Ausgabe 
6.4.1902
 
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Nr. 14.

Gießen, Sonntag, den 6. April 1902.

9. Jahrg.

Redaktion: Kirchenplatz 11. Schloßgasse.

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Arbeiter, Genossen! Rüstet zur Feier des I. Mai!

Der Weltfetertag des ersten Mai ist die feierliche Kundgebung der Arbeiter aller Länder für internationalen Arbeiterschutz; der Massen⸗ protest der Arbeiter gegen die Ausbeutung durch das Kapital, gegen die Unterdrückungssucht der besitzenden und herrschenden Klassen, gegen den Uebermut der Junker und Schlotbarone, gegen den Krieg in jeder Form! Der 1. Mai ist die internationale Kundgebung des klassenbewußten Proletariats für den Frieden der Gesellschaft und den Frieden der Völker, gegen Zollkriege nnd künstliche Sperren.

Rüstet euch deshalb überall, die Maifeier in würdiger Weise zu begehen! Trefft die nötigen Vorbereitungen! Wo immer zielbewußte Ge⸗ mossen wohnen, muß dem Maigedanken Aus⸗ druck gegeben werden!

Auf zur Maifeier allerorts!

Gerechtigkeit.

Schon mehrfach war in den Zeitungen von den Urteilen des Gerichtspräsidenten Mag⸗ ma ud in Chateau⸗Thiérry(Frankreich) die Rede. Seine Urteile zeichneten sich durch große soziale Einsicht aus und erregten deshalb nicht geringes Aufsehen. Am 4. März stand einBettler und Vagabund vor dem Richterstuhle Magnaud's. Dem Angeklagten wurde zur Last gelegt, einen Monat ohne Arbeit gewesen zu sein und ge⸗ hettelt zu haben. Er gab das auch zu. Richter

Magnaud fällte folgendes Urteil:

Wenn eine strafbare Handlung vorhanden sein soll, muß ein Verstoß gegen die Moral vorliegen. Wenn jemand weder feste Wohnung noch Sub⸗ sstenzmittel mehr hat, befindet er sich offenbar im tiefsten Elend; aber so peinlich und schmerz⸗ lich diese Lage für den Betroffenen auch ist, se bedeutet keinerlei Handlung mit unmora⸗ üschem Charakter. Ebenso verhält es sich mit her Arbeitslosigkeit, selbst wenn sie eine frei⸗ willige ist, weil man diese sonst, um gerecht zu sein, ebenso allen müßigen Reichen als Ver⸗ ehen anrechnen müßte. In Wirklichkeit macht lie Gesellschaft, die die Unglücklichen ohne festen Wohnsttz und Subsistenzmittel verfolgt, diesen nen Teundenzprozeß, den sie damit be⸗

(ründet, daß sie jene, weil sie nichts besttzen, ls verdächtig der Aneignung fremden Gutes

letrachtet. Ein Gericht, das sich bemüht, Ge⸗

lichtigkeit zu schaffen, kann daher keine Verur⸗ lfilung aussprechen, dem keine der Moral wider⸗

e Handlung vorgeworfen wird, und er einfach nur verdächtig sein soll, aus Elend lamoralische Handlungen begehen zu müssen. Aiese bedauernswerte Lage könnte höchstens, tenn sie wirklich durch eigene Schuld herbei⸗ E worden wäre, als erschwerend für die zeurteilung einer anderen, wirklich begangenen (trafthat angesehen werden. Nun erklärt der angeklagte, daß es ihm seit einem Monat un⸗ tglich gewesen ist, sich Arbeit zu verschaffen; e Anklagebehörde, der die Beweispflicht dafür

obliegt, hätte ihm also nach allseitig feststehen⸗ den Rechtsgrundsätzen nachzuweisen, daß jenes nicht der Fall war. Sie hat diesen Beweis gar nicht angetreten. Deshalb kann etwas, was der Angeklagte nicht verhüten konnte, näm⸗ lich der Mangel an Arbeit, unmöglich bestraft werden.

Und in Bezug auf die Anklage wegen Bettelei erkannte Magnaud:

Der Angeklagte hat, da er ohne Arbeit, festen Wohnsitz und Subsistenzmittel war, von Herrn L.... in C.. ein Stück Brot er⸗ beten und erhalten; er hat seine Bitte in pas⸗ sender Form vorgetragen, ohne jemand zu be⸗ leidigen oder zu bedrohen; dieser Anruf der menschlichen Solidarität von seiner Seite ent⸗ hält keine unmoralische Handlung, und es kann nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein, ihn als Vergehen der Bettelei zu bestrafen. Dieses Vergehen könnte nur vorliegen, wenn eine Bitte um Hülfe von einem berufsmäßigen Schmarotzer an der öffentlichen Wohlthätigkeit ausginge, oder von Beleidigungen, Gewalt⸗ thätigkeiten oder Drohungen begleitet wäre; die Bitte um ein Stück Brot und die Annahme dieses allereinfachsten Nahrungsmittels schließt jede wirklich kriminelle Möglichkeit und Absicht aus; außerdem besteht, wie durch klare Doku⸗ mente in früheren Prozessen derselben Art vor dem gleichen Gericht festgestellt worden ist, im Departement Aisne keine Anstalt, die dem Bettel wirksam entgegenarbeiten könnte; es liegt, selbst wenn man einen Augenblick sich der wirk⸗ lichen Rechtsprechung anschließen wollte, schon deshalb das Vergehen der Bettelei beim Ange⸗ klagten nicht vor, weil in dieser Richtung, wie in vielen anderen, die Gesellschaft die Pflichten nicht erfüllt, die sie sich selbst vorgeschrieben hat; seit drei Jahren und im Verfolg früherer Erkenntnisse dieses Gerichts über einfaches Betteln und Landstreichen am 30. Januar und 3. März 1892 sowie der ministe⸗ riellen Verfügung vom 2. Mai jenes Jahres ist kein Versuch von der Anklagebehörde gemacht worden, neue Prozesse dieser Art einzuleiten und das Gericht zu veranlassen, seine humane und versöhnliche Rechtsprechung zu erneuern; diese hat nur gute Wirkungen im Gerichtsbe⸗ zick gehabt, wo die Ordnung niemals und nirgends durch die Leute gestört worden, die das Gesetz mit dem Worteinfacher Bettler odereinfacher Landstreicher bedroht und das Gericht beharrt deshalb entschtedener als je auf seiner Anschauung und überläßt anderen Gerichtshöfen, wenn ihr Gewissen es vorschreibt und erlaubt, anders bei solchem Thatbestand zu entscheiden. Aus diesen Gründen setzt das Gericht den Angeklagten kostenlos außer Ver⸗ folgung.

So das Urteil des guten und weisen Richters von Chateeau⸗Thierry. Wir ersehen daraus, daß Magnaud bereits seit zehn Jahren diese von hohem sozialen Verständnis zeugende Recht⸗ sprechung übt und daß die Wirkung der milden Gerichtspraxis eine äußerst segensreiche war. Keine Zunahme der Belästigungen durch Bettler zeigte sich, weniger wie anderwärts, wo man mit Flinten und Säbeln gegen die Arbeitslosen vorgeht; Eltern armer Kinder wegen ein paar aufgelesener Kohlenstückchen schwer bestraft, jeden armen Teufel unbarmherzig ins Gefängnis

wirft, der die Hilfe seiner Mitmenschen in An⸗ spruch nahm. Wie wohlthuend sticht das Ur- teil ab von zahlreichen Erkenntnissen deut⸗ scher Gerichte! Unmöglich ist es, die Fälle alle aufzuzählen in welchen die Verurteilung der Angeklagten vom menschlichen Standpunkte aus eine himmelschreiende Ungerechtigkeit dar⸗ stellte, wenn sie auch mit dem Wortlaut des Gesetzes vollkommen im Einklang stand.

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Dieser verständigen Entscheidung des fran⸗ zösischen Richters stelle man gegenuͤber, wie in Deutschland mit Kindern verfahren wurde, die wegen geringer Vergehen vor Gericht kamen. Darüber berichtet ein gerichtlicher Sachverstän⸗ diger, Dr. Hüls, in derMedizinischen Reform, wobei er beklagt, daß die ärztlichen Angaben so wenig vom Gericht beachtet werden. Es handelt sich um Eigentums⸗Vergehen und Dr. Hüls schildert dieVerbrecher folgendermaßen:

Ueber einen der Angeschuldigten sagt das Buch des Schularztes, daß der 14 jährige Knabe geistesschwach und der Hulfsschule für Schwachbegabte zu überweisen ist. Der Klassen⸗ lehrer nennt ihn ordentlich und fleißig, aber außerordentlich beschränkt. Der zweite Ange⸗ schuldigte wird als blutarm und magen⸗ schwach bezeichnet. Von diesen und zwei anderen Angeschuldigten besagt der Bericht des Rektors der Schule, daß sie in der Erziehung verwahrlost und sich selbst überlassen seien, weil die Eltern den ganzen Tag draußen arbeiten müssen. Es waren also verwahr⸗ loste und zum Teil kranke Geschöpfe mit durch⸗ aus nicht schlechten Eigenschaften, über deren Verbrechertum nun der gerichtliche Sachver⸗ ständige urteilt:Es handelt sich um Dieb⸗ stähle, leichte, schwere Diebstähle, Bandendieb⸗ stähle, Einbruchsdiebstähle, Diebstähle im wieder⸗ holten Rückfall. Wenn man die vier Verbrecher, welche in der Anklagebank hintereinander standen, sah, nahmen sich für einen, durch Kenntnis des Strafgesetzbuches und Juristerei nicht beein⸗ flußten Arzt alle diese Ausdrücke doch etwas komisch aus. Die drei vordersten Knaben überragten mit ihren Köpfen nur so wenig den Tisch, an dem sie standen, und trugen, obgleich dreizehn und vierzehn Jahre alt, in allem noch so ausgeprägt den Charakter des Kindes an sich zwei davon gehen ja noch in die Schule daß es dem natürlichen Gefühl wider⸗ strebt, diese Kinder wie erwachsene Verbrecher behandelt zu sehen und daß mich gerade ein Grauen überkam, als da von Gefängnis⸗ strafe geredet wurde und ich gar hörte, daß zwei dieser Kinder bereits monatelang in Untersuchungshaft gesessen hatten und aus dem Gefängnisse dem Gerichte vorgeführt wurden. Ebenso wurde der vierte der Burschen, der einzige, der körperlich weniger zurückge⸗ blieben war, von seinem Lehrer als geistes⸗ schwach bezeichnet, man konnte ihm die Stumpf⸗ sinnigkeit aus dem Gesichte herauslesen. Die Diebstähle selbst trugen ebenfalls ganz den Charakter des Kindlichen: Entwendung von Selterswasser, von Petersilie u. dgl. aus einer Laube, von Handschuhen, Strümpfen, einem Messer aus einem Schaukasten u. a. m., der größteBandendiebstahl war die Fortnahme von 60 Pfg. von einer Fensterbank.