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Gießen, den 9. Oktober 1904.
11. Jahrgang.
Redaktion: Kirchenplatz 11, Schloßgasse.
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Mitteldeutsche
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Sozialdemokratische Kommunalpolitik.
Bekanntlich befaßten sich die sozialdemo⸗ kratischen Parteitage von München und Bremen mit der Kommunalpolitik. Das Referat über diesen Gegenstand lag beide Male in den Händen des Genossen Dr. Lindemann. Die von ihm in Bremen vorgeschlagene und vom Partei- tag angenommene Resolution hat folgenden
„Die Gemeinde im heutigen Staate ist ein Ver⸗ waltungskörper, der den sozialen Bedürfnissen einer an die begrenzte Lokalität gebundenen Bevölkerung dient; sie ist zugleich Hilfsorgan der staatlichen Verwaltung. In beiden Eigenschaften unterliegt sie den aus der Klassen⸗ organisatton unsres Gesellschafts- und Staatslebens mit Notwendigkeit entspringenden Bestrebungen, ihre Ver⸗ waltungstätigkeit im Interesse der herrschenden Klassen und für deren Herrschaftszwecke auszuüben. Nur durch die Aufhebung der Klassenherrschaft kann daher die demokratische Organisation der Gemeinde vollendet und die Bahn für eine Verwaltungstätigkei frei gemacht werden, welche die Wohlfahrt aller gleichermaßen fördert.
Der Umfang der kommunalen Verwaltungstätigkeit wird einerseits durch die Bedürfnisse bestimmt, welche das soziale Zusammenleben der Gemeindeangehörigen innerhalb der Gemeinde und im Rahmen der größeren Verwaltungskörper erzeugt, anderseits durch ihre lokale Gebundenheit beschränkt.
Im Gegensatz zu der heutigen im Dienste der herr⸗ schenden Klassen geschaffenen Verfassung und von ihren Interessen beherrschten Verwaltung der Gemeinde ver⸗ langt die Sozialdemokratie die Umgestaltung des kommu⸗ nalen Verfassungs⸗ und Verwaltungswesens nach fol⸗ genden Grundsätzen:
1. Die Verwaltung der Gemeinde soll nur dem Gesetz und den Gerichten unterworfen sein. Daraus folgt:
a) Bildung des Wahlkörpers nach den Grundsätzen der Einwohnergemeinde; Aufhebung aller Besitzprivllegien; Einkammersystem; Bildung der Gemeindevertretung durch allgemeine, gleiche, direkte und geheime Wahlen. Verhältniswahlen.)
b) Beschränkung des staatlichen Aufsichtsrechts auf das Recht der Beanstandung ungesetzlicher Verwaltungs⸗ akte der Gemeinden; Prüfung ihrer Gesetzmäßigkeit durch die ordentlichen Gerichte; Aufhebung der die Selbstverwaltung einschränkenden Befehlsgewalt der Staatsbehörden gegenüber den Gemeinden.
2. Das Gemeindesteuerwesen ist in seinen
Grundzügen durch Staatsgesetz zu regeln.
Die Deckung des kommunalen Bedarfs soll erfolgen durch:
e Zuschüsse für die Aufgaben des Volks⸗ gesundheitswesens, des Schulwesens, der Armen⸗ pflege, des Wegebaus. 2
bp) Zuschüsse zu den staatlichen Einkommen⸗, Vermögens⸗ und Erbschaftssteuern. Wo derartige staatliche
Steuern nicht existieren, soll den Gemeinden das
Recht zustehen, besondere kommunale Einkommen⸗,
Vermögens⸗ und Erbschaftssteuern auszubilden.
c) Besteuerung des unverdienten Wertzuwachses an Grund und Boden.
3. Für die kommunale Verwaltung sind fol⸗ gende Grundsätze maßgebend:
a) Die Einrichtung und der Betrieb der für die Er⸗ füllung der kommunalen Aufgaben notwendigen An⸗ stalten soll durch die Gemeinden selbst erfolgen. Das gilt besonders für die Betriebe, die die Benutzung kommunaler Verkehrsanstalten zur Voraussetzung haben und durch ihre Natur zu monopolistischer Ausbeutung neigen(Licht⸗, Kraft⸗ und Wärmezent⸗ ralen, Straßenbahnen ꝛc.) sowie für die Einrich⸗
Bekämpfung der Krankheiten, Bestattungswesen), Volksbildung(Bibliotheken, Lesehallen 2c.), des Wohnungswesens.
b) Das Prinzip der Unentgeltlichkeit der Benutzung ist bet allen Iunstituten des Volksgesundheitswesens und des Volksschulwesens durchzuführen. Im übrigen soll die Art und Höhe der Gebühren der Leistungs⸗ fähigkeit der die kommunalen Einrichtungen benutzen⸗ den Volksklasse angepaßt sein.
4. Auf dem Geblete der kommunalen Ar⸗ beiterpolitik sind folgende Forderungen an die Ge⸗ meinde zu richten:
a) Einrichtung von Arbeitsämtern als Zentralstellen
kommunaler Arbeiterpolitik mit den Aufgaben der
Arbeiterstatistik, des Arbeitsnachweises, der Arbeits⸗
losenfürsorge, der Auskunftserteilung und der Ueber⸗
wachung der sozialpolitischen Gebarung der Gemeinde⸗ verwaltung; Einfügung der sogenannten Lohnklausel in die Arbeits⸗ und Lieferungsverträge der Gemeinden, sowie der von ihnen konzesstonierten Privatunter⸗ nehmungen und Ablehnung der Streikklausel; strenge
Maßregeln, um bei Vergebung und Abnahme von
Gemeinde⸗Arbeiten und Lieferungen allen Schädi⸗
gungen vorzubeugen, die den Gemeinde ⸗Interessen
von den Bewerbern insbesondere durch die Aus⸗ nützung einer offiziellen Stellung in der Gemeinde⸗ vertretung zugefügt werden könnte.:
Einsetzung von Arbeiterausschüssen zur Vertretung
der Interessen der Gemeindearbeiter; Feststellung der
Arbeitsordnungen und Arbeits bedingungen und Heran⸗
ziehung der Arbeiter⸗Ausschüsse und der gewerk⸗
schaftlichen Organisation der Gemeindearbeiter; Fest⸗ setzung der Löhne nach Gewerkschaftssätzen; Bildung von Lohnklassen und Lohnskalen nach Dienstzeitdauer;
Achtstundentag; Ferienurlaub mit Fortdauer der
Lohnzahlung; Gründung einer Pensions⸗, Witwen⸗
und Waisenkasse, an die klagbare Rechte gegeben
werden, sowie Ausdehnung der Kranken-, Alters⸗ und Invaliditätsversicherung auf alle Gemeinde⸗ arbeiter.
c) Volle Koalitionsfreiheit für die städtischen Arbeiter und Beamten.
Der Parteitag fordert die sozialdemokratischen Ge⸗ meindevertreter auf, ihre kommunale Tätigkeit im Rahmen dieser Grundsätze auszuüben.
Sofern die Durchführung der vorstehenden Forde⸗ rungen durch die mangelnde Leistungsfähigkeit der ein⸗ zelnen Gemeinden in Frage gestellt wird, empfiehlt sich die Schaffung von Gemeindeverbaͤnden.“
Auf dem Parteitage erfolgte die Annahme dieser Resolution keineswegs glatt und ein⸗ stimmig, es wurden vielmehr von verschiedenen Delegierten Einwendungen gemacht und zwar sowohl gegen die Resolution als Ganzes, wie auch gegen einzelne Sätze derselben. Bekannt⸗ lich haben sich die Parteigenossen verschiedener Bundesstaaten schon früher Kommunalpro⸗ gramme geschaffen, die sie natürlich den Ver⸗ hältnissen und der f beds ihres Landes angepaßt haben. Es ist daher erklärlich, daß einzelne Parteitagsdelegierte ihrem Landespro⸗ gramm den Vorzug vor der Lindemann'schen Resolution gaben. Doch wurden grundsätzliche Bedenken nicht dagegen geltend gemacht. Das in der Resolution niedergelegte Programm ist das Ergebnis gründlicher Beratungen einer Kommisston, welcher eine Anzahl Genossen an⸗ gehörten, die seit langem auf dem kommunalen Gebiete hervorragend tätig sind. Und was immer aus den Erfahrungen der Praxis an allgemeinen Sätzen für richtig befunden wurde, ist in dem allgemeinen Programm zusammen⸗ gefaßt worden, das nun vom Parteitag als
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auch der Parteitag den Antrag ab, den Linde⸗ mann'schen Entwurf nochmals einer Kommtssion zur weiteren Durchberatung zu überweisen und erst auf dem nächsten e darüber zu beschließen, vielmehr wurde die Resolution Lindemann mit großer Mehrheit angenommen.
Selbstverständlich kann die Lindemann'sche Resolution, die für ein Reich bestimmt ist, das in 27 verschiedene Bundesstaaten mit einer bunten Musterkarte von Gemeindeverfassungen zerfällt, nur ganz allgemeine Fingerzeige, nur die Grundlinien der sozialdemokratischen Kom⸗ munalpolitik geben, die Ausfüllung dieses Rah⸗ mens für den einzelnen Fall, die Spezialisierung für die Bedürfnisse der einzelnen Gemeinde oder der Gemeinde eines Bundesstaates oder etner 1 muß den betreffenden Partei⸗ gruppen überlassen bleiben.
Möge die sozialdemokratische Kommunal⸗ politik unter dem neuen Banner tüchtig weiter marschieren. Die Schaffung des Programms ist ein Zeichen dafür, daß in der Partei allge⸗ mein das Bewußtsein von ber Bedeutung der Kommunalpolitik zum Durchbruch gekommen ist. Möge diese Anerkennung eifrige Arbeit zum Ergebnis haben.
Politische Nundschau.
Gießen, den 6. Oktober 1904.
Positive Arbeit der Sozialdemokratie.
Vorige Woche tagte in Basel die dritte General⸗Versammlung der Internationalen Vereinigung für gesetzlichen Arbeiter⸗ schutz. Diese General⸗Versammlung, die von fast sämtlichen europäischen Regierungen be⸗ schickt war, wurde vom Baseler Regierungs⸗ prästdenten, dem Sozialdemokraten Wull⸗ schleger, begrüßt, ihre Leitung lag in den Händen des Regierungsrats von St. Gallen, des Sozialdemokraten Scherrer. Man hätte nun glauben sollen, daß die Vertreter der deutschen Reichsregierung, Ministerialrat Caspar und Geheimer Regierungsrat Koch sofort das Lokal verlassen hätten, sobald ste bemerkten, daß man hier unter dem Vorsitz und Schutze vaterlandsloser Gesellen tagte. Sie
blieben aber ruhig sitzen und hörten beifällig
schmunzelnd Wullschlegers Begrüßungsrede an, die in dem Wunsche ausklang, man möge die Arbeiterklasse in ihrem Streben nach Gleichberechtigung und Anteilnahme an den Errungenschaften der Kultur das den wesent⸗ lichen Inhalt ihres historischen Emanzipa⸗ ttonskampfes ausmache, fördern.
Herr Ministerialrat Caspar, der auf diese Begrüßungsrede antwortete, schien von dem Eindruck seiner Erlebnisse so überrascht, daß er den preußisch⸗deutschen Text, nach dem man in Berlin solche Fragen zu behandeln pflegt, völlig vergessen zu haben schien. Von den schönen Redensarten über die Sozialdemokratie, die nur zerstören könne, und die Erhabenheit des soztalen Königtums hörte man kein Wort. Herr Caspar hatte den Preußen vollständig ausgezogen und benahm sich ganz als gebildeter Europäer. Er sagte u. a.:
„Deutschland habe den festen Willen, auf
tungen des Vollsgesundheitswesens(Reinigungs⸗ wesens, der Ernährung, Förderung der Körperpflege,
Richtschnur für die sozialdemokratische Kom⸗ munalpolitik aufgestellt wurde. Deshalb lehnte
den einmal betretenen Wege der Sozialreform und des Schutzes der Arbeiterinteressen nach


