Ausgabe 
12.10.1850
 
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keine günſtigen waren, ſo konnte dieſes nicht die Schuld der Regie⸗ rung ſein; es war vielmehr die Folge der Ereigniſſe, welche die Er⸗ giebigkeit der Einnahmequellen verminderten und außergewöhnliche Staatsbedürniſſe hervorriefen; es war insbeſondere die Schuld jener wühleriſchen Partei, die ein Nachbarland ins Verderben ſtürzte und den Staat fortwährend nöthigte, ſich gegen ſie zu rüſten, derſelben Partei, die jetzt wieder in der Majorität der aufgeloſten Ständever ſammlung ihr Haupt erhoben hat.

Mit dem Geſetzes-Entwurf wegen Forterhebung der beſtehen den Steuern bis zu Ende dieſes Jahres war alsbald nach der Er⸗ öffnung der Stände-Verſammlung zugleich ein nach den Reſultaten der Jahre 1848 und 1849 abgeändertes Budget, begleitet von einem er⸗ läuternden Vortrage Unſeres Finanz-Miniſteriums, vorgelegt worden, woraus hervorging, daß bei dem Fortbeſtand der bisherigen Ein- nahmequellen am Schluſſe der Finanzperiode noch ein beträchtlicher Ausfall an der Einnahme zur Ausgleichung der Ausgaben zu decken bleibe. Hätten die Stände auch die Anſicht der Regierung über die Nothwendigkeit einzelner Ausgaben nicht theklen wollen, ſo konnte doch nach den gelieferten Nachweiſungen darüber nicht der mindeſte Zweifel obwalten, daß die Forterhebung der beſtehenden Abgaben zur Beſtreitung der Staatsbedürfniſſe unumgänglich nothwendig ſei. Den⸗ noch verweigerte die Majorität der zweiten Kammer der Stände ihre Zuſtimmung. Dieſe Verweigerung war nach der augenſcheinlichen Abſicht der Führer geradezu gegen die beſtehende Staatsordnung ge richtet, die dadurch untergraben werden ſoll. Vertrauensvoll wurde bei Gründung der Verfaſſung die Steuerbewilligung als Recht, aber auch zugleich mit der heiligen Pflicht, für die Deckung aller wirklichen und nothwendigen Staatsbedürfniſſe zu ſorgen, in die Hände der Stände gelegt, nachdem der Ausſchuß der Ständeverſammlung von 1820 ſelbſt ausgeſprochen hatte:es laſſe ſich nicht als möglich denken, daß Landſtände, ſei es nun aus wirklichem Intereſſe für das Volk oder aus egoiſtiſchem Intereſſe der Einzelnen die Exiſtenz des Staats durch Verweigerung wahrhaft nothwendiger Steuern auf das Spiel ſetzen ſollten, man müßte denn annehmen, das es zu irgend einer Zeit Landſtände geben könne, deren Mitglieder der Majorität nach zugleich meineidig und aller Einſicht beraubt wären; denn ein Anderes ließe ſich wohl nicht unterſtellen bei Männern, die für das Staatswohl vereinigt zu Erreichung dieſes Staatswohls dem Staate ſelbſt den Untergang zu bereiten trachteten..

Was man damals ſich nicht als möglich dachte, iſt jetzt ge⸗ ſchehen. Frevelhaft wurde das Steuerbewilligungsrecht gemißbraucht und die Exiſtenz des Staates auf das Spiel geſetzt.

Unſere Regierung befindet ſich nun in der Lage, entweder ihre

Verpflichtung gegen auswärtige Staaten, namentlich auch gegen den

Zollverein, wie ihre Verbindlichkeiten gegen die Gläubiger des Lan⸗ des, die öffentlichen Diener, die bewaffnete Macht, die vielen Tau ſende, welche in den Unternehmungen des Staates für ſich und ihre Familien Erwerb finden, die Unterhaltung und Fortſetzung der öffent⸗ lichen Bauten und Anſtalten einſtellen, das Land der Anarchie und Auflöſung Preis geben oder zu den Mitteln greifen zu müſſen, welche ihr die Verfaſſung für einen ſolchen außerordentlichen, bis jetzt in der ſtändiſchen Geſchichte Heſſens ſeit dem Erſcheinen der Verfaſſung nicht dageweſenen Fall darbietet.

Eingedenk Unſerer Pflichten als Regent Unſeres geliebten Landes können Wir zur Abwehr der dringenden Gefahren, womit der Staat bedroht iſt, nicht zögern, von dem nach Art. 73 der Ver

faſſungs⸗Urkunde Uns zuſtehenden Rechte, in dringenden Fällen auch ohne Mitwirkung der Stände das Nöthige zur Sicherheit des Staates vorzukehren, Gebrauch zu machen und die Forterhebung der Steuern in den letzten drei Monaten anzuordnen.

Wir werden auch nicht unterlaſſen, zum Schutze der gefähr deten Ordnung weiterem Frevel zu begegnen; insbeſondere ſind Wir feſt entſchloſſen, Unſere zum Heile des Volks beſtehende Rechte, das monarchiſche Prinzip unverrückt im Auge, zu wahren, mit Anwendung der in Unſerem Rechte gegebenen Mittel, welche die Ereigniſſe er⸗ fordern. Wir ermahnen und warnen Alle, welche nicht ſchon der Ernſt der Umſtände zur Erkenntniß ihrer Pflicht vermögen könnte, hiermit nachdrücklich, aus der Bahn derſelben nicht zu weichen, damit ſie den Folgen der Uebertretung und Auflehnung entgehen und Unſere Regierung der Nothwendigkeit von Maßregeln verdienter Strenge überhoben werde.

Wie Wir aber nur mit Schmerz Unſer Großherzogthum in eine ſo außerordentliche Lage verſetzt ſehen können, ſo iſt es auch Unſer Wille, vor Allem die Verfaſſung in Ihrer Wirkſamkeit gegen abermalige Störungen ficher zu ſtellen.

Wir werden Unſer treues Volk zur Mitwirkung auffordern, um Uns von wahren und würdigen Vertretern deſſelben in Befeſti⸗ gung der Ordnung und Beförderung des allgemeinen Wohls unter⸗ ſtützt zu ſehen. Wir wollen hierin gerechten Wünſchen und Erwar tungen begegnen und haben darum anch das Vertrauen, daß alle redliche Männer, mit Eifer Unſerem Rufe folgend, zu beſonnener Theilnahme ſich vereinigen. 5

Zunächſt aber zählen Wir bei allen zum Schutze der bedrohten Ordnung zu treffenden Maßregeln auf die thätigſte Pflichterfüllung Unſerer Beamten, wie auch auf die Unterſtützung aller Derjenigen, welche es mit Uns, mit ihrem Vaterlande und mit ſich ſelbſt wohl meinen.

Urkundlich Unſerer eigenhändigen Unterſchrift und des beige⸗ drückten Staatsſiegels. 5

Darmſtadt, am 29. September 1850.

(L. S.) Ludwig. v. Dalwigk.

Das Großh. Heſſ. Landgericht Friedberg an die Gr. Bürgermeiſter dieſes Bezirks. Betreffend: Die Beſtätigung von Eigenthumsurkunden.

Es iſt wünſchenswerth, daß die Vorlage der Vorar beiten für Theilzettel, Kaufbriefe und ſonſtigen Eigenthums urkunden nicht, wie ſeither, erſt kurze Zeit vor dem Ab- und Zuſchreiben, erfolgt und dadurch veranlaßt wird, daß die Beſtätigungen nicht ſo zeitig erfolgen können, wie es das Intereſſe der Betheiligten erheiſcht. Wir empfehlen Ihnen daher, die Vorarbeiten für die im nächſten Jahre zu beſtätigenden Urkunden dieſer Art ſo frühzeitig als möglich zu beginnen und uns dieſelben bald thunlichſt einzuſenden.

Friedberg den 27. September 1850.

Hofmann.

Bekanntmachungen von Be⸗ hoͤrden.

S τ⏑ Immobilien-Verſteigerung.

(1473) Montag den 14. October, Morgens um 9 Uhr, wird in hieſigem Rathhauſe nach ſtehendes den Wilhelm Netz'ſchen Eheleuten da⸗ hier gehörendes Grundſtück meiſtbietend ver ſteigert, als: 120 Ruthen Acker in der 3. Gewann im kleinen Wartfeld an der Pfingſtweide, an Ernſt Falck in der Stadtgemarkung. Friedberg am 12. September 1850. In Auftrag Großh. Landgerichts Der Großh. Heſſ. Bürgermeiſter Bender.

Realſchule zu Friedberg.

(1560) Die Verhandlungen über Errichtung einer Realſchule zu Friedberg ſind glücklich be⸗ endigt, die höchſte Staatsbehörde hat die ge machten Vorſchläge genehmigt, die Lehrer der

neuen Anſtalt find ernannt, nämlich: Profeſſor Dr. Dieffenbach als Dirigent, der bisherige Konrektor Müller als 1. Lehrer, der bisher an der Realſchule zu Michelſtadt verwendete Real⸗ ſchulamts⸗Candidat Olff als 2., der bisherige Hülfslehrer, Candidat Göring, als 3. Lehrer. Die Anſtalt wird aus 3 Klaſſen beſtehen, deren unterſte Schüler ungefähr vom 10. Lebensjahr an aufnimmt, die oberſte über die Konfirmation hinausreicht. Das Lehrgeld für die erſte Klaſſe be⸗ trägt jährlich 16, für die zweite 14, für die dritte 12 Gulden. Lehrgegenſtände ſind: alte Sprachen zur Vorbereitung zu dem Eintritt in ein Gym⸗ naſium, fremde neuere Sprachen, Mutterſprache, Mathematik, Naturkunde, Geographie, Geſchichte, nicht minder die gewöhnlichen Fertigkeiten des Schreibens, Zeichnens ꝛc. Der Religionsunter⸗ richt wird dem Alter der Zöglinge angemeſſen ertheilt und für Erziehung ſo weit als thunlich Sorge getragen werden. Der Tag der Exöff nung der Anſtalt iſt vorläufig auf den 17. Ok⸗ tober d. J. feſtgeſetzt und es werden auswärtige Eltern, welche ihre Söhne derſelben anvertrauen wollen, gebeten, bis dahin ſpäteſtens ihre An⸗ meldungen zu machen. Der Vorſtand der Real⸗

ſchule Prof. Dieffenbach wird über die näheren Verhältniſſe bereitwillig Auskunft geben oder in deſſen Abweſenheit auch der Unterzeichnete. Friedberg den 25. September 1850. Der Großh. Heſſ. Bürgermeiſter Bender.

Hofraithe⸗ Verſteigerung.

(1392) Auf freiwilliges Anſtehen der Erben des dahier verſtorbenen Johann Philipp Ewald werden Montag den 14. Oktober d. J., Vor⸗ mittags 9 Uhr, die zu deſſen Verlaſſenſchaft gehörenden Immobilien, als:

Pag. u. Nr.

30/178. Zwei Drittheile einer Hofraithe, getheilt mit Wilhelm Krauch. Die ganze Hofraithe beſteht aus Haus und Hinterbau an Adam Schmidt und Heinrich Damm; auf dem hieſigen Rathhauſe öffentlich meiſtbietend verſteigert. Friedberg den 3. Oktober 1850. In Auftrag: Der Großh. Beigeordnete Chr. Hecht.

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