Ausgabe 
11.12.1850
 
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erg.

17 1 Dezember

en verichtet:

Jertſe

Intelligenz-Blatt

6 fuͤr die

Provinz Oberheſſen

im Allgemeinen, den Regierungsbezirk Friedberg

im Beſonderen. ö

N 97.

Mittwoch den 11. Dezember

1850.

Amtlicher Theil.

Die Großherzoglich Heſſiſche Regierungscommiſſion des Regierungsbezirks Friedberg an die Großh. Bürgermeiſter dieſes Regierungsbezirks. Betreffend: Die Uebereinkunft zwiſchen dem Großherzogthum Heſſen

und dem Kurfürſtenthum Heſſen wegen der in jedem der beiden Staaten den daſelbſt erkrankten armen Unter⸗

thbanen des anderen Staates zu gewährenden unentgelt⸗ lichen Verpflegung.

Die Großherzogl. Heſſiſche und Kurfürſtlich Heſſiſche Regierung ſind mit einander übereingekommen, ihren in den beiderſeitigen Staaten erkrankenden oder verunglückenden unbemittelten Unterthanen gegenſeitig, ohne Erſatz, die be nöthigte Heilung und Verpflegung angedeihen zu laſſen, ſowie auch für die Koſten der Beerdigung der daſelbſt ver ſterbenden armen Unterthanen des anderen Staates zu ſorgen, und es iſt zu dieſem Ende zwiſchen beiden Re⸗ gierungen Folgendes feſtgeſetzt worden:

1) Die Kur- und Verpflegungs- nicht minder auch die Begräbnißkoſten von dergleichen in dem einen der beiden Staaten erkrankten, oder verunglückten, oder verſtorbenen, Angehörigen des anderen Staats werden im Allgemeinen von den Stiftungs- oder Gemeindekaſſen derjenigen Orte, wo dieſe Individuen einen Unfall erleiden, beſtritten, ohne daß deßhalb ein Erſatz in Anſpruch genommen werden kann. Auch wird jede Regierung die geeigneten Vorkehrungen treffen, daß bei ſolchen Fällen in dem, was die Menſchlich⸗ teit gebietet, kein Mangel und keine Verſäumniß erſcheine.

29 Da jedoch dieſe Verbindlichkeit immer nur ſub ſidiariſch bleibt, inſofern, außer dem Falle wirklicher gänz⸗ licher Vermögensloſigkeit, häufig nur die Bedürfniſſe des Augenblicks die Mittel ſolcher Erkrankten oder Verunglück ten auf der Reiſe überſteigen, ſo iſt der verurſachte Auf wand nach billiger Berechnung in dem Falle zu erſetzen, wenn entweder der betreffende Reiſende dieſen Erſatz aus eigenen Mitteln zu leiſten vermag, oder wenn die nach privatrechtlichen Grundſätzen zu ſeiner Ernährung und Un⸗ terſtützung verpflichteten Perſonen, nämlich ſeine Ascenden ten und Descendenten, oder ein Ehegatte deſſelben, dazu vermögend ſind; was erforderlichen Falles durch amtliche Nachfragen bei der heimathlichen Behörde zu erheben iſt.

Indem wir Sie hiervon wiederholt in Kenntniß ſetzen,

erwarten wir, daß Sie ſich hiernach bemeſſen, insbeſondere den Transport eines Erkrankten in ſeine Heimathgemeinde, wenn dieſer gewünſcht wird, nur dann zulaſſen, wenn dieſes nach dem Gutachten des Arztes mit Rückſicht auf die Krank⸗ heit überhaupt ſtattfinden kann.

Ouvrier.

left an die Gr. Bürgermeiſter ſowie an die Gr. Gens⸗ darmerie des Regierungsbezirks.

Betreffend: In Unterſuchungsſachen die dem Peter Holzhauer und Ludwig Zahrt zu Keſſelbach zugefügte Körperverletzung. Ludwig Zahrt, Johannes Zahrt, Peter Holzhauer und Hyronimus Handſtein von Keſſelbach ſtehen bei Großh. Landgericht Homberg in Unterſuchung und ſollen ſich in der Wetterau aufhalten. Auf Erſuchen dieſes Gerichts beauf tragen wir Sie, den Aufenthaltsort der Genannten zu er mitteln und ſie anzuweiſen, ſich ſogleich in ihre Heimath zu verfügen und bei dem Gericht zu ſiſtiren. Daß und wo dies geſchehen, iſt unverzüglich anzuzeigen. Friedberg den 9. Dezember 1850. Ouvrier.

Ein Weihnachts baum. (Fortſetzung.)

Um nun von den kleinen und großen ſchönen Kindern auch auf andere Leute, welche die Weihnachtszeit insbeſon dere intereſſirt, zu kommen, ſo erwähne ich hier die Grati ſications- und Trinkgeldermenſchen; nicht diejenigen, welche Trinkgelder geben, denn dieſe ſind geſchlagen genug, ſon dern diejenigen, welche dergleichen zu empfangen haben. Dieſe üben ſich das ganze Jahr hindurch in der Approxi mationsrechnung und verrechnen ſich jedesmal himmelweit im Calcül. Nicht die beſcheidenſte Erwartung, ſagen ſie, iſt dieſesmal erfüllt worden. Wer die Trinkgelder er funden hat, der hat das Mißvergnügen dieſer Leute auf dem Gewiſſen. Er hat Schuld an ihren getäuſchten Hoff nungen, ihren Seufzern und Thränen.

Ich werde diesmal nicht weinen, denn ich gehöre nicht zu den Hoffenden, weil ich nichts zu erhalten habe; ich bin blos ein Gebender; aber ich ſchwöre es bei mei⸗ nem Papier, ſchwöre, daß ich diesmal keine dieſer ſoge nannten beſcheidenen Erwartungen befriedigen, noch weit weniger übertreffen werde. Ich werde mich auf einer niedern Stufe des beſcheidenen Mittelſtandes verhalten.

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