Ausgabe 
16.4.1851
 
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3) Am Mittwoch den 4. Juni aus den Gemeinden:

Niederwöllſtadt, Oberrosbach, Ockſtadt, Oberau, Oberwöllſtadt, Oſſenheim, Obererlenbach, Okarben, Oſtheim, Obereſchbach, Kloppenheim, Petterweil. Obermörlen, 8

4) Am Donnerſtag den 5. Juni aus den Gemeinden 5 Rendel, Rödelheim, Steinbach, Rodenbach, Rommelhauſen, Vilbel, Rodheim, Stammheim, Wickſtadt.

Die Loosziehung der Militärpflichtigen geſchieht Ftei⸗ tags den 6. Juni d. J. und werden ſich die Gr. Buͤrger meiſter mit den Militärpflichtigen Morgens 8 Uhr in loco Friedberg einfinden.

Sie werden die Militärpflichtigen ihrer Bürgermei ſtereien alsbald um ſich verſammeln, ſie von dieſen Anord nungen in Kenntniß ſetzen, ſich um deren Verhältniſſe genau erkundigen, und diejenigen, welche an ſinnlich nicht wahr⸗ nehmbaren Fehlern und Gebrechen, als Kurzſichtigkeit, Schwerhörigkeit, fallender Sucht ꝛc. ꝛc. leiden, veranlaſſen, den Beſtimmungen im§. 10 Ziffer 6 und im§. 127 der Verordnung vom 30. April 1831 vollſtändig Genüge zu leiſten. Als vorzügliche Mittel zum Erweis dieſer oben benannten und andrer im Reglement vom 22. April 1834 (Regierungsblatt Nr. 42 von 1834) näher bezeichneten nicht erkennbaren Uebel geben wir auch hier näher an:

a) Beſcheinigung der Phyſicatsäaͤrzte oder derjenigen Aerzte, welche die Dienſtpflichtigen behandelt haben, wenn Letztere an Uebeln zu leiden angeben, die eine Folge überſtandener Krankheiten oder Verletzungen ſein ſollen;

b) Atteſtate der Geiſtlichen und Schullehrer, deren Unter⸗ richt der Militärpflichtige genoſſen hat, jedoch wird hier, ſowie bei allen andern Zeugniſſen dieſer Art, er fordert, daß ſie ſich genau darüber ausſprechen, zu welcher Zeit der Militärpflichtige an dem betreffenden Uebel gelitten hat, und ob es Ausſteller bekannt ſeie, daß daſſelbe noch jetzt(zur Zeit der Muſterung) fortdaurez

c) Zeugniſſe der Bürgermeiſter und Gemeinderäthe, wo bei zu bemerken iſt, daß, wenn dergleichen nur von einzel nen Mitgliedern und nicht von der, zu einem geſetz lichen Beſchluß des Gemeinderaths(nach Vorſchrift der Gemeindeordnung) erforderlichen Anzahl derſelben, ausgeſtellt ſind, dieſelben nur dann volle Gültigkeit haben, wenn ſie eidlich vor Gericht abgelegt wurden;

d) Zeugniſſe unbeſcholtener Männer, insbeſondere der bis⸗ herigen oder früheren Dienſt- oder Lehrherrn, Meiſter ꝛc. des Dienſtpflichtigen. Es wird denſelben aber nur dann Beweißkraft beigelegt, wenn ſie eidlich vor Ge richt abgelegt worden ſind.

Da, wo Ihnen die Fehler und Gebrechen ſchon be kannt ſind, oder bei dem Erſcheinen der Militärpflichtigen bekannt werden, haben Sie ſelbſt ohne Anzeige dieſer dahin. zu wirken, daß die erforderlichen Zeugniſſe bis zur Muſte rung erbracht werden. Ihre amtliche Thätigkeit wird aber in noch größerem Maße in Anſpruch genommen, wenn ſich die Untauglichkeit auf Geiſtesſchwäche, Taubſtummheit und ähnliche Uebel gründet, die vorausſetzen laſſen, daß den daran leidenden Individuen die Kenntniß der beſtehenden geſetzlichen Vorſchriften ermangele.

Kein Militärpflichtiger kann ſich durch einen Bevoll mächtigten, welcher Art er auch ſeie, für tauglich erklären laſſen; er muß in Selbſtperſon erſcheinen, inſofern er ſich nicht dem im Artikel 43 des Recrutirungsgeſetzes ausge ſprochenen Nachtheile des Erſtmarſchirens ausſetzen will.

Friedberg den 14. April 1851. i

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Dene, an ſaͤmmtliche Gr. Bürgermeiſter und Polizei⸗Offizianten des Regierungsbezirks. a

Auf die unten ſignaliſirte Klara Menkhauſen von Ehringshauſen, welche mehrer in Frankfurt a. M. verübter Betrügereien verdächtig, iſt zu fahnden und iſt dieſelbe betretenden Falles zu arretiren und uns vorzuführen.

Friedberg den 8. April 1851.

ier Si ange!

Alter: circa 36 Jahre. Groß und ſtark gebaut. Haare: braun. Augen: blau. Geſicht: länglich. Geſichtsfarbe: roth. 5

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Röthliches Kleid. Schwarze Schürze. Grau carrirter Shawl. Grau a rothem Band verziert.

Bekanntmachung der von dem landw. Vereine der Provinz Oberheſſen für das Jahr 1831 beſchloſſenen Geldverwendungen.

Nach erfolgter höchſter Genehmigung bezüglich des Beitrags aus Gr. Staatskaſſe wird das in der Aus ſchußſitzung des landwirthſchaftlichen Vereins von Ober heſſen am 14. Januar d. J. aufgeſtellte Budget hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.

Staats⸗ Vereins⸗ fond. fond. A. Einnahme. fl. 1) Zuſchuß aus Großh. Hauptſtaatskaſſe 1450 2) Beiträge der Vereinsmitglieder. 1400 3 Erſparniſſe aus früheren Jahren, baar und in Aus ſtänden 1184 Summe 4034 B. Ausgaben. 1) Bureaukoſten, Remuneration des Secre tärs, Expedienten, Bureaurequiſite. 300 2) Caſſen- u. Rechnungsweſen und Ver waltung des Geräthemagazins. 150 3) Verwendung auf 3 Preisſtationen. 600 4 Verbreitung der landw. Werkzeuge 60 5) Projectirung von Wieſenverbeſſerungen 700 6) Unterricht von Bauernſöhnen.. 150 7) Verbeſſerung des Düngerweſens. 150 8) Anſchaffung von Graasſaamen. 20 9) Unterricht junger Schmiede im Huf beſchlag C 60 10) Landwirthſchaftliche Zeitſchrift... 536 110 Unterſtützung der Bezirksvereine. 400 Verbleibender Betriebsfond.. 908 Summe 1450 2584 5 4034

Bezüglich der Verwendung dieſer Summen wird Folgendes bemerkt:

Ad 3. Es werden im Laufe dieſes Jahres 3 Preis⸗ vertheilungen ſtattfinden und von der betreffenden Summe % zu Preiſen für Rindvieh und/ zu Preiſen für gute Pfluger ꝛc. verwendet werden. 5 10 Eine ſpätere Bekanntmachung wird das Nähere ent⸗ halten.

Ad 4. Gelegentlich der Preisvertheilungen ſollen

verbeſſerte landw. Werkzeuge aufgeſtellt und durch Er⸗ klärung derſelben das landwirthſchaftliche Publicum auf dieſelben aufmerkſam gemacht werden.

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Ad 7. daß das Dung gen liegt, e zwar in der At ſätten die Ke übernommen die ſummtlache ſchaft werden.

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