Ausgabe 
28.12.1850
 
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Intelligenz-Vlatt

fuͤr die

Provinz Oberheſſen

im Allgemeinen, den Regierungsbezirk Friedberg

im Beſonderen.

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M 102.

Sonnabend den 28. Dezember

1850.

DasIntelligenz⸗Blatt für die Provinz Oberheſſen wird im Jahre 1851, ebenſo wie im Jahre 1850, wöchentlich zweimal

5 9 81 und Samſtags) ausgegeben. DasIntelligenz⸗Blatt wird nach wie vor die amtlichen Bekanntmachungen der Staats- und

okalbehörden mittheilen und Anzeigen und Inſerate jeglicher Zeit zur öffentlichen Kenntniß bringen. Der Abonnementspreis, welcher ſtets bei der Beſtellung zu entrichten iſt, beträgt bei der Expedition, wie bisher, für 1 Jahr I fl. 12 kr., für ½ Jahr 40 kr. Bei allen Poſtverwaltungen des Großherzogthums Heſſen pr. Jahr 1 fl. 24 kr. und pr.

Semeſter 46 kr.

Die Einrückungsgebühren betragen, wie bisher, für die geſpaltene erſte Petitzeile oder deren Raum 4 kr., für die zweite 3 kr., für die dritte lud jede folgende 2 kr. Ein Beleg wird mit 2 kr. berechnet. Alle Inſerate, welche von dem Donnerſtag Morgen bis den Sonntag Abend bei zer Expedition eingehen, finden in dem Mittwochs erſcheinenden Blatte eine Aufnahme; alle Inſerate, welche von dem Montag Morgen an bis den Mittwoch Abend eingehen, werden in das Samſtags erſcheinende Blatt aufgenommen.

Friedberg.

Die Expedition des Intelligenzblattes.

Amtlicher Theil.

Die Großherzoglich Heſſiſche Regierungscommiſſion des Regierungsbezirks Friedberg en die Großh. Bürgermeiſter resp. Beigeordneten und Polizeicommiſſäre dieſes Regierungsbezirks.

betreffend: Die Feierabendſtunde.

Veranlaßt durch verſchiedene Beſchwerden in rubri Artem Betreffe ertheilen wir Ihnen die nachſtehenden Vor ſhriften und fordern Sie zugleich auf, mit allem Nachdruck tahin zu wirken, daß dieſelben ihrem Zweck entſprechend zum Vollzuge kommen. Auch ſind dieſe Beſtimmungen jetzt sbald, ſowie ſpäter von Zeit zu Zeit in Ihren Bürger g eiſtereibezirken ordnungsmäßig durch Sie bekannt zu machen.

1) Die Feierabendſtunde(Polizeiſtunde) an welcher alle öffentlichen Wirthſchaften geſchloſſen werden müſſen, iſt und bleibt allgemein auf zehn Uhr des Abends feſtgeſetzt.

2) Eine allgemeine Ausnahme hiervon findet nur in Anſehung derjenigen einzelnen Städte und Orte ſtatt, für

welche ein anderer Zeitpunkt vermöge ausdrücklicher ſchrift

cher Eutſchließung von uns verwilligt worden iſt, oder verwilligt werden wird.

3) Sollten in einzelnen Fällen ganz beſondere Um ſtinde vorliegen, z. B. die Feier beſonderer Veranlaſſungen, Leranſtaltung von Nachteſſen bei beſonderen Gelegenheiten U. dgl. m.(der Wunſch der Gäſte, eben länger zu zechen, darf aber nie als genügender Grund gelten) dann iſt den Froßh. Bürgermeiſtern geſtattet, einem Wirth, auf deß ſellſiges Nachſuchen, für einen ſolchen außerordentlichen Fall ſchriftlich zu erlauben, Gäſte auch über die Feierabend⸗

ſtunde in ſeinem Wirthshauſe zu dulden. In Brandwein⸗ ſchenken ſoll dies jedoch niemals erlaubt werden. Iſt ein Großh. Bürgermeiſter ſelbſt Wirth und wünſcht er, in ſei nem Wirthshauſe die Feierabendſtunde über die geſetzte Zeit hinauszuſchieben, dann bedarf er hierzu der Erlaubniß von uns, oder, wenn es die Zeit nicht erlaubt, dieſe Erlaubniß ein zuholen, wenigſtens ſchriftliche Erlaubniß des Beigeordneten ſeines Wohnorts. In allen Fällen haben jedoch, bei Verlänge⸗ rung der Feierabendſtunde, die Gr. Bürgermeiſter und im letz⸗ teren Falle die Gr. Beigeordneten ſtreng darauf zu achten, daß nichts Polizeiwidriges vorfällt und ſie bleiben verant lich und ſollen in Disciplinarſtrafe verfallen, wenn ſie eine ſolche Erlaubniß ohne zureichende Gründe ertheilt haben.

4) Nicht blos ortsheimiſche, ſondern überhaupt alle Gäſte inländiſcher und ausländiſcher Ortſchaften ſind, wenn ſie nicht beſonderer Geſchäfte wegen in dem Wirthshauſe, welches Gaſt⸗ und Herbergsrecht hat, über Nacht bleiben, dem Gebot des Feierabends unterworfen. Daß hierbei er weisliche Nothfälle, z. B. plötzliche Krankheit eine Ausnahme rechtfertigen, verſteht ſich von ſelbſt.

5) Jeder Wirth, welcher gegen dieſe Vorſchriften han delt, und Gäſte über die Feierabendſtunde ohne Indere Erlaubniß, noch in ſeiner Wirthsſtube behält; verfällt in eine Polizeiſtrafe von drei Gulden.

6) Außerdem ſoll jeder Gaſt in ſolchen Fällen mit einer Polizeiſtrafe von einem Gulden belegt werden.

7) Diejenigen Gaͤſte, welche auf die Bemerkung des Polizei-Offtzianten, daß die Feierabendſtunde erſchienen, und ſie bereits mit einem Gulden ſtraffällig ſeien, das Mirths⸗ haus nicht ſogleich verlaſſen, ſind zu einer weiteren Strafe bis zu drei Gulden zu verurtheilen.

8) Der Gr. Bürgermeiſter oder Beigeordnete hat die deßfallſigen Anzeigen der Gendarmen oder ſonſtigen Polizei Offizianten längſtens den folgenden Poſt- oder Boten⸗Tag