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in ſcipit 8
Intelligenz-Vlatt
fuͤr die
Provinz Oberheſſen
im Allgemeinen, den Regierungsbezirk Friedberg
im Beſonderen.
. S.
Sonnabend den 26. Jauuar
1850.
Das„Intelligenz Blatt für die Provinz Oberheſſen“ wird im Jahre 1850, ebenſo wie im Jahre 1849, wöchentlich zweimal (Mittwochs und Samſtags) ausgegeben.— Das„Intelligenz⸗Blatt“ wird nach wie vor die amtlichen Bekanntmachungen der Staats⸗ und Lokalbehörden mittheilen und Anzeigen und Inſerate jeglicher Zeit zur öffentlichen Kenntniß bringen. 0 N 611
Der Abonnementspreis, welcher ſtets bei der Beſtellung zu entrichten iſt, beträgt bei der Expedition, wie bisher, für 1 Jahr 1 fl. 12 kr., für% Jahr 40 kr.— Bei allen Poſtverwaltungen des Großherzogthums Heſſen pr. Jahr 1 fl. 24 kr. und pr.
Semeſter 46 kr.
Die Einrückungsgebühren betragen, wie bisher, für die geſpaltene erſte Petitzeile oder deren Raum 4 kr. für die zweite 3 kr., für die dritte
und jede folgende 2 kr.— Ein Beleg wird mit 2 kr. berechnet.— Alle In der Expedition eingehen, finden in dem Mittwochs erſcheinenden Blatte eine
ſerate, welche von dem Donnerſtag Morgen bis den Sonntag Abend bei Aufnahme; alle Inſerate, welche von dem Montag Morgen an bis den
Mittwoch Abend eingehen, werden in das Samſtags erſcheinende Blatt aufgenommen.—
Friedberg.
Die Expedition des Intelligenzblattes.
Amtlicher Theil.
Die Großherzoglich Heſſiſche Regierungscommiſſion des Regierungsbezirks Friedberg an die Gr. Bürgermeiſter des Regierungsbezirks, ſowie die Polizeicommiſſaͤre.
Betreffend: Die Vornahme der Feuer⸗Viſitation im Regierungsbezirk Friedberg für 1850.
Sie werden beauftragt, die Feuer-Viſitationen unter Zuziehung der Feuergeſchwornen nach Vorſchrift vorzunehmen und die Protocolle binnen ſechs Wochen anher einzuſenden.
Friedberg den 24. Januar 1850.
Ouvrier.
Die ſſeul be an die Gr. Bürgermeiſter dieſes Regierungsbezirks.
Betreffend: Die Contraventionen gegen das Gewerbſteuer-Geſetz.
Ihnen nachſtehend Abdruck eines Schreibens Gr. Ober-Steuer-Direction mittheilend, weiſen wir Sie an, ſtrenge darüber zu wachen, daß Niemand ein Gewerbe ohne das erforderliche Gewerbspatent betreibt, und Zuwider⸗ handlungen alsbald dem einſchlägigen Gr. Steuercom— miſſär zu Erkennung der verwirkten Strafe anzuzeigen.
Friedberg den 18. Januar 1850.
ODuyrier.
Die Großherzoglich Heſſiſche Ober-Steuer⸗Direction an die ſämmtlichen Gr. Regierungscommiſſionen.
Die Zuwiderhandlungen gegen das Gewerbſteuergeſetz durch unbefugten Gewerbs-Betrieb nehmen in neuerer Zeit in allen Theilen des Großherzogthums in einem Grade zu, daß das öffentliche Intereſſe dringend erheiſcht, dieſem Uebel nach Möglichkeit Einhalt zu thun, indem durch den Gewerbs-Betrieb ohne Patent nicht allein der Geſammt— heit der übrigen Steuerpflichtigen ein hoherer Beitrag zu deu Staats- und namentlich auch zu den Communal⸗ Umlagen erwächſt, ſondern auch der redliche Gewerbtrei— bende durch die Contravenienten, die natürlich wohlfeiler zu arbeiten vermögen, in ſeinem Geſchäfte auf das Em— pfindlichſte benachtheiligt werden muß. Nun liegt aber der Grund, daß dieſer Uebelſtand in ſolchem Grade über— hand zu nehmen vermag, hauptſächlich darin, daß die Beaufſichtigung in den einzelnen Orten meiſtens nur eine höchſt mangelhafte iſt, und die wenigſten Contravenienten zur Anzeige gebracht und der wohlverdienten Strafe über— liefert werden. Wir wollten Sie daher ergebenſt erſuchen, die Gr. Bürgermeiſter, welche nach§. 35 der Gewerb— ſteuer-Verordnung vom 1. December 1827 verpflichtet ſind, darüber zu wachen, daß Niemand in ihrer Gemeinde ein Gewerbe betreibt, ohne das erforderliche Patent dazu verlangt zu haben, beziehungsweiſe, die Contravenienten zur Anzeige zu bringen,— auf dieſe ihre Pflichten gefäl— ligſt aufmerkſam machen zu wollen, indem zu erwarten ſteht, daß, wenn die Gr. Bürgermeiſter ſich dieſe Ueber— wachung werden ernſtlich angelegen ſein laſſen, der frag— liche Uebelſtand auch zu einem ſehr großen Theile ſeine Beſeitigung finden wird.
Geo n tz. Golz.


