Ausgabe 
19.2.1905
 
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Nr. 8.

Gießen, den 19. Februar 1905.

12. Jahrgang.

Redaktion: Kirchenplatz 11, Schloßgasse.

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udt des Bergarbeiterstreils.

Wie in der letzten Nummer noch kurz mit⸗ eteilt wurde, beschloß die am Donnerstag in ssen abgehaltene HWelegierten Konferenz die

Wiederaufnahme der Arbeit mit 162 gegen 5 Stimmen. Der Beschluß wurde erst nach vielstündiger, eingehender Beratung gefaßt, nachdem die Führer aller Organisationen der Bergleute, sowie auch Abg. Robert Schmidt von der Generalkommission für Aufhebung des Streiks eingetreten waren. Daß den Delegierten diese Entscheldung nicht leicht gefallen ist, läßt sich wohl denten. In diesem einzig in der Geschichte dastehenden, musterhaft durchgeführten Kampfe den Sieg einer Handvoll Geldsäcke zu überlassen, ging vielen wider den Strich, aber schließlich lagen die Dinge so, daß kein anderer Ausweg möglich war. Die von den Delegierten angenommene Resolution begründete den Ab⸗ bruch des Kampfes mit folgenden Sätzen:

In der Erwägung, daß der Herrenstandpunkt des Vereins für bergbauliche Interessen durch diesen Kampf in nächster Zeit noch nicht gebrochen werden kann und die Berg werksbesitzer nach wie vor Verhandlungen mit der Siebenerkommission ablehnen;

ferner in der Erwägung, daß durch das Weiterführen des Kampfes das gesamte Wirtschaftsleben einer uner⸗ meßlichen Erschütterung ausgesetzt ist,

glauben wir an die Opferwilligkeit der Bergarbeiter sowie der gesamten Bergarbeiterschaft keine höheren An⸗ forderungen stellen zu dürfen.

Weiter wird auf die Zusage der Regierung betreffend Reform der Berggesetzgebung hinge⸗ wiesen, durch welche die hauptsächlichsten Miß⸗ stände beseitigt werden sollen.

Sollten die Versprechen, heißt es weiter, die der Bergarbeiterschaft während des Kampfes seitens der Staatsregierung gegeben wurden, nicht erfüllt werden, so behält sich die Berg⸗ arbeiterschaft vor, so einmütig, wie sie diesen Kampf geführt hat, aufs neue diesen Kampfplatz zu betreten, um die Erfüllung der berechtigten Forderungen zu erzwingen. Die Bergarbeiter verpflichten sich, die Stärkung ihrer Organisation energisch zu betreiben, um jederzeit für einen neuen Kampf gerüstet zu sein.

Nicht von allen Arbeitern wurde dem Be schlusse der Delegierten zugestimmt, im Gegen⸗ teil, schon in der vor dem Konferenzlokale an⸗ gesammelten Menge streikender Bergleute ver⸗ ursachte sein Bekanntwerden einen Stur m der Entrüstung. Heftige Rufe, wieVer⸗ rat!Die Kommission ist bestochen! wurden gegen die Siebenerkommission laut. Gleich nachdem der Bescheid der Konferenz gefaßt war,

fuhr ein mit Flugblättern beladener Wagen vor, der von der erregten Menge förmlich ge stürmt wurde. Die Flugblätter wurden zu 3 von der erbitterten Menge zerrissen.

erschiedene Versammlungen erklärten sich am Abend für Fortsetzung des Streiks, die meisten jedoch und besonders eine große Versammlung in Bochum stimmten der Delegtertenkonferenz zu und beschlossen Wiederaufnahme der Arbeit.

Es ist durchaus erklärlich, daß es einige Verwirrung gab. Die Massen, welche so fest im Kampfe standen, konnten sich nicht sofort von der Richtigkeit des Beschlusses ihrer Ver trauensleute überzeugen und es dauerte einige

geboten war. Mußte ja jedem die Unmöglichkeit einleuchten, die Riesensummen für Unterstützung 2 Millionen Mark jede Woche! auf⸗ zubringen. Ferner wird eine große Zahl anderer Arbeiter in Mitleidenschaft gezogen, zur Arbeits- lostgkeit verurteilt und jeder Tag vermehrt die Zahl der Arbeitswilligen.

So endet der Riesenkampf, in dem hundert⸗ tausende Arbeiter, unterstützt von ihren Klassen⸗ genossen in allen Kulturländern, begleitet von den Sympathien der Mehrheit des Bürgertums, einem Häuflein Kapitalisten gegenüberstanden, mit dem Triumph der letzteren. Die Parole der Grubenbarone, lieber hundert Millionen zu verlieren, als den Arbeitern das winzigste Entgegenkommen zu zeigen, erwies sich als mächtiger wie die Solidarität der Arbeiter, mächtiger wie die entrüstete öffentliche Meinung, selbst mächtiger wie die Regierung des Klassen⸗ staates, die gern den vollen, marktschreierischen Erfolg des Grubenkapitals verhindert hätte, wenn ihr auch selbstverständlich wenig genug an den Forderungen der Arbeiter lag. Das Kohlensyndikat spoitet ihrer. Es duldet keine Herren über sich und zwingt nicht nur die Grubensklaven in sein Joch, sondern auch die Organe des modernen Staates.

Aber in der alles überragenden Stellung des Kohlensyndikats ist auch zugleich sein wundester Punkt enthalten. Nur ihr verdanken es die Bergarbeiter, wenn sie in der Mahnung zur Wiederaufnahme der Arbeit den Hinweis auf die Novelle zum preußischen Berggesetz finden, die den Arbeitern Abstellung der gröb⸗ lichsten Mißstände verspricht. Es muß sich ja allerdings erst zeigen, was dabei herauskommt, wir gestehen, daß unser Vertrauen zu den in Betracht kommenden Faktoren und besonders dem Dreiklassenhause das denkbar geringste ist.

Wichtiger aber ist der Eindruck, den der Sieg des Grubenkapitals auf die öffentliche Meinung und vor allem auf die Arbeiterschaft machen muß. Hier kehrt sich die Niederlage der Bergarbeiter in einen Sieg der moder⸗ nen Arbeiterbewegung, in einen Sieg des Sozialismus um. Was braucht es nach solchem Beispiel gemeinschädlicher Kapitalisten⸗ macht noch für großer Ueberredungskünste, um die Nichtkapitalisten zur Sozialdewokratie zu bekehren? Die Saat, die die Grubenkapitalisten ausgestreut, reift bald der Ernte entgegen, und heute schon darf die Sozialdemokratie ihrer Freude Ausdruck geben über den Segen, der in ihre Scheunen hinein wächst.

In einem Teile unserer Parteipresse wird der schnelle und unvermittelte Abbruch des Kampfes als ein Fehler erklärt, der die Nieder⸗ lage der Arbeiter zur Folge gehabt habe. Die Leitung des alten Verbandes habe zu viel Rücksicht auf die Christlichen um der Einigkeit willen genommen. Es wird später noch Ge⸗ legenheit zur Kritik an den Maßnahmen der Streikleitung geben. Für jetzt muß unsere Aufgabe sein, so viel in unsern Kräften steht, für die Unterstützung der Opfer des Kampfes zu sorgen!

Zu den hessischen Gemeindeordnungs⸗Entwürfen,

Tage, bis überall die Erkenntnis durchdrang,

daß für den Augenblick die Aufgabe des Kampfes

welche die Regierung vor Kurzem an den Landtag gelangen ließ, erschien in unserm

Frankfurter Parteiblatt ein Artikel, der an den neuen Bestimmungen Kritik übt, besonders soweit sie das Bürgerrecht und das Wahl⸗ recht betreffen. Wir entnehmen dem C. H. gezeichneten Artikel folgende Ausführungen:

Im Kommunalprogramm heißt es: Bildung des Wahlkörpers nach den Grundsätzen der Einwohnergemeinde; Aufhebung aller Besitz⸗ privilegien; Bildung der Gemeindevertretung durch allgemeine, gleiche, direkte und geheime Wahlen. Wie steht es nun zur Zeit in Hessen mit dem Bürger⸗ und Wahlrecht aus, und welche Aenderungen und Fortschritte bringen die neuen Entwürfe?

Die geltenden Gesetze unterscheiden eine Ortsgemeinde im weiteren Sinne, die aus allen Einwohnern der Gemeinde oder Orts⸗ markung besteht, und eine Gemeinde in engerem Sinne, die von den Ortsbürgern gebildet wird. Das Ortsbürgerrecht ist früher in Hessen, wie überall in Deutschland auf den Gebieten des Wahlrechts, der Heimatsverhältnisse, des Ge⸗ werbebetriebes und der Niederlassung entschei⸗ dend gewesen. Es war Voraussetzung und Be⸗ dingung für die Ausübung des ganzen Kom⸗ plexes der bürgerlichen Rechte. Im Laufe der wirtschaftlichen Entwickelung hat es mit der Durchführung der Freizügigkeit, der Gewerbe⸗ freiheit, der Einführung des armenrechtlichen Unterstützungswohnsitzes den größten Teil seines Inhaltes verloren und begreift zur Zeit das Recht in sich, an dem Ertrag, den Nutzungen oder der Substanz des Gemeindevermögens insoweit direkt Anteil zu nehmen, als dies durch die Gesetze gestattet ist, und das aktlbe und passive Gemeindewahlrecht. Das heutige Ortsbürgerrecht ist daher etwas im Grunde total Anderes, als das alte, doch hat es einen charaktertstischen Zug des letzteren darin bewahrt, daß ein Erwerb in erster Linie durch die ehe liche Geburt stattfindet. Vermöge der Geburt ist nämlich jeder großjährige eheliche Hesse be⸗ rechtigt, dort Ortsbürger zu werden, wo sein Vater das Ortsbürgerrecht besitzt oder bei seinem Tode besaß. Er braucht nur bei dem Bürger- meister eine Erklärung abzugeben, daß er sein Recht in Anspruch nehmen wolle und den Ein⸗ trag in die Bürgerreglster zu verlangen.

Erst an zweiter Stelle steht der Erwerb des Ortsbürgerrechts durch Aufnahme. Voraus⸗ setzungen sind Großjährigkeit und hessische Staatsangehörigkeit. Doch kann die Aufnahme verweigert werden, wenn der Nachsuchende entweder den Ruf einer guten sittlichen Auf⸗ führung nicht hat odernach menschlichem Er- messen sich rechtlich zu ernähren nicht im Stande ist. Das sind sehr dehubare Bestimmungen, die zu zahlreichen Chikanen Anlaß geben können. Ihre Anwendung liegt in den Händen des Gemeinderats; auf Grund seines Beschlusses erteilt oder verweigert der Bürgermeister die Aufnahme. Gegen die Verweigerung ist die Beschwerde an den Kreisausschuß gegeben.

Neben diesen Ortsbürgern, die das aktive und passive Wahlrecht besitzen, falls sie in der Gemeinde wohnen, über 25 Jahre alt und gemeindesteuerpflichtig sind, steht eine weitere Klasse von Ortseinwohnern, denen gleichfalls die Stimmberechtigung und Wahlfähigkeit zu⸗ kommt. Es sind dies alle männlichen Ein⸗ wohner, welche die deutsche Reichsangehörigkeit gesitzen und seit zwei Jahren ihren Uater

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