Ausgabe 
31.1.1849
 
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eigen

1

. Jen, nichtet;

1

Stadckircht:

.

Stadtirche: te t. Bergkirchr.

At.

Burzfirche:

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cbt. 1849.

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5 im Allgemein, 8 6

den fegierungsbezirk Friedberg

1917

e beporderen.

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Mittwoch den 31. Jannar

1815.

Amtlicher Theil, . Die Großherzoglich Hefe Regierungscommiſſion des Regierungsbezirks Gad 85 5 ei 140 Friedberg 1* 5 2 e au die Großh. Bürgermiſtet dieſes Regierungsbezirks.

Betreffend: Die Ergänzung und Vermehrung der, Feldtruppen im eee n Jahr 1849 bisbeſondere die Sielvernetung im Mili⸗

naund 2bzunes kenſte. 0 M= 720% nuggeln 22001 8 nagt 1 rene. Nachſtehend erfolgte Kriegsminiſterlal⸗ Entſchließung in obigem Betreffe, theſlen wir Ihnen zur Veröffentlichung und Belehrung der Einzelnen hierdurch mit. 25 7% Friedberg am 24. Januar 1849. Düne n 70 Jun 2 un 15 1% Oln. Das Groß h. Heſſ. Kriegs⸗Miniſterium an die Großh. Heſſ. Regierungs⸗Commiſſionenn. Die zahlreichen mündlichen und ſchriftlichen⸗ Anfragen, welche ſeither über das Fortbeſtehen der Stellvertretung und der deßfallſigen Anſtalten, über das Verhalten derje⸗ nigen Milltärpflichtigen der verſchiedenen Aufgebote, welche ſich vertreten laſſen wollen, über die Zeit, auf welche die verſchiedenen Aufgebote in den Militaͤrdienſt werden ein berufen werden, an uns gelangt ſind, veranlaſſen uns, Ihnen Nachſtehendes zu eröffnen.. Nachdem die deutſche Reſchsverſammlung auch bei der zweiten Leſung der Grundrechte beſchloſſen hatte, daß die Stellvertretung im Militärdienſte nicht ſtattfinden ſolle, hatte die Großh. Regierung um die bisherige Unge⸗ wißheit baldigſt zu beſeitigen der Ständeverſammlung einen Geſetzesentwurf über die Art der Aufhebung der Stellvertretung vorgelegt. Indeſſen erſchien mit den Grund⸗ rechten des deutſchen Volkes das Einführungsgeſetz vom 27, Dezember vorigen Jahrs, nach welchem die bisherigen Geſetzgebungen in Bezug auf Wehrpflicht und Stellver tretung ſo lange in Kraft bleiben können, bis ein voll⸗ ſtändiges neues Wehrgeſetz erlaſſen ſein wird. Hierdurch und durch die Verhandlungen mit der Ständeverſammlüng ſah ſich die Regierung veranlaßt, den oben erwähnten Geſetzesentwurf über alsbaldige Auf

hebung, der Stellvertretung zurückzuziehen und dagegen den Ständen einen neuen Geſetzesentwurf vorzulegen, worin einige, theils in Bezug auf die von der Reichsver⸗

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ſammlung beſchloſſene Vetmehrung der Truppen uberhaupt, theus in Bezug auf die Stellvertretung nöthig gewordene Beſtimmungen vorgeſchlagen werden. Im Falle der An⸗ nahme dleſes Geſetzesentwurfs wird die Stellvertreth g vot⸗ erſt noch fortbeſtehen, aber das Geſetz vom 19. 0 e und e vom 23. deſſelben Monats für diejenigen Militärpflichtigen vom Muſterungsſaßt 1848, welche zum zweiten gzund dritten Aufgebot gehören) ſowie für die Militär pflichtigen der jüngeren Altersklaſſen aufge hoben werden. N i Es iſt einleuchtend, daß, ſo lange die Verhandlun en über dieſen Geſetzesentwurf dauern, Niemanden eine ſcchere Auskunft darüber gegeben werden kann, vb und in wie weit die Stellvertretung fortdauern, ob und in welcher Weiſe die öffentlichen Anſtaͤlten hinſichtlich der Stellver⸗ tretung(die, Einſtandskaſſe und die; Stellvertretungs⸗Aſſe⸗ curanzanſtalt) fernerhin beſtehen, ob und wann die an dieſe Anſtalten geleiſteten Zahlungen zurückgegeben, ob für diejenigen, welche die Zahlung geleiſtet haben, Stellver⸗ treter geſtellt werden können, oder ob und in wie weit denſelben die eigene Aufſuchung von Stellvertretern über⸗ laſſen werden muß), Es muß daher auch Jedem über⸗ laſſen werden, was er, ſo lange dieſer zweifelhafte Zuſtand dauert, zu thun für augemeſſen und ſeinem Intereſſe ent⸗ ſprechend findet. f f 0

Sobald aber der Gegenſtand im geſetzlichen Wege ge⸗ ordnet ſein wird, werden unverzüglich diejenigen oͤffent⸗ lichen Bekanntmachungen erfolgen, welche jeden Betheilig⸗ ten in den Stand ſetzen werden, uber ſein Verhältniß und

die in ſeinem Jutereſſe nothwendigen Schritte völlig klar

zu werden..*

Uebrigens hängt die Beſtimmung des Tags, auf wel⸗ chen die zur diesjährigen Ergänzung und Vermehrung der Truppen erforderlichen Militärpflichtigen einzuberufen ſind, ebenfalls von der Beendigung der Verhandlungen über den oben erpähnten Geſetzesentwürf ab, und es ergiebe ſich hieraus von ſelbſt, daß, dieſe Einberufung nicht auf den 1. Februar, wie früher beabſichtigt war, ſondern auf einen ſpäteren Termin, der ebenfalls baldmöglichſt bekannt gemacht werden wird, erfolgen kann.

Sie wollen dem Inhalte des gegenwärtigen Aus-

N ſchreibens die größtmögliche Oeffentlichkeit innerhalb Ihres

) Nur ſo viel iſt jetzt ſchon gewiß, daß die Zahl derjenigen, welche vertrpten ein wollen, bei weitem größer iſt, als die Zahl derje⸗ nigen, welche ſich zum Einſtehen gemeldet haben.