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Art. 10. Die Gegenſtände, welche in die Abthellungen verwieſen werden,
können daſelbſt vorläufig berathen werden.— Art. 11. Für jeden in die
Abthellungen verwleſenen Gegenſtand wird von denſelben ein Ausſchuß
zur berichtlichen Vorbereitung der Kammerberathung dadurch gewählt, daß jede Abtheilung aus ihrer Mitte ein Ausſchuß mitglied ernennt. In einzelnen Fällen kann die zweite Kammer ſogleich bei der Verweiſung in die Abtheilungen oder auf Nachſuchen einer oder der anderen Abtheilung geſtatten, daß ſie ein Mitglied einer anderen Abtheilung zu dem betr. Ausſchuß wählen dürfe.— Art. 12. Ausnahmsweiſe werden in beiden Kam⸗ mern ſtändige Ausſchüſſe für die definitive Prüfung der Legitimationen, die Finanzangelegenheiten und die Petitionen gewählt, von der erſten Kammer in der in Art. 6, von der zweiten in der in Art. 11 bemerkten
Welſe. Bei jeder neuen Zuſammenſetzung der Abtheilungen(Art. 9) wird jedoch von dieſen Ausſchüſſen der Ausſchuß für die Petitionen in
der zweiten Kammer aufgelöſt und neu gewählt.— Art. 13. Die zweite Kammer kann einen jeden der durch die Abtheilungen gewählten Ausſchüſſe
durch die ganze Kammer geſchieht. Hinſichtlich des Finanzausſchuſſes muß
ine Verſtärkung 1 igſtens zwei Mitglieder binnen vier. 5 0 5 Bech eine ferbärung in weſkaſee da 90 50 Hauſes, das in einem der dichtbevölkertſten und meiſt
Wochen ſtattfinden.— Art. 14. Jeder Ausſchuß beider Kammern wählt aus ſeiner Mitte einen Vorſtand.— Art. 15. Sämmtliche Wahlen(Ark. 5. 6. 8. 1114.) geſchehen durch abſolute Stimmen⸗ mehrheit. Nach zweimaliger vergeblicher Abſtimmung entſcheidet die telative Mehrheit und bei Stimmengleichheit das Loos.— Art. 16. So⸗ wohl die Abtheilungen als die Ausſchüſſe ſind beſchlußfähig, wenn ſämmtliche Mitglieder eingeladen wurden und mehr als dle Hälfte derſelben erſchienen iſt.— Art. 17. Zum Geſchäftskreiſe des, Legitimgtionsausſchuſſes gehoren die Berichte über die diffilltlpe Glültigtelt der Wahlen, ſowie über alle
darauf Bezug habende Reclamatfonen.— Art. 18. An den Petitlons⸗
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ausſchuß werden vie Eingahen verwleſen, welche von Nichtmikgliedern der betreffenden Kammer an dicſelbe gerichtet werden.— Art, 19. Auf den Vortrag dec Petitlonsausſchuſſes entſcheidet die Kammer, ob die Petition auf ſich beruhen, oder an die Staaksre terung abgegeben, oder an einen bereits beſtehenden Ausſchuß verwieſen erden ſoll.“ Findet die Kammer die Petttion geeignet, Gegenſtand eines Geſetzes oder elner Beſchwerde zu werden, ſo kann ſie die Sgche in die Abtheilungen verweiſen.— Art. 20. Der Art. 3 der landſländiſchen Geſchäftsordnung vom 25. März 1820 iſt aufgehoben, ebenſo die im Axt. 6 verordnete Verlooſung der Sitze. Jedem Mitglied iſt überlaſſen, feinen Sitz zu wählen.— Art. 21. Das im Artikel 11 der landſtändiſchen Geſchäftsorvnung vom 25. März 1820 den Regierungs⸗Commiſſären verliehene Vortecht, andere Redner zu unter⸗ brechen, iſt aufgeboben. Der Präsident wird ihnen aber vor dem Schluſſe der Debatte zu jeder Zeit das Wort geben, wenn es von ihnen verlangt wird und es ohne, Unterbrechung des Redners geſchehen kann.— Art. 22. Der Art. 17 der landſtändiſchen Geſchäftsordnung vom 25. März 1820 wird dahin abgeändert, daß die Verhandlung nicht vor Ablauf von 24 Stunden nach Vertheilung des Berichts im Druck unter dle Mitglieder der Kammer ſtattfinden und von dieſer Regel nur bei Gegenſtänden ab⸗ gewichen werden kann, welche von der Kammer für ſehr dringend oder unbedeu⸗ tend oder nur die formelle Geſchäftsbehandlung betreffend, erachtet werden — Art. 23. Die Abſtimmung erfolgt in beiden Kammern durch Aufſtehen und Sitzenbleiben, wobei diejenigen, welche eine Frage bejahen, aufſtehen, und welche ſie verneinen, ſitzen bleiben. Durch namentlichen Aufruf ge⸗ ſchieht die Abſtimmung alsdann, wenn wenigſtens fünf Mitglieder auf namentliche Abſtimmung antragen. Der letzte Satz des Art. 19 der landſtändiſchen Geſchäftsordnung vom 25. März 1820, alſo lautend: vund die Abſtimmung über die vorgelegten Fragen wird auf drei Tage
vertagt⸗ iſt aufgehoben.— Art. 24. Die Art. 90 und 100 der Ver⸗
faſſungsurkunde werden wie folgt abgeändert: Die Verhandlungen und Abſtimmungen in beiden Kammern ſind für Erwachſene öffentlich und durch den Oruck bekannt zu machen. Die Zuhörer haben ſich jeder Störung, namenk⸗ lich aller Aeußerung von Beifall oder Mißfallen zu enthalten. Bel Zuwider⸗ handlungen kann der Vorſitzende die Entfernung der Ruheſtörer oder Räumung der Galerien anordnen. Vertrauliche Sitzungen finden aus⸗ nahmswelſe ſtatt, wenn von der Staatsregierung oder von wenigſtens zehn Mitgliedern darauf angetragen wird, und wenn die Kammer nach
„ber alsdann nothwendigen vorläufigen Entfernung der Zuhörer den An⸗
trag für begründet erachtet, in welchem Falle jedoch die Veröffentlichung der Verhandlungen durch den Druck ſtattfindet, es müßte denn von der Kammer in Uebereinſtimmung mit der Regierung das Gegentheil beſchloſſen werden. Die Organe der Staatsregierung ſind von keiner vertraulichen Sitzung ausgeſchloſſen.— Art. 25. Jeder Abgeordnete, der eine Inter⸗ pellation an die Miniſter beabfichtigt, hat ſolche dem Präſidium ſeiner Kammer einzureichen, welches ſie der Kammer vorlleſt und dem be⸗ treffenden Miniſter Kenntniß davon gibt.— Art. 26. Hierauf hat der betreffende Miniſter entweder in einer der nächſten Sitzungen oder an einem zum Voraus beſtimmten Tage die gewünſchte Erklärung abzugeben,
oder bald thunlichſt anzuz 9 daß überhaupt eine Erklärung nicht ab⸗
gegeben werden könne. ach erfolgter Antwort iſt dem Anfragenden, auf ſein Verlangen, zur Aufhellung von Mißverſtändniſſen, Erläuterung oder Berichtigung der die. Anfrage berührenden thatſächlichen Umſtände das Wort zu erthellen, worauf dem Regierungscommiſſär entweder ſo⸗ gleich oder in einer ſpäteren Sitzung die Erwiederung zuſteht. Hiermit
alter Mann im traulichen Abendlicht.
iſt die Verhandung blendigt, es bleibt aber dem Urheber det Interpella⸗
ion, ſowle ſedem anderen Mitglled der Kammer überlaſſen, beſondere
Anträge zu ſtellen.— Art. 27. Die Mitglieder der Ständeverſammlung,
welche nicht an dem Orte derſelben wohnen, erhalten auf Begehren, zur
Vergütung für ihre Reiſekoſten, ſowie zur Entſchädigung für ihren Aufent⸗ halt an dem Orte der Verſammlung, täglich 3 fl. 30 kr. aus der Staats⸗ kaſſe.— Urkundlich e. Darmſtadt am 10. Oktober 1849. ö Ludwig. Jaup. 2) Bekanntmachung, des Supplementarartikels XIX. zu der
Mheinſchlfffahrts⸗Conventſon vom 31. März 1831.— 3) Summariſche
Ueberſicht der Rechnung Großherzogl. Landes⸗Waiſenanſtalt für 1849.
Der Schatz. 4
2 l 3 45 a 0 4 um zwei und mehr Mitglieder verſtärken, in welchem Falle die Wahl 9 Noßflette, nach dem Leben. 4
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In einem reinlichen Dachſtuͤbchen eines altmodiſchen
von der arbeitenden Klaſſe bewohnten Quartiere von Paris ſtund, ſaſſen eines Abends ein junges Mädchen und ein Beider Ausſehen ſtand im Einklang zu dem wohnlichen und behaglichen Charakter des Stübchens, das jenes Gepräge von Sau⸗ berkeit und gutem Geſchmack trug, welches ſelbſt die Be hauſung der Armuth.verſchönern und dem armfeligſten Ge⸗ mach etwas Gefälliges verleihen kann. Alles war an ſeinem Platze; die Backſteinfließen des Fußbodens reinlich geſcheuert, der verblichene grüne Fußteppich ohne ein Stäubchen oder Fleckchen, die Fenſter mit ſchneeweißen Vorhängen von grobem Muſſelin verziert, die ſchon ſo oft ausgebeſſert worden waren, daß ſie beinahe wie geſtickt ausſahen. Vor dem geöffneten Fenſter ſtanden einitze Blumentöpfe, deren Duft die kleine Stube erfüllte.
Die Sonne ſank eben hinter den Horizont, vergoldete mit ihrem Scheideſtrahl, das kleine Stübchen, beleuchtete mit ihrem röthlichen Schimmer das friſche blühende Geſicht des jungen Mädchens und umſpielte, das Silberhaupt des Greiſes. Dieſer lehnte in ſeinem binſengeflochtenen Arm⸗ ſtuhle, den ihm eine liebreiche Hand, mit Kiſſen ausgefüllt hatte. Seine verſtümmelten Füße ruhten auf einem kleinen Fußwärmer, und der einzige Arm, den er noch beſaß, auf einem kleinen Tiſche, worauf eine kurze Thonpfeife und eine Tabaksbüchſe ſtanden. i 5
Der Greis war ein Veteran aus der Kaiſerzeit, eines jener gefürchteten ehernen Geſichter, die der Süd⸗ wind Spaniens und der Eishauch Rußlands gebräunt und verwittert, und deren rauhe Züge nur durch einen gewiſſen Ausdruck freimüthigen und herzlichen Wohlwollens gemildert werden. Ein grauer Schnurrbart bedeckte die ein⸗ gefallenen Lippen, als ſein Auge mit unbewußtem Lächeln auf dem jungen Mädchen haftete. Die fleißige Kleine war etwa zwanzig Jahre alt, eine hubſche Brünette, auf
deren freundlichen offenen Zügen jede flüchtige Regung
des Gemüths ſich abſpiegelte; eben jetzt hatte ſie ihre Arbeit auf eine Weile niedergelegt und las dem Greiſe eine Zeitung laut vor. Plötzlich aber hielt ſie inne und ſchien zu lauſchen. N
„Was haſt Du?“ fragte der Alte.
Nichts entgegnete das Mädchen und ihr freund⸗ liches Geſicht überflog' ein flüchtiger Zug von Mißmuth.
„Du wähnteſt wohl, Charles kommen zu hören, nicht wahr?“ fragte der Veteran.
„Ja, ich glaubte, er komme. Er muß ſchon von der Arbeit weggegangen ſein, denn es iſt um die Zeit, wo er gewöhnlich nach Hauſe kommt!“ f
„Falls er überhaupt nach Hauſe kommt!“ ſagte Vater Vincent unmuthig. Suzon wollte ihren Vetter zwar vertheidigen, mochte aber ſelber fühlen, daß ſie eine


