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genz-Blatt
fuͤr die
Provinz Oberheſſen
im Allgemeinen, den Regierungsbezirk Friedberg
im Beſonderen.
Mittwoch den 9. Oktober
1850.
M 79.
Amtlicher Theil.
Vortrag des Directors des Großh. Miniſteriums der Finanzen,
gehalten in der Sitzung der zweiten Kammer der Landſtände am 25. September,
zur Widerlegung des Ausſchußberichtes über den Geſetzesentwurf wegen
Forterhebung der Staatsauflagen in den letzten drei Monaten des Jahres 1850.
Meine Herren!
Ihr Finanz⸗Ausſchuß hat über den vorgelegten Geſetzesent⸗ wurf wegen Forterhebung der Staatsauflagen in den drei letzten Monaten des Jahrs 1850 Bericht erſtattet uͤnd es ſeinen Intentionen entſprechend gefunden, auf Ablehnung anzutragen.
Ueberraſchend konnte mir dies nicht ſein, da ein Mitglied des Ausſchuſſes ſogar den Zeitpunkt der Beſchlußnahme über den Regie⸗ rungs⸗Antrag nicht abwarten konnte, ſondern ſchon vorher eine be⸗ ſondere Motion auf Verweigerung der Steuern einzubringen ſich ge⸗ müſſigt ſah. Wenn die Abſicht eines ſolchen Beſchluffes vorliegt, dann iſt es auch leicht erklärlich, daß man Gründe hierfür findet, mögen dieſelben auch ſein wie ſie wollen. Dieſe Gründe etwas näher zu betrachten, wird indeſſen doch nicht überflüſſig ſein, und ich hoffe, Ihnen leicht nachweiſen zu können, daß dieſelben vollig unſtichhaltig ſind.
Ihr Finanz⸗Ausſchuß, meine Herren, glaubt vor Allem einen Rückblick auf die ihrem Ende nahende Finanzperiode werfen zu müſſen und beginnt dieſen ſchon mit einer Unrichtigkeit. Das Finanzgefetz vom 7. October 1845 regulirte keineswegs den Staatshaushalt für die Jahre 1843, 1844 und 1845, ſondern vielmehr für die Jahre 1845, 1846 und 1847. Ich würde die Angabe in dem Berichte nur für einen Druckfehler gehalten haben, doch ſpricht hiergegen die darin enthaltene Bemerkung, daß dies Geſetz erſt kurz vor Ablauf der be⸗ treffenden Periode erlaſſen worden ſei, während es doch 2½ Jahr vorher erſchien. Unter dieſen Umſtänden vermag ich nicht zu erklären, wie eine ſolche Angabe in dem Berichte Platz finden konnte.
Berichtigend muß ich demnach bemerken, daß bis zum Schluß des Jahrs 1847 die Finanzverwaltung durch das Finanzgeſetz vom 7. Oktober 1845 vollſtändig geregelt war und daß noch vor deſſen Ablauf den Ständen das neue Budget pro 18 vorgelegt wurde. Unmittelbar nachher wurde ganz, wie es auch auf dem Landtag von 18%, 18% und von 1885; geſchehen war, eine Prorogation des Finanzgeſetzes auf die erſten 6 Monate des Jahrs 1848 von der Staatsregierung erlaſſen. Die Stände ertheilten derſelben nachträg⸗ lich ihre Zuſtimmung, und ſelbſt wenn die Anſicht des früheren Miniſteriums, daß dieſe Prorogation einſeitig von der Regierung er⸗ folgen könne, nicht richtig war, ſo wurde hierdurch jedenfalls die Form gewahrt und der Gegenſtand beſeitigt, eine weitläufige Er⸗ wähnung des Vorgangs erſchien alſo jetzt gänzlich überflüſſig.
Ein Budget für 18% q war alſo damals vorgelegt, die Stände ſchienen übrigens keine beſondere Geneigtheit zu haben, die Finanz⸗ fragen zu beeilen, denn während, wie der jetzige Herr Berichtserſtatter auf dem vorigen Landtage verficherte, innerhalb 3 Monaten die Be—
ſchlußnahme beider Kammern über ein Budget möglich ſein ſoll, war ſelbſt bei der zweiten Kammer bis zum März 1848 noch nicht einmal ein Bericht über einen Theil des Budgets erſtattet. Dieß war jeden⸗ falls nicht die Schuld der Regierung.
Nachdem alſo bis zum März 1848 die Stände in Beziehung auf das Budget nichts gethan hatten, wurde allerdings daſſelbe von dem Herrn Miniſter von Gagern zurückgenommen und die Bearbei⸗ tung eines neuen verſprochen. Völlig unrichtig iſt es aber, daß dieſe Zuſage nie erfüllt worden ſei, denn dem vorigen Landtage wurde allerdings ein neu bearbeitetes Budget für die Periode von 18 vorgelegt. Daß ein ſolches Budget, namentlich unter den damaligen Verhältniſſen, nicht alsbald neu bearbeitet vorgelegt werden konnte, ſahen die Stände ſehr richtig ein, und ſie ſtimmten daher den Ver⸗ längerungen des Finanzgeſetzes auf das 2. Semeſter 1848 und auf das 1. Semeſter 1849 bei. Als darauf der 11. Landtag ſeinem Wunſche gemäß, nach Verabſchiedung des neuen Wahlgeſetzes, aufge⸗ löſt worden war, mußte die Regierung in Gemäßheit des Artikels 69 der Verfaſſungsurkunde das beſtehende Finanzgeſetz auf die letzten 6 Monate des Jahrs 1849 prorogiren. Vor Ablauf dieſer Periode trat der 12. Landtag zuſammen, er prorogirte das Finanzgeſetz auf die drei erſten Monate des Jahrs 1850 und ihm wurde ein neu be— arbeitetes Budget für die Finanzperiode von 18%ũ vorgelegt.
Leider mußte allerdings kurz nach Vorlage dieſes Budgets der 12. Landtag wieder aufgelöſt werden. Eine beſondere Rechtfertigung
dieſes Schritts ſchien der Regierung durchaus nicht erforderlich, da auch ohne eine ſolche Jedermann, der dem Gang der Verhandlungen gefolgt war, den Schritt der Regierung für nothwendig halten mußte. Die Regierung kann alſo auch hier keine Schuld treffen, daß eine Feſtſtellung des Budgets mit den Ständen nicht möglich war.
So trat nun, nach abermaliger verfaſſungsmäßiger Proro— ation des Finanzgeſetzes auf 6 Monate, der jetzige 13. Landtag zu⸗ ammen. Demſelben wurde alsbald nach dem Beginne ſeiner Thä— tigkeit das Budget für die laufende Periode vorgelegt, zugleich aber, da eine Aenderung im beſtehenden Finanzgeſetz für dieſe Periode nicht mehr möglich war, die weitere Prorogation dieſes Geſetzes für die letzten drei Monate dieſes Jahrs angeſonnen und ein Geſetzesentwurf über Abänderungen an der Trankſteuer vorgelegt. 1 So iſt jetzt die Lage in der Wirklichkeit. Den Ständen wurde alſo zugleich mit dem Anſinnen einer Steuerverwilligung auch in dem Budget eine Nachweiſung darüber übergeben, in welcher Weiſe die Steuern verwendet werden ſollten. Sie konnten ſich demnach verge— wiſſern, daß die Steuern zur Beſtreitung der Staatsausgaben auch wirklich erforderlich waren, ſie konnten ſonach mit voller Ueberzeu— gung der Nothwendigkeit dieſelben bewilligen. Wo aber wie hier durch die vorgelegten Materialien die Nothwendigkeit der Steuerver⸗ willigung ſo vollſtändig begründet iſt, da iſt es Pflicht der Stände, die Verwilligung wirklich eintreten zu laſſen und nicht durch eine Verweigerung das Land entweder der Verwirrung preiszugeben oder die Regierung in den Zuſtand der Nothwehr zu verſetzen.
Ihr Finanz⸗Ausſchuß, meine Herren, hat aber tief genug in das vorgelegte Budget geſehen, um daraus ſelbſt die Ueberzeugung von der Nothwendigkeit der Verwilligung ſchöpfen zu können. Das beweiſen die verſchiedenen in ſeinem Berichte augegebenen Zahlen, die er zu ſeinem Zwecke aus den Anlagen und Unteranlagen des Budgets, und zwar der Einnahme- und Ausgabe-Budgets zuſammen zu ſuchen wußte. Wie er trotz ſeiner Ueberzeugung den von ihm geſtellten Antrag einbringen konnte, dieſe Frage will ich unbeantwortet laſſen


