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Beilage zur Mitteldeutschen Sonntags⸗Teitung.
Nr. 30.
Gießen, Sonntag, den 13. Dezember 1903.
10. Jahrg.
Wieviel Arbeiler beschäftigt die deutsche Tabakindustrie?
Genau wird diese Frage erst beantwortet werden können, wenn einmal in Deutschland eine reichsamtliche gute Arbeitsstatistik eingerichtet sein wird. Bis dahin bleiben alle Angaben unsicher. Die Frage wird jetzt in Fachzeitungen wieder aufgeworfen, weil die Finanzminister⸗ konferenz neue Befürchtungen über eine eventuelle Erhöhnng der Tabaksteuer wachgerufen hat.
Die Süddeutsche Tabakzeitung warnte davor, eine Industrie, die 160 900 Arbester beschäftigte, immer mit Steuerprojekten zu beunruhigen oder sie gar durch höheren Zoll oder Steuern zu ruinieren. Diese Zahlenangabe veranlaßte einen, wie das Blatt schreibt, hervorragenden Inter⸗ essenten, zu bemerken, daß diese Ziffer noch zu utedrig gegriffen set und folgende Angaben zu machen:
Nach dem Jahresbericht der Tabaksberufs⸗ genossenschaft pro 1902 waren bei letzterer an⸗ gemeldet am 31. Dezember 1902 141 237 Voll⸗ arbeiter(zu 300 Arbeitstagen). Nicht ver⸗ sicherungspflichtig sind 1. die Hausarbeiter und 2. diejenigen Betriebe, welche nicht das ganze Jahr hindurch ununterbrochen mindestens einen Vollarbeiter beschäftigen. Die beiden Kategorien liefern aber noch eine ganz be⸗ deutende Anzahl von Arbeitern. Es gibt ganze Gegenden z. B. die westfälische, in denen die Hausarbeit vorherrscht, und von dem Rechte der fakultativen Versicherung der Hausarbeiter haben nur sehr wenige Firmen Gebrauch gemacht. Also die Summe der Heim⸗ oder Hausarbeiter, für das ganze Deutsche Reich addiert, ist eine sehr bedeutende, ebenso aber auch die Summe der in den nicht versicherungspflichtigen Klein⸗ betrieben tätigen Arbeitskräfte. Es gibt in den verschiedensten Gegenden Deutschlands, in den größeren Städten sowohl als auf dem flachen Lande, zahlreiche selbständige Existenzen, die mit ihren Familienaugehörigen, gelegentlich auch unter Zuziehung fremder Arbeitskräfte, Zigarren fabrizieren, um dieselben in eignen kleinen Ladengeschäften abzusetzen oder damit zu hausieren. Wenn in den kleinen und aller⸗ kleinsten Betrieben vorwiegend nur die Familten⸗ angehörigen mit dem Familienoberhaupt mit⸗ arbeiten, so wird dadurch doch die Gesamtheit der in der Tabakindustrie beschäftigten Arbeiter bedeutend erhöht. Es ist sonack anzunehmen, daß die Gesamtzahl der Tabakberufsgenossen⸗ schaft nicht versicherten Arbeiter(Heim⸗ arbeiter und in Kleinbetrieben beschäftigte Ar⸗ beitskräfte) mit 60 000 nicht zu hoch angeschlagen ist, und daß man daher ruhig behaupten kann, daß die Tabakindustrie des Deutschen Reichs gegenwärtig 200000 Arbeitskräfte ernährt. Dementsprechend dürfte auch der Gesamtbetrag der in der Tabakindustrie verdienten Löhne, welcher doch in die Kanäle der Volkswirtschaft fließt, mit 100 Millionen Mark keinesfalls zu hoch gegriffen sein. i
Wie gesagt, werden alle Angaben unsicher bleiben, aber die Schätzung, daß die Industrie 200000 Arbeiter beschäftige, scheint uns den Tatsachen zu entsprechen. Die Hausindustrie hat erschreckend um sich gegriffen, weshalb ja auch die Regierung an eine gesetzliche Regelung der Arbeitsverhältnisse in der Hausindustrie denkt. Und wer weiß, ob nicht, wenn eine genaue Zählung der Hausarbeiter vorgenommen würde, die eben abgeschätzte Zahl noch zu gering wäre. KB II 222 BH
Soziales.
Eine beilsame Lehre erteilte das Ge⸗ werbegericht in München einem Bäckergehilfen. Dieser hatte vereinbarungsgemäß bei seinem Prinzipal an 10 Tagen je zwei Ueberstunden über die vorgeschriebene Maximalarbeitszeit von 12 Stunden gearbeitet. Da der Meister sich weigerte, hierfür Zahlung zu leisten, so zitierte ihn der Gehilfe vor das Gewerbegericht. Dieses
wies jedoch die Klage kostenpflichtig ab mit dieser Begründung: Durch Bundesratsverord⸗ nung dürfe für Bäckereien die 12stündige Arbeitszeit nicht überschritten werden. Haben trotzdem Kläger und Veklagter Ueberstunden vereinbart, so ist ein solches Rechtsgeschäft nichtig, weil es gegen ein gesetzliches Verbot im Sinne des§ 134 des B. G.⸗B. verstößt. Es besteht vielmehr überhaupt kein rechtliches Verhältnis, und demgemäß kann der Kläger auch keinen Anspruch an den Beklagten erheben. — Für Bäcker empfiehlt es sich also, Ueber⸗ stunden nicht zu leisten. Auch für andere Arbeiter!
Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben.
Am 1. Januar 1904 tritt das Gesetz vom 30. d. J., die Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben betr., in Kraft. Gemäß§ 8 dieses Gesetzes leiden die Bestimmungen in§ 5 des⸗ selben auf die Beschäftigung von Kindern beim Austragen von Waren nnd bei sonstigen Boten⸗ gängen entsprechende Anwendung. Nach diesem letzteren Paragraphen dürfen Kinder unter 12 Jahren überhaupt nicht und über 12 Jahre alte Kinder nicht in der Zeit zwischen 8 Uhr abends und 8 Uhr morgens und vor dem Vor⸗ mittagsunterrichte beschäftigt werden. schäftigung darf nicht länger als drei Stunden und während der Schulferten nicht länger als vier Stunden täglich dauern. Am Mittag ist den Kindern eine mindestens zweistündige Pause zu gewähren. Am Nachmittag darf die Be⸗ schäftigung erst eine Stunde nach beendetem Unterricht beginnen. Für die ersten zwei Jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes kann die untere Verwaltungsbehörde gemäß§ 8 nach Anhörung der Schulaufstchtsbehörde allgemein oder für einzelne Gewerbszweige gestatten, daß die Beschäftigung von Kindern über 12 Jahre bereits von 6½ Uhr morgens und vor dem Vormittagsunterricht stattfindet, jedoch darf die Beschäftigung vor dem Vormittagsunterricht nicht länger als eine Stunde dauern. Als Kinder im Sinne des erwähnten Gesetzes gelten nach § 2 desselben Knaben und Mädchen unter 13 Jahren, sowie solche Knaben und Mädchen über 13 Jahre, die noch zum Besuche der Volks⸗ schule verpflichtet sind.
Von Nah und gern.
Aus dem Rreise Wetzlar.
n. Freigesprochen! Nicht bloß von den Ge⸗ richten, die nur aus Berufsrichtern zusammengesetzt sind, auch von den sogenannten„Volksgerichten“, wo Laien das Urteil zu sprschen haben, von den Schwurgerichten, werden oft Urteile gefällt, welche mit dem Rechtsgefühl des Volkes nicht in Einklang zu bringen sind. Zahlreiche Urteile liegen vor, wodurch Angeklagte für geringfügige Vergehen mit überaus harten Strafen belegt wurden. Wir erinnern hier nur an das fürchterliche Urteil des Dresdener Schwurgerichts gegen die Löbtauer Arbeiter vom Jahre 1899, dessen Opfer noch heute zum Teil im Zuchthause schmachten. Aber im Gegensatz dazu hören wir auch oft von Urteilen, wo der Freispruch des Angeklagten durchaus nicht mit Befriedigung im Volke aufgenommen wird, wie z. B. im„Fall Stietencron“, wo der Angeklagte frei ausging, obwohl er einen Arbeiter ab⸗ sichtlich, mindestens fahrlässig getötet hatte.— Dle am Freitag vom Limburger Schwurgericht erfolgte Frei⸗ sprechung des Fritz Walter aus Nauborn, der im September einen Bruder, den Mechaniker Karl Walter durch einen Revolverschuß tötete, ist für das allgemeine Rechtsempfinden ebenfalls schwer verständlich und wird in der Wetzlarer Bevölkerung lebhaft besprochen. Allgemein ist man der Meinung, daß fahrlässige Tötung unbe⸗ dingt vorliegt. Man findet es mit Recht unerhört ver⸗ werflich, wenn ein Mensch den Revolver gegen einen Bruder erhebt. Zum Vergleiche wird der Fall Nagel herangezogen, wo der Angeklagte 12 Jahre Zuchthaus erhielt, weil er einen Menschen getötet hatte, von dem er sich in stockfinsterer Nacht angegriffen glaubte.— Gewiß, besser 10 Schuldige freigesprochen, als ein Un⸗ schuldiger verurteilt; in diesem Falle findet man aber
die Freisprechung als zu milde.
Die Be⸗
Auch das Schwurgerichtsurteil gegen das Dienstmädchen Halfmann von Niedergirmes, das wegen Kindestötung auf 2 Jahre Gefängnis lautete, wird viel besprochen. Weniger des Strafmaßes, als des Umstandes wegen, daß der Vater des getöteten Kindes ein verheirateter gut christ⸗katholischer Mann in Wetzlar sein soll. Wenn richtig ist, was behauptet wird, daß nämlich das Mädchen geistig nicht völlig normal sein 20 f 10 trifft den Verführer entschleden die größere
uld.
Aus dem Rreise Dillenburg-Herborn.
— Vom Westerwald schreibt man uns: Daß Polizei und Behörden der sozialdemokratischen Agitatlon alle möglichen Schwierigkeiten in den Weg legen, ist ja bekannt und kommt in noch viel krasserer Form vor, als Ste es in der Rundschau⸗Notiz der vorletzten Nummer: „Wie es einem gerechten Richter ergeht“ aus Militsch in Schlesien schilderten. Man muß da wirklich oft die behördlichen Erfindungsgabe für allerlei Chicanen und Maßregeln uns gegenüber bewundern, während man bei oft recht groben Verstößen der Gegner eine rührende Nachsicht, wenn nicht gar Blindheit beobachten kann, Auch wir im entlegenen Westerwald, wo die sozialistische Bewegung doch noch im Anfangsstudium sich befindet, können ein Liedchen davon singen. Die Saalabtreiberei wurde beispielsweise hier stets ganz besonders geübt; auch bei der diesjährigen Wahl war es uns nicht mög⸗ lich, ein Versammlungslokal zu erhalten.—
Am Pfingsten waren unsere Genossen bei Türk in Emmerichenhaim zusammengekommen, um die Flugblätter⸗ Verteilung zu regeln. Obwohl es sich hierbei nur um eine private Besprechung handelte, hatten doch alle Be⸗ teiligten hochnotpeinliche Verhöre zu bestehen, man wollte absolut jene Zusammenkunft zu einer„Versamm⸗ lung“ stempeln und Strafmandete wegen Nichtanmeldung austeilen. Dagegen scheint dieselbe Behörde bis heute noch nicht zu wissen, daß in einem andern Ort desselben Amtes der Gemeindediener den Wählern im Auftrage des Bürgermeisters ein Schriftstück zur Unterzeich⸗ nung vorlegen ließ, laut welchem sie sich zur Wahl Hofmann's verpflichten sollten.— Und Herrn Burckhardt ist, wie er in der Versammlung in Waldaubach erklärte, nie eine Anmeldungsbescheinigung abverlangt worden. Derartige Fälle von zweierlei Maß könnten wir wohl eine ganze Anzahl anführen. Uns ist aber nichts davon bekannt, daß sich hier wie in Militsch ein Richter ge⸗ funden hätte, der solch einseitiges Vorgehen nicht in Ordnung fand oder gar gerügt hätte; im Gegenteil mußte Genosse Türk mit 15 Mk. dafür büßen, daß er seinen Gesinnungsfreunden die Türe nicht vor der Nase zu⸗ machte, weil diese ihren Besuch nicht polizeilich ange⸗ meldet. Dieselbe Strafe traf den zufällig an wesenden Gen. Bartels(Berlin), weil er auf einige Anfragen anderer Genossen die schuldige Auskunft gab. Nun, Opfer dieser Art sind auch hier nicht umsonst gebracht, sie wirken agitatorisch! Alle rechtlich Denkenden, gleichviel ob sie zu den Gleichgüftigen oder den Gegnern gehören, werden dadurch stutzig gemacht, erkennen das Unrecht und quittieren dafür durch Abgabe fozialdemokr. Stimmzettel!
Aus dem Rreise Marburg⸗Nirchhain.
r. Innungsmeisterliches. Im Früh⸗ jahr d. J. wurden die Schreinergesellen mit einer Arbeitsordnung beglückt, deren Ein⸗ führung jedoch durch einmütiges Zusammen⸗ halten der Arbeiter verhütet wurde. Die Bau⸗ konjunktur wurde mittlerweile eine regere und so schlief die Sache ein; wenigstens wurde die berühmte Arbeitsordnung keinem Gesellen mehr zur Unterschrift vorgelegt. Nach den Kämpfen um die Arbeitsordnung wurde der Bevoll⸗ mächtigte des Verbandes und ein Mitglied des Schiedsgerichts gemaßregelt. Letzteres wurde wieder eingestellt, während man den Bevoll⸗ mächtigten auf Schritt und Tritt verfolgte. Aus seiner letzten Arbeitsstelle vertrieb ihn der Oberinnungsmeister Banz, indem er den Meister aufforderte, den Bevollmächtigten zu entlassen. Derselbe kam auch diesem Verlangen nach, aus Furcht vor dem Urteil der Innung, da es Innungs⸗ beschluß war: kein Meister darf den Bevollmächtig⸗ ten einstellen.— Am Freitag war nun Versamm⸗ lung zur Wahl des Gesellenausschusses einberufen, zu der die Verbandsmitglieder ge⸗ schlossen anrückten. Der Vorstand der Zwangs- innung bemerkte das mit Schrecken und erklärte, daß die Wahl nicht vorgenommen werde, denn
die Gesellen seien zu einem andern Zwecke ge⸗


