igen ˙ A. Okthr.
verrichtet: ell.
Stadtkirche: tſch.
Stadtkirche:
d.
Burgkirche: ell.
Burgfirche:
Provinz e im Allgemeinen, 95 den Regierungsbezirk Friedberg
im Beſonderen.
Oberheſſen
11
* 8
Mittwoch den 24. Oktober
1845.
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Die Großherzoglich Heſſiſche
Regierungscommiſſion des Regierungsbezirks r an die Gr. Bürgermeiſtereien dieſes Regierungsbezirks. Betteffend: Die Ableiſtung des Verfaffungseides von den neuen
215 Ortsbürgern!] 2% 1 19„
Indem wir Sie, unter Bezugnahme auf unſer Aus⸗ ſchreiben in Nr. 46 des Intelligenzblatts von 1849, be⸗ nachrichtigen, daß die Ableiſtung des Verfaſſungseides in
K Hungen am 2. November, Vilbel 71 5 f Friedberg„6.„ und
2 5 Butzbach„ 7. 0 g
d. J., Vormittags 10 Uhr, in den Rathhäuſern gedachter Gemeinden vorgenommen wird, beauftragen wir Sie, die jungen Bürger hiernach geeignet vorzuladen, und daß es geſchehen, bis längſtens zum 25. d. M. Beſcheinigung hier⸗ her einzuſenden. 5 Friedberg am 18. October 1849. a 5 Ouvrier.
Regierungsblatt⸗Auszüge.
Nr. 62 enthält: 1) eine Bekanntmachung des gr. Miniſteriums der Juſtiz, vom 3. Oktober, die Rückkehr der Truppen aus Baden betr. — 2) Gemeiner Beſcheid, den Vollzug der in dem Geſetze vom 23. Februar 1849 über einige Abänderungen an dem in den Provinzen Star⸗ kenburg und Oberheſſen beſtehenden Strafproceß für Civilperſonen ent- haltenen Vorſchriften über Rechtsmittel in Strafſachen betreffend.— 5) Bekanntmachung, die Vertheilung der Preismedaillen in dem philologiſchen Seminar zu Gießen betreffend an die stud. philol, Th. Nispel aus Rockenberg der erſte, K. J. Hattemer aus Gaualgesheim der zweite, F. Herberg aus Mommenheim der dritte Preis.— 6) Dienſtnachrichten. Am 26. Juli wurde dem evang. Pfarrer und Decan Thudichum zu Rödelheim die evang, Pfarrſtelle zu Oberramſtadt, R.⸗Bez. Dieburg, übertragen. Am 18. Sept. wurde dem Schullehrer Geil zu Darsberg, die Lehrerſtelle an der Gemeindeſchule zu Lonsheim, R.-B. Mainz, und am 19. dem 3 Pfarrer zu Michelſtadt, Bauer die 2. luth. Pfarrſtelle und 1. Lehrerſtelle zu Umſtadt, R.⸗B. Dieburg, übertragen, und wurde der ſeitherige Expeditor auf der Station Heppenheim der Main-Neuar⸗ Eiſenbahn, Seibert dahier, zum Expeditor auf der Station Darmſtadt, und der bisherige Expeditionsgehülfe bei dem Bahnamte Darmſtadt, Bernhard, zum Expeditor auf der Station Heppenheim ernannt; endlich wurde dem n Hallwachs dahier die etats⸗ mäßige Nebenſtelle eines Secretärs und Regiſtrators bei der Münz⸗ Deputation übertragen. Am 20. wurde der Stadtgerichtsaſſeſſor Dr. Breidenbach zum 2. Subſtituten des Stgatsanwaltes dahier ernannt,
und wurve dem Schulvicar Göth zu Freilaubersheim, R.⸗B. Mainz die kath. Schullehrerſtelle daſelbſt, und dem Schullehrer Schaffner zu Rüſſelsheim, die 2. evang, Schullehrerſtelle zu Büttelborn, R.⸗B. Darm⸗ ſtadt, ſodann am 21. dem Schulbfcar Storr zu Dietesheim die Com⸗ munal⸗Schullehrerſtelle zu Selzen, R.⸗B. Mainz, und dem Schullehrez Kopp zu Oberwegfurth' die 3. evang. Schullehrerſtelle zu Oberingelheim, R. ⸗B. Mainz, übertragen.— 7) In den Ruheſtand wurden verſetzt: am 14. Sept. der evang. Schullehrer Spamer zu Steinheim, R.⸗B. Nidda; am 21. der Schullehrer Müller zu Frettenheim, R.⸗B. Mainz. — 8) Geſtorben ſind: am 6. Mai der Landgerichts⸗Actuar Luttwig zu Seligenſtadt; am 29. der Landgerichts⸗Aſſeſſor Dr. Bock zu Langen; am 7. Juli der Friedensrichter Wolf zu Wöllſtein; am 7. Aug. der Speicherverwalter Lind zu Bingenheim; am 26. der penſ. Hauptmann Gandenberger und am 8. Sept. der Lieutenant Steinius im 2. Inf.⸗Reg. g g
Nr. 63 enthält: Geſetz, die landſtändiſche Geſchäftsordnung bett. Ludwig 111. c. ꝛc. Wir haben mit Zuſtimmung Unſerer getreuen Stände verordnet und verordnen hiermit, wie folgt: Art. 1. Die Kammern be⸗ ginnen ihre Thätigkeit mitt der Prüfung der Legitimationen ihrer Mit⸗ glieder.— Art. 2. Nachdem mindeſtens 15 Mitglieder der erſten und 27 Mitglieder der zweiten Kammer erſchienen ſind und ihre Anweſenhett bei der Einweiſungscommiſſion angemeldet haben, wird auf Veranlaſſung der letzteren in jeder der beiden Kammern das älteſte Mitglied derſelben ermittelt und ſodann unter deſſen Vorſitz jede Kammer durch das Loos in fünf möglichſt gleiche proviſoriſche Abtheilungen geſchieden. Jede Ab⸗ theilung wählt ſich einen Vorſtand.— Art. 3. Jede Abtheilung erhält von dem Alterspräſidenten eine, ſoweit es angeht, gleiche Zahl von Legi⸗ timationen zur Prüfung zugeſtellt, in, der Art, daß keine Abtheilung eine Legitimation eines ihrer Mitglieder zur Prüfung erhält, Das Reſultat der Prüfungen wird ſofort durch die Vorſtände der Kammer vorgetragen. Art. 4. Die Abgeordneten, deren Wahl oder geſetzliche Eigenſchaften von den proviſoriſchen Abtheilungen beanſtandet werden, wohnen den Sitzungen der Kammer bis zur endgüttigen Endſcheidung der Anſtände nicht bei.— Art. 5.) Jede Kammer wählt ſofort unter Vorſitz des Alterspräfidenten ihren Präſidenten, ſodann unter Vorſitz des Letzteren zwei Vicepräfidenten, ſodann zwei Schriftführer und endlichn zwei Stellvertreter derſelben. Dieſe Wahlen ſind jedoch nur auf acht Wochen gültig, nach deren Ab⸗ lauf ſie von Neuem und zwar für die ganze Dauer des Landtags vor⸗ genommen werden.— Art. 6. Die Vorbereitung zur Berathung der Kammern geſchieht durch gewählte Ausſchüſſe. Dieſe Ausſchüſſe ſind theils ſtändige, theils werden ſie für jeden beſonderen Gegenſtand beſonders gewählt. Die erſte Kammer wäblt ihre Ausſchüſſe, die ſtets aus fünf Mitgliedern beſtehen müſſen, unmittelbar. Die Ausſchüſſe der zweiten Kammer werden durch die Abtheilungen gewählt. An dieſe werden die neuen Eingaben verwieſen. Die Kammern können auch kurzer Hand über einen Gegenſtand, als beſonders dringlich, oder ganz unbedeutend, entſcheiden, oder einen Gegenſtand an einen bereits beftehenden Ausſchuß verweiſen.— Art. 7. Nach- Eröffnung des Landtags theilt ſich die zweite Kammer definitiv durch das Loos in fünf möglichſt gleiche Abtheilungen. Der Präſident kann keiner Abtheilung angehören. Die nach Bildung derſelben eintretenden Mitglieder werden durch den Präſtdenten denjenigen Abtheilungen zugewieſen, welche noch nicht die nach Maßgabe der geſetz⸗ lichen Geſammtzahl der Kammer auf ſie kommende Zahl erreicht haben. — Art. 8. Jede Abtheilung wählt aus ihrer Mitte einen Vorſtand.— Art. 9. Jedenfalls mit Ablauf von acht Wochen findet eine neue, durch das Loos zu bewirkende Zuſammenſetzung der Abtheilungen ſtatt.—


