden, und zwar infolge des gesteigerten Be⸗ darfs an Viehfutter. Noch mehr trifft dies zu bei der Einfuhr von Mais, die, was die Menge betrifft, sogar die Weizeneinfuhr überflügelt hat und im letzten Jahr auf 1580 000 Tonnen im belief von mehr als 126 Millionen Mark sich elief.
Der Ersatz des ausländischen durch inlän⸗ disches Schlachtvieh hat uns also vom Ausland nicht e gemacht, vielmehr ist die Einfuhr von Viehfutter in höherem Maße ge⸗ stiegen, als die Zufuhr von ausländischem Schlachtvieh abgenommen hat. Von dieser Verschiebung der Einfuhr hat in allererster Linie Amerika den Vorteil gehabt. Von 1894 bis 1898 ist die Einfuhr von Mais, Hafer, Gerste, Kleie, Oelkuchen aus den Vereinigten Staaten von 35 auf 155 Millionen Mark ge⸗ stiegen; insbesondere die Maiseinfuhr aus den Vereinigten Staaten hat sich vervierfacht und 1898 einen Wert von mehr als 97 Millionen Mark erreicht. Die Grenzsperre für Vieh aus Oesterreich, Holland, Dänemark u. s. w. hat ferner die große Zunahme der Einfuhr an amerikanischen Fleischwaren zur Folge gehabt. 1898 wurden für rund 40 Millionen Mark Fleisch und Fleischwaren aus den Vereinigten Staaten nach Deutschland eingeführt gegen 21½ Millionen Mark im Jahre 1897 und 10½% Millionen Mark im Jahre 1896.
Die Behauptung der konservativen und anti⸗ semitischen Agrarier, daß Schutzzölle für Ge treide und Vieh der Landwirtschaft helfen und uns vom Auslande unabhängig machen, wird durch die thatsächlichen Verhältnisse schlagend widerlegt.
Wirkliches Koalitionsrecht.
* In voriger Nummer erwähnten wir bereits den von der sozialdemokratischen Reichstags⸗ fraktion ausgearbeiteten Gesetzentwurf, das Koalitionsrecht betreffend. Heute teilen wir unseren Lesern den Wortlaut des Entwurfs mit:
Gesetz, betreffend Abänderung der Gewerbeordnung und des Strafgesetzbuchs.
Artikel J.
§ 152 der Gewerbeordnung erhält folgende Fassung:
Personen, welche gegen Vergütung die Leistung von Diensten oder die Herstellung von Werken übernehmen, haben das Recht, Ver⸗ einigungen zu bilden oder Verabredungen zu treffen, die eine Einwirkung auf Gehalts-, Arbeits⸗ oder Lohnverhältnisse, für die Teil⸗ nehmer oder für Dritte, bezwecken. Dies gilt insbesondere für Gewerbetreibende, Beamte, Angestellte und Arbeiter des Reiches, des Staates, der Gemeinden und öffentlich recht— licher Korporationen, sowie der für deren Rechnung geführten wirtschaftlichen Betriebe, Handlungsgehilfen, Gewerbegehilfen, Lehrlinge, Tagelöhner, Heimarbeiter, Hausindustrielle, Gesinde, Hofgänger, Landarbeiter, Forstarbeiter,
Instleute, Einlieger, Seeleute und von Ver⸗ einigungen und Verabredungen, welche die Wahrnehmung von Berufsinteressen, die Er⸗ langung günstiger Lohn- und Arbeitsbedingungen durch Einstellung der Arbeit oder durch Ent⸗ lassung der Arbeiter, sowie die Unterstützung Arbeitsloser und Hilfsbedürftiger bezwecken.
Jedem Teilnehmer steht der Rücktritt von solchen Vereinigungen und Verabredungen frei, und es findet von letzteren weder Klage noch Einrede statt.
Alle entgegenstehenden Verbote und Straf⸗ bestimmungen sind aufgehoben.
Artikel II.
Hinter§ 152 der Gewerbeordnung werden
folgende Paragraphen eingeschaltet: § 152.
Vereinigungen und Versammlungen der in § 152 genannten Art unterliegen nicht den landesgesetzlichen Bestimmungen über das Ver⸗ sammlungs⸗, Vereins⸗ und Versicherungswesen. Insbesondere dürfen solche Vereinigungen mit anderen in Verbindung treten und Ver⸗ sammlungen veranstalten und in denselben zur Förderung der in§ 152 gedachten Zwecke politische Gegenstände erörtern und auf die Verwaltung und Gesetzgebung einzuwirken
suchen. § 152 b.
Aufforderungen zur Förderung der in den Paragraphen 152 und 152a aufgeführten Zwecke oder Unternehmungen, Geldsammlungen, welche diesen Zwecken oder Unternehmungen dienen, Mitteilungen und Erkundigungen, welche die⸗ selben betreffen, die Verbreitung oder Verteilung von Drackschriften, welche diesen Zwecken dienen, sind Jedermann gegenüber zulässig und unter⸗ liegen keinen landesgesetzlichen Bestimmungen, dürfen auch nicht als grober Unfug oder als Verletzung der Bestimmungen über Sonntags⸗ ruhe erachtet werden.
Der Aufenthalt auf öffentlichen Plätzen, Straßen und an anderen öffentlichen Orten zum Zwecke solcher Aufforderungen, Mitteilungen oder Erkundigungen darf nur untersagt werden, wenn durch den Aufenthalt der Thatbestand der in den§§ 115, 116, 123— 125, 127 des Str.⸗G.⸗B. gedachten Handlungen erfüllt wird.
§ 152.
Das Verlangen, einen Arbeitsvertrag zu schließen, Andere in Arbeit zu nehmen, andere Arbeitsbedingungen, insbesondere höhere Löhne, kürzere Arbeitszeit zu gewähren, oder bestimmte Bedingungen als Voraussetzungen für Fort⸗ setzung oder Aufnahme der Arbeit zu erfüllen, sowie das Verlangen, einer Wohlthätigkeits⸗ anstalt, einer öffentlich rechtlichen Korporation oder einer politischen, gewerblichen oder gemein⸗ nützigen Vereinigung eine Zuwendung zu machen, ist nicht als rechtswidrig im Sinne irgend eines Gesetzes zu erachten.
e § 153 Gewerbeordnung wird aufgehoben. Artikel IV.
In§ 1544 der Gewerbeordnung wird statt der Worte§ 152 und 153 gesetzt§§ 152, 152 a, 152 b, 1520.
Artikel V. In das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich ist als§S 107a einzuschalten:
eee eee eee eee eee,


