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. Nr. 19.
Gießen, den 8. Mai 1904.
11. Juhrg.
Redaktion: Kirchenplatz 11. Schloßgasse.
Sonn
Mitteldeutsche
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Juserate 2 Die ögespalt. Bei mindesteng
Zur Gemeindesteuer- Reform
in Hessen.
Die hessische Regierung hat einen vorläufigen Entwurf eines Gesetzes, die Gemeinde⸗ umlagen betreffend, ausgearbeitet und einem engeren Kreis von Interessenten(Ge⸗ meindenerwaltungen, Handelskammern 2c.) zur Meinungsänßerung vorgelegt. Der Ftnanz⸗ minister legt offenbar großen Wert darauf, daß das hochwichtige Werk der Gemeindesteuerreform nicht einseitig vom grünen Tisch der Regierung aus, sondern in engster Fühlung mit weiteren Kreisen in die Wege geleitet wird. Da erscheint es nützlich und geboten, schreibt das„Offen⸗ bacher Abendblatt“ auch unsererseits jetzt schon vom Standpunkt des Interesses der werktätigen Volksmasse aus den Reformplan einer Prüfung zu unterwerfen.
Ersatz der drei alten Realsteuern: Grund⸗, Gewerbe⸗ und Kapitalrentensteuer, durch eine einheitliche Vermögenssteuex, die als Er⸗ gänzungssteuer(für fundiertes Einkommen) zu der allgemeinen progressiven Ein⸗ kommensteuer zu treten habe,— das war der Grundgedanke der vor wenig Jahren durch⸗ geführten Staatssteuerreform. Freilich wurde dieser begrüßenswerte Fortschritt teilweise wieder dadurch vereitelt, daß die Vermögens⸗ steuer zu niedrig bemessen und nicht progressiv gestaltet wurde, sodaß ein Ausfall an direkter Staatssteuer eintrat, der durch erhöhte indirekte Steuern(Stempelabgaben ꝛc.) hereingebracht werden mußte. Aber abgesehen davon bedeutete die Neuordnung des Staatssteuerwesens eine außerordentliche Vereinfachung und zweifellos auch eine gerechtere Verteilung der staatlichen Besteuerung.
Aus diesem Grunde wurde, als es sich un⸗ mittelbar nach Abschluß der Staatssteuerreform darum handelte, das Gemeindesteuerwesen einer provisorischen Regelung zu unterwerfen(Gesetz vom 31. März 1901), von sozialdemokratischer Seite bereits betont, bei der demnächst vorzu⸗ nehmenden dauernden Neuordnung müsse als leitender Gesichtspunkt die möglichst enge Anlehnung au das Staatssteuerwesen gelten. Inwieweit entspricht nun der vorliegende Reformplan dieser Forderung?
Nach dem ersten Anblick garnicht. Denn die drei besonderen Realsteuern sollen betbe⸗ halten werden. Artikel 1 des Gesetzentwurfs lautet:
„Die Gemeinden erheben im Bedarfsfalle direkte Steuern(Gemeindeumlagen) vom Grund⸗ besitz, vom Gewerbebetrieb und vom Kapital⸗ Vermögen(Realsteuern), sowie vom Einkommen der Steuerpflichtigen.“
Das ist das alte Schema. Bei näherem Zusehen aber ergiebt sich, daß die alten Real⸗ steuern doch nur dem Namen nach beibehalten werden. Diese Steuern sollen sich nämlich nicht mehr auf den aus allerhand Umständen zu berechnenden„Ertrag“ der verschiedenen Vermögensarten aufbauen; sondern sie sollen fortan nach dem„gemeinen Wert“ des Grund⸗ befitzes, nach der Höhe des im Gewerbe arbei⸗ tenden Betriebskapitals und nach der Summe des sonstigen mobilen Vermögens bemessen werden. Aus den alten ungleichartigen Ertrags⸗
steuern sollen also gleichartige Vermögens⸗ steuern werden.
Warum ist nun aber die Regierung, wenn sie einmal soweit ging, das alte ungleichartige Veranlagungsverfahren für die verschiedenen Realsteuern aufzugeben, nicht noch einen Schritt weiter gegangen und hat die drei gesondert benamsten Steuern in eine einheitliche Ver⸗ mögenssteuer verwandelt? Warum hat sie, wenn sie in der Sache die Annäherung an das neue Staatssteuersystem soweit vollzog, nicht auch in der äußeren For m die Uebereinstimmung hergestellt und damit unserem gesamten Steuer⸗ wesen die denkbar einfachste Struktur gegeben? Der Grund war: sie wollten den Gemeinden die Möglichkeit offen halten, die verschiedenen Vermögensarten verschieden scharf zu behandeln. Während bei der staatlichen Besteuerung aller Besitz, einerlei ob er in Boden, Gebäuden, Be⸗ triebskapital oder Wertpapieren besteht, in gleichem Maßstab zur Vermögenssteuer herange⸗ zogen wird(z. Zt. 75 Pfg. pro 1000 Mk.) sollen für die kommunale Besteuerung Unter⸗ schiede gemacht werden können.
Es ist in erster Linie das mobile Kapi- talvermögen, zu deren Gunsten man das Prinzip einer einheitlichen Vermögensbesteuerung durchbrechen will. Der Artikel 32 beginnt zwar mit der Proklamterung des Grundsatzes: die Gemeindesteuer vom Gewerbebetrieb und vom Kapitalvermögen werden nach einem ein⸗ heitlichen und gleichmäßigen Satze erhoben, dann aber erfolgt im Absatz 2 sofort die Ausnahme⸗ bestimmung:
„Soweit in einer Gemeinde der Realsteuer⸗ Ausschlag den Betrag von 10 Pfg. von 100 Mark Brutto⸗Vermögen überschreitet, darf die Steuer vom Kapitalvermögen für den Mehrbetrag nur von der Hälfte des zu Grunde liegenden Vermögens erhoben werden.“
Und in Artikel 35 wird noch weiter be⸗ stimmt, daß,„wenn besondere Verhältnisse einer Gemeinde es rechtfertigen“, durch Orts⸗ statut vorgesehen werden kann,„daß das Ka⸗ pitalvermögen auch abgesehen von dem Falle des Artikel 32 Absatz 2 zur Gemeinde⸗ steuer mit geringerem als seinem gemeinen Werte herangezogen wird.“
Damit ist den Gemeinden also die Möglich- keit eröffnet, die Herren Rentner ganz von der Vermögenssteuer zu befreien, oder doch sie mit einem lächerlich geringen Satz durchschlüpfen zu lassen. Warum das? Darauf antwortet die offtzielle Begründung wie folgt:
„Es darf nicht verkannt werden, daß der leicht be⸗ wegliche und nicht an einen bestimmten Ort gebundene Rentner bei der Wahl seines Aufenthaltsortes doch auch die Frage der Höhe der an den einzelnen Orten zu zahlenden Steuern mit in seine Berechnungen ein⸗ stellt, und daß er unter sonst gleichen Verhältnissen nicht gerade an dem Orte se inen Wohnsitz nehmen wird, an dem er die höchsten Steuern zahlen muß. Bei dem Umstand, daß in Preußen das Kapitalvermögen oder das aus ihm fließende Einkommen zu einer besonderen Gemeindeabgabe nicht herangezogen wird, und bei der scharfen Konkurrenz, in der unsere größeren Gemeinden auf diesem Gebtete gerade mit den benachbarten preußi⸗ schen Orten stehen, erscheint es wohl gerechtfertigt, den Gemeinden selbst die Entscheidung über die Frage in die Hand zu geben, ob Gründe dazu vorliegen, kapital⸗ kräftigen Elementen, die ja ihre Einkommensteuer an die Gemeinde unter allen Umständen zahlen müssen,
den Zuzug in die Gemeinde oder den Aufenthalt in
derselben durch Gewährung völliger oder teilweiser Steuerfreiheit für ihr Kapitalvermögen vorteilhaft zu machen.“
Man will also den Wegzug der im Lande ansässigen Rentner verhindern und den Zuzug fremder Rentner begünstigen. Hinsichtlich der letzteren geht man sogar noch einen Schritt weiter als aus dem Vorgesagten ersichtlich ist. Ihnen wird sogar der Erlaß der kommu⸗ nalen Einkommensteuer für drei Jahre in Aussicht gestellt, sodaß sie für diese Zeit überhaupt keine Gemeindesteuer zu entrichten hätten. Der Artikel 35, Punkt 6 sieht nämlich, wenn„besondere Verhältnisse einer Gemeinde es rechtfertigen“, die Bestimmung vor:
„daß Personen, die dem hessischen Staats⸗ verbande nicht angehören, und im Großher⸗ zogtum eine mit Erwerb verbundene Be⸗ schäftigung weder ausüben noch ausgeübt haben, für höchstens drei Jahre zu der Ge⸗ meindeeinkommensteuer nicht oder nur mit einem ermäßigten Betrage heranzuziehen sind, auch wenn sie in der Gemeinde einen Wohn⸗ sitz haben.“
Wir brauchen nicht besonders zu betonen, daß wir derartige Steuererleichterungen und Befreiungen gerade für die Kategorie der leist⸗ ungsfähigsten Zahler verwerfen müssen. Es mag zugegeben werden, daß der eine oder andere Rentner sich durch Wegzug einer höheren Be⸗ steuerung zu entziehen sucht, oder sich durch die kommunale Vermögenssteuer vom Zuzug ab⸗ schrecken läßt. Die große Mehrzahl der Rentner ist aber keineswegs so„leichtbeweglich“, wie die Regierung es hinstellt. Die wenigsten Besitzer von mobilem Kapitalvermögen sind „reine“ Rentner; die meisten sind sogleich als Grundbesttzer oder Teilhaber von Gewerbebe⸗ trieben mit mancherlei geschäftlichen und ver⸗ wandtschaftlichen Fäden au bestimmte Wohn⸗ sitze gefesselt. Auch bei der Beratung der Staatssteuerreform hat man viel von dem „Wegzug der reichen Leute“ gefabelt. Die Praxis hat inzwischen gezeigt, daß das Ge⸗ spenstermalerei war.
In keinem Fall läßt es sich rechtfertigen, den einzelnen Gemeinden das Recht zu geben, den Rentnern die ihnen seither auf⸗ erlegte kommunale Kapitalrentensteuer zu er⸗ mäßigen oder gar zu streichen. Eine Gemeinde würde da natürlich die andere in Steuernach⸗ lässen zu überbieten suchen, um möglichst viele von den„leichtbeweglichen“ Rentnern für sich wegzufischen. Das wäre ein geradezu beschä⸗ mender Wettbewerb, dessen Kosten die Gesamt⸗ heit zu tragen hätte.
Auch hinsichtlich der Gewerbesteuer sieht der Entwurf Durchbrechungen seitens einzelner Ge⸗ meinden vor, die mir nicht billigen können.
Unser Offenbacher Parteiorgan bringt zu 905 M noch zwei weitere
tikel. 5
Politische Rundschau.
Gießen, den 5. Mai 1904.
Der Hererokrieg
kostet unserm Volke wieder ungeheuerliche Opfer an Geld und Menschenleben. Die Verluste, welche die deutschen Truppen teils in den Ge.
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