Ausgabe 
4.1.1903
 
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Seite 8.

Mitteldeutsche Sonntags⸗Zeitung.

Ortskrankenkasse Gießen.

Durch Beschluß der General⸗Versammlung vom 12. November 1902 und mit Genehmigung Großh. Kreisamts Gießen vom 15. Dezember 1902 erhält das früher bestandene Kassenstatut folgende Aenderungen:

I. Bei§ 2 wird Absatz 1 gestrichen.

II. Der§ 5 hat nunmehr folgende Fassung:

1. Berechtigt, der Kasse als Mitglieder anzugehören, sind:

a) Die in Betrieben der in§ 1 bezeichneten, ohne Gehalt oder Lohn beschäftigten Personen.

b) Die in Communalbetrieben und im Communaldienst be⸗ schäftigten Personen, auf welche die Anwendung des 8 1 des Gesetzes nicht durch anderweite reichsgesetzliche Vor⸗ schcift erstreckt ist.

c) Diejenigen Angehörigen von Gewerbetreibenden, der in 8 1 bezeichneten Art, welche in den Betrieben der Letzteren zwar beschäftigt werden, aber nicht auf Grund eines Ar⸗ beitsvertrages.

d) Diejenigen Personen, welche von der Verpflichtung, der Kasse anzugehören, wegen ihrer Beteiligung an einer, dem § 75 genügenden Hilfskasse befreit sind.

e) Dienstboten.

1) Selbständige Gewerbetreibende der in§ 1 bezeichneten Art,

welche nicht regelmäßig einen Lohnarbeiter beschäftigen.

g) Gehülfen und Lehrlinge in Apotheken.

.Das Recht zum Beitritt fällt für die unter ag aufgeführ⸗ ten Personen fort, sofern ihr jährliches Gesammteinkommen 2000 Mark übersteigt. Die Aufnahme der unter 2g auf⸗ geführten Beitrittsberechtigten erfolgt nur dann, wenn sie sich durch ein Attest eines Kassenarztes über ihre Gesundheit aus⸗ weisen.

III. Bei§ 15 erhält der letzte Absatz folgende Fossung:

Die im Krankenhause Untergebrachten erhalten, wenn sie Angehörige haben, deren Unterhalt sie bisher aus ihrem Arbeitsverdienst bestritten haben, die Hälfte des jeweiligen Krankengeldes, andernfalls/ des in 8 13 als durch⸗ schnittlichen Tagelohn festgesetzten Betrag.

IV. 5 22 erhält folgende Fassung:

Für die in ihrem Haushalt lebenden, dem Versicherungs⸗ zwang nicht selbst unterliegenden Fa milieuangehörigen, (Ehefrau und Kinder unter 14 Jahren), wird den Kassen⸗ mitgliedern gewährt:

1. Im Falle der Erkrankung, sofern nicht Kur und Verpflegung in einem Krankenhause erforderlich ist, freie ärztliche Be⸗ handlung durch die Kassenärzte für die Dauer der Krank⸗ heit, höchstens jedoch für 13 Wochen im Laufe eines Zeit⸗ raumen von 12 Monaten. Spezialärztliche Behandlung ist ausgeschlossen. Außerhalb des Kassenbezirks wohnende Mitglieder erhalten, falls die Behandlung der betr. Ange⸗ hörigen nicht durch einen Kassenarzt erfolgen kann, auf die Aerzterechnung folgende Sätze vergütet:

a) Für eine Consultation in der Sprechstunde des Arztes oder für einen Besuch am Wohnort des Arztes 50 Pfg. b) für einen Besuch außerhalb des Wohnorts 1 Mark.

2. Im Todesfalle der Ehefrau ein Sterbegeld in Höhe der Hälfte, eines Kindes im Alter von 614 Jahren in Höhe von Einviertel, und allen unter 6 Jahren in Höhe von Einfünftel des dem Mitgliede nach§ 21 des Statuts zustehenden Sterbegeldes. Das Sterbegeld für die Ehe⸗ frau und Kinder wird, wenn solche nicht selbst Mitglieder der Kasse sind, nur dann gewährt, wenn das Mitglied vom Todestage rückwärts gerechnet, in den letzten sechs Monaten mindestens 13 Wochen der Kasse angehört hat.

V. Im 8 31 erhält der letzte Absatz folgende Fassung:

Für Mitglieder, welche innerhalb der ersten Wochentagen (Montag, Dienstag, Mittwoch) in die Kasse eintreten, aber innerhalb der drei letzten Wochentage,(Donnerstag, Freitag, Samstag) aus derselben ausscheiden, ist der volle Wochenbeitrag zu zahlen. Für Mitglieder, welche inner⸗ halb der drei ersten Wochentage aus der Kasse ausscheiden, oder innerhalb der drei letzten Wochentage in dieselbe ein⸗ treten, ist ein Beitrag für die betr. Woche nicht zu ent⸗ richten. Für Mitglieder, welche in den drei letzten Wochentagen eintreten, aber in der dem Eintritt folgen⸗ den Woche in den drei ersten Wochentagen wieder aus⸗ treten, wird ein voller Wochenbeitrag in Ansatz gebracht.

Geburtsärztliche Hilfe gemäß den Art. 136, a und 8 138, 141 und 142 der ärztlichen Gebühren ordnung wird von der Kasse, laut Vertragsabschluß mit den Kassen ärzten, honorirt.

Der Vorstand. Gg. Dahmer, 1. Vorsitzender.

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Verlag der Mitteld. Sonntags⸗Zeitung(E. Krumm), Gießen. Verantw. Redakteur F. A. Vetters, Gießen. Druck von E. Ottmanns Druckerei, Gießen.

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