Ausgabe 
27.11.1850
 
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Intelligenz-Blatt

fuͤr die

Provinz Oberheſſen

im Allgemeinen, den Regierungsbezirk Friedberg

im Beſonderen.

M. 938.

Mittwoch den 27. November

1850.

Amtlicher Theil.

Polizeiliche Bekanntmachung. Betreffend: Die Wochenmarktordnung für die Stadt Butzbach.

Indem wir nachſtehend die für die Stadt Butzbach erneuerte Wochenmarktordnung zur öffentlichen Kenntniß bringen, weiſen wir die Gr. Bürgermeiſter noch ausdrück⸗ lich zur Veröffentlichung in Ihren Gemeinden an.

Friedberg den 23. November 1850.

Ouvrier.

§. 1. Der Mittwoch und Samſtag ſind als Wochen⸗ markttage beſtimmt.

§. 2. Fällt auf einen dieſer Tage ein Feiertag, ſo wird der Markttag auf den Tag vor dem Feiertag belege.

§. 3. Jedem Einwohner, jedem Inländer und Aus⸗ länder, iſt unter Beobachtung der geſetzlichen Beſtimmungen ſowohl auf die beſtimmten Markttage, als auf jeden andern Tag der Woche, die öffentliche Feilhaltung der hierher ge⸗ brachten gewöhnlichen Marktwaaren erlaubt.

§. 4. An Sonn- und Feiertagen wird das Feilhalten auf dem Markte erſt des Nachmittags nach beendigtem Gottesdienſt in der Stadtkirche, nur fuͤr Obſt geſtattet und jede Uebertretung mit 1 fl. beſtraft.

§. 5. Alle zum Verkauf einkommenden Victualien müſſen auf den Markttägen öffentlich ausgeſtellt werden und wer die Abgaben unter dem Vorwande, ſie ſeien ſchon beſprochen oder verkauft, verweigert, wird mit der Confis⸗ cation derſelben zum Nutzen des Armenfonds beſtraft. Die Denunciationsgebühren mit ½ der Strafe verbleibt dem Denuncianten.

§. 6. Die Marktzeit fur die beſtimmten Markttäge fängt des Morgens an und endigt ſich Mittags 12 Uhr.

§. 7. Das Hauſiren vor abgelaufener Marktzeit iſt verboten und es wird auf die Ausrede einer gemachten be⸗ ſonderen Beſtellung, keine Rückſicht genommen. Der Ver⸗ käufer wird mit dem Verluſte der Kaufwerthe und der Käu⸗ fer mit dem Verluſte der Waare, und iſt er ein Unterhändler, dieſer noch beſonders beſtraft.

6. 8. Nach Ablauf der Marktzeit iſt jedem Verkäufer ge⸗ ſtattet, ſeine Waaren, welche er auf dem Markt nicht hat abſetzen können, wieder zurückzunehmen und in der Stadt umher, jedoch immer unter Beobachtung der geſetzlichen Be⸗ ſtimmungen, feil zu tragen, es iſt ihm aber unterſagt, in die Häuſer zu gehen und ſolche feil zu bieten, außer, wenn man ihn ausdrücklich beruft. Betritt er gegen dieſes Ver⸗

bot und ohne berufen zu ſein, das Innere der Häuſer, ſo wird er auf Betreten angehalten und beſtraft.

§. 9. Nur ſolche Waaren dürfen nach Ablauf der Marktzeit in der Stadt feil geboten werden, welche bereits auf dem Markte feil geſtanden haben. Ebenſo müſſen die an Nichtmarkttagen eingebracht werdende Waaren Vormit⸗ tags auf dem Markte feil gehalten werden. Das Hauſiren mit Waaren an dieſen Tagen iſt ganz unterſagt.

§. 10. Aller Aufkauf von Victualien zum Verſenden, ſowie auch zum anderweiten Verkaufen und wucherlichen Handel, iſt Jedermann bei Confiscation und 3 fl. Geld⸗ ſtrafe verboten.

§. 11. Es ſollen keine Unter⸗ und Aufkäufer geduldet werden, außer denjenigen, welche ſich vorher bei dem Buͤr⸗ germeiſter deßhalb angemeldet und einen Erlaubnißſchein dazu erhalten haben. Denſelben iſt aber aller Aufkauf, vor abgelaufener Marktzeit, gleichfalls bei 3 fl. Strafe und Confiscation der Waaren, zum Beſten des Armenfonds, verboten.

§. 12. Wer den zum Markte tragenden Verkäufern bis an oder vor die Thore entgegen gehet und die Waare abkauft oder ſie an gewiſſe Orte beſtellt, hat ſich einer gleichen Strafe zu gewärtigen. 5

§. 13. Von allen auf die beſtimmten Markttage zum Verkauf gebracht werdenden Victualien darf von Seiten hieſiger Stadt nicht das Mindeſte erhoben werden. Das übliche Wieggeld aber, welches für die Marktwaaren auf ) kr. pr. Pfund beſtimmt wird, wird an den Beſtänder der Waage bezahlt.

§. 14. Der Verkauf der Victualien iſt ganz der freien Uebereinkunft der Käufer und Verkäufer überlaſſen.

§. 15. Der Handel mit Milch iſt an die Vorſchrift der§. 5. u. 6. nicht gebunden.

§. 16. Jedem Einwohner ſtehet es frei, ſich ſowohl zu ſeinem Hausbedarfe, als zum Betriebe ſeines Gewerbes, die nöthigen Marktwaaren, auf dem hieſigen Markte zu kaufen, oder dieſelben vom Lande her aus jedem beliebigen Ort, zu beziehen. Die Waaren, welche von hieſigen Ein⸗ wohnern auf dem Lande beſtellt worden ſind, dürfen aber nur außer der Marktzeit überbracht und angenommen werden.

§. 17. Wer während der Marktzeit ſolche Markt waaren überbringt, oder wer ſie übernimmt und ſich dabei nicht mit einem Zeugniſſe des Bürgermeiſters des Orts woher ſie kommen, über die gemachte Beſtellung legitimiren kann, wird nach dem Inhalte§. 7 beſtraft.