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den negierungsbezirk Friedberg
im Beſonderen.
f Sonnabend den 17. Februar
N 14. bg g„Amtlicher Theil ng un. Die Großherzoglich Heſſiſche 5 Regierungscommiſſion des Regierungsbezirks
. de an die Großh. Bürgermeiſter dieſes Regierungsbezirks. Betreffend: Die Muſterung und Conſcription für 1849. 5 1 Sie werden alsbald zur öffeutlichen Kenutniß bringen,
daß die Hauptbezirksliſten, und zwar: 1) für den Diſtrikt Friedberg: N. auf dem Bürean der Gr. Regierungs⸗Commiſſiou unn“ 2) für den, Diſtrikt Hungen: auf dem Bureau des Gr. Bürgermeiſters zu Hungen dom 17. d. M. an zu Jedermanns Einſicht offen liegen. Friedberg am 14, Februar 1849. 1 i„eee
Bezirksrat h. Achte Sitzung. 1 Schluß.) 1 7
11) Antrag Emmerichs auf Ethöhung des Einzugsgelds. Der Ausſchußbericht tritt dem Antrag bei Rautenbuſch ſpricht ſich aus⸗ führlich über die eee Feſtſetzung des Einzugsgeldes aus. Kuhl: Seit der Beſtimmung des Einzugsgeldes im Jahr 1837 hat ſich der Bezug des Almendnutzens in vielen Gemeinden geändert, und können die Ortsvorſtände derjenigen Gemeinden, in welchen dies der Fall iſt, um Erhöhung der Einzugsgelder nachſuchen; wie ich vernommen, ſind auch in andern Bezirken Gemeinden mit ſolchen Geſuchen ſthon eingekommen, die dem Bezirksrath zur Begutachtung mitgetheilt worden ſind; und ich wünſche nähere Auskunft duvch den Gr. Regierungscommiſſär, ob nicht auch hierorts dergleichen vorliegen. Rautenbuſch: Von einzelnen Ortsvorſtänden iſt die Erhöhung des beſonderen Einzugsgeldes mit Rückſicht auf die ſeit der 1. Firirung deffelben erhöhten gemeinheitlichen Nutzungen bei der Regierungs- kommiſſion beantragt worden. Dieſelbe halt ſich nicht allein für be fugt, ſondern auch verpflichtet, dieſen Geſuchen mtt Beachtung der hierüber vorliegenden Normativbeſtimmungen über die Art der Be⸗ rechnung dieſes Einzugsgeldes zu entſprechen. Stöckhauſen: Die eben berührte Frage iſt eine andere als die von dem Antragſteller angeregte. Erſtere bezieht ſich blos auf einen Nachweis des großeren Almendnutzens, letztere geht darauf hin, die dermalen beſtehende Norm des dreifachen Nutzens zu erhöhen. Die Wünſche der Ge⸗ meinden möchten durchgehends darauf gerichtet, ſein. Ich glaube, daß der vierfache Betrag des Almendnutzens als genügendes Infe— rendum angeſehen werden könne. Streb wirft die Frage auf: was unter dem„Bezug des Almendnutzens“ zu verſtehen ſei? ob nicht auch dazu die Verwendung der Ueberſchüſſe aus J. und 2. Klaſſe, Befoldung der Lehrer ꝛc, gehörten? Rautenbuſch: Es kann hier⸗ unter nur das, was ein Ortsburger wirklich bezieht, nach Abzug der darauf ruhenden Laſten, verſtanden werden: dahin gehoren der Nieß⸗
1849.
brauch an nutzbarem Gemeindeeigenthüm, Loos holz, Streulaub, Graslooſe ꝛc.; keineswegs aber der Ertrag des Gemein vermögens, welcher zu Ausgaben 1. und 2. Klaſſe nach Vorſchrift des Geſetzes verwendet wird. Kuhl iſt gegen zu hohes Einzugsgeld, indem ſonſt Einziehende genöthigt wären, einen großen Theil ihres vielleicht ge⸗ ringen Vermögens in die Gemeindekaſſe zu entrichten, welcher ſie ſpater wieder zur Laſt fallen würden, wenn ſie kein Betriebscapital in der Hand hätten. Hält dreifachen Betrag für hinreichend, be⸗ merkt aber, daß man ſich in einer Verſammlung des Bezirksrgths in Nidda, welcher einige unſerer Mitglieder beigewohnt hätten, für den vierfachen Betrag ausgeſprochen habe. Der Antrag des Ausſchuſſes wird mit 8 gegen J Stimme unter dem Zuſaßz angenommen, daß man für den vierfachen Betrag ſich ausſpreche. inn! a 12) Eingabe des„Deutſchen Volksvereins“ in Friedberg, die den Bezirksräthen durch ihre Wähler während der Bezirksraths⸗ litzungen G. ne Vergütung. Der Antrag des Ausſchuſſes: ie Eingabe durch Vermittelung der Regierungskommiſſton dem Gr. Miniſterium des Innern zux geeigneten Be⸗ ruückſichtigung mitzutheilen. wird einſtimmig angenommen. 843 13) Antrag Diehls, die Inſergtgebühren bel Verkäufen und Theilungen in ſolchen Fällen, wo wegen mangelnden Eigenthums⸗ nachweiſes offentliche Aufforderungen durch die Gerichte erfolgen. Der Antragſteller wünſcht, es möge dahin gewirkt werden, daß ſolche offentliche Aufforderungen in allen den Fällen, in welchen der Ortsvorſtand das Eigenthum beſcheinige, nicht mehr ſtattfnden. Der Ausſchuß ſchließt ſich dem an. Stockhauſen: Wir dürfen hier nicht außer Auge laſſen, daß der confirmirende Beamte bei allen Be⸗ ſtatigungen von Kaufbriefen und Hypotheken regreßpflichtig iſt=: es muß demnach auch ſeiner Anſicht überlaſſen bleitzen, ob er eine ſolche offentliche Aufforderung für nothig erachtet. Dagegen bin ich für meine Perſon der Anſicht, daß eine Beſcheinigung des Ortsvorſtandes vollkommen genügt und die öffentlichen Aufforderungen durchgängig zwecklos ſind und nur den Intereſſenten Koſten verurſachen. Es be⸗ ſteht hier ein Unterſchied zwiſchen dem Verfahren wie es in Star⸗ kenpurg und in Oberheſſen ſtattfindet. In erſterer Provinz ſeti die Sache viel einfacher, und würden viele Schwierigkeiten dadurch ab geſchuitten, daß dort die Verantwortung bezüglich der Richtigkeit der Fragbogenbeantwortung auf die Ortsvorſtande übergegangen ſei, nicht ſo in Oberheſſen. Es ſei jedoch bereits eine Verordnung ent⸗ worfen, wonach auch in Oberheſſen jenes Verfahren eingeführt wer— den ſolle, und es wäre ſehr zu wünſchen, daß dieſelbe baldigſt ins Leben trete. Das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Oberheſſen ſei bedeutend verwickelter und langwieriger, ſo daß die vielfachen Klagen über Verſchleif, namentlich bei Hypothekerrichtungen, nur zu gerechte zu nennen ſeien. Näu ſchließt ſich dem an, erörtert weiter, wie es nicht genug hervorzuheben ſei, daß endlich dieſem Mißſtand abgeholfen werde. Es ſeien ihm Beiſpiele bekannt, wo unverhältnißmäßige Koſten auf dieſe Weiſe entſtanden ſeien, und viele Landrichter machten noch mehr Koſten als nöthig ſei. Die An⸗ fichten derſelben ſeien ſich oft ganz entgegengeſetzt. So begnüge ſich der eine mit einer Beſcheinigung des Jlahrigen Beſitzes, der andere verlange noch weit mehr. Eine Regelung dieſer Sache ſei dringend zu wünſchen. Der Antrag wird einſtimmig angenommen. 5 14) Antrag Kuhls auf gleichmäßige Eintheilung der Diſtricte der Kaminfeger im Regierungsbezirk Friedberg, insbeſondere Zu— theilung noch einiger Orte an den Kaminfeger in Butzbach. Rau


