Ausgabe 
30.9.1848
 
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Intelligenz Blatt

für die Provinz Oberheſſen im Allgemeinen,

den Regierungsbezirk Friedberg

im Beſonderen.

M 77.

Sonnabend, den 30. Septenaber

1848.

Auszüge aus dem Regierungsblatte. Auszug aus dem Regierungsblatt Nr. 45 von 1848.

1) Geſetz, einige Abänderungen des eivilgerichtlichen Verfahrens in den Provinzen Starkenburg und Oberheſſen betreffend. Tudwig III. zꝛc. c. Um in Unſeren Provinzen Starkenburg und Ober⸗ Zeſſen ſofort, ehe noch eine neue Civilproceßgeſetzgebung in's Leben treten Fann, durch einige Abänderungen in dem bisherigen Verfahren die bür⸗ Zerliche Rechtspflege zu befördern, haben Wir mit Zuſtimmung Unſerer Zetreuen Stände verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:

J. Rechtsmittel gegen Zwiſchenbeſcheide. Art. 1. Gegen Zwiſchenbeſcheide findet, vorbehaltlich der im folgenden Artikel enthaltenen Ausnahmen, in Zukunft kein ſelbſtſtändiges ordentliches Rechtsmittel ſtatt. Der Partei, welche ſich durch einen Zwiſchenbeſcheid beſchwert erachtet, wleibt es jedoch unbenommen, ehre Beſchwerve mit dem ordentlichen Rechts mittel gegen das demnächſtige Endurtheil, oder falls ſie auf den Grund wes nachfolgenden Artikels 2 ſchon vorher ein ordentliches Rechtsmittel werfolgt, mit dieſem zu verbinden. Art. 2. Von der Beſtimmung des vorhergehenden Artikels find folgende Erkenntniſſe ausgenommen, die rünftig, wie bisher, in Rechtskraft übergehen, wenn kein Rechtsmittel wagegen ergriffen wird: 1) Erkenntniſſe, wodurch gerichtsablehnende Ein⸗ weden, oder verzögerliche, vom Mangel weſentlicher Vorausſetzungen des Verfahrens hergenommene Einreden verworfen werden; 2 Erkenntniſſe, welche einen Streit über die Proceßart entſcheiden; 3) Erkenntniſſe, wo⸗ wurch einem oder dem andern Theile Beweis auferlegt wird; 4) Erkennt⸗ mißfe, wodurch ein Beweismittel für unzuläſſig erklärt wird, wohin die bloße Verwerfung von Artikeln und Fragſtücken nicht gehört; 5) Erkennt⸗ miſſe, wodurch ein unter Vorbehalt der Eideszuſchiebung verſuchter Beweis fr verfehlt erklärt wird; 6) Erkenntniſſe, welche die Zulaſſung zu einer Leſtrittenen Eidesleiſtung ausſprechen, oder die beſtrittene Formel eines Eides feſtſetzen; 7) Erkenntniſſe, wodurch zur Edition einer Urkunde ver⸗ urtheilt wird.

II. Außergerichtliche Beſchwerden gegen einfache De⸗ brete. Art. 3. Gegen einfache Deerete in ſtreitigen Civilrechtsſachen find außergerichtliche Beſchwerden nur dann zuzulaſſen, wenn die Größe des Streitgegenſtandes eine Appelation, oder in Rechtsſachen, die bei dem wberſten Gerichte in erſter Inſtanz anhängig ſind, das Rechtsmittel der Reviſion zulaſſen würde. Die Beſchwerdeſchrift muß gegen Verfügungen der Stadt⸗ und Landgerichte binnen 14 Tagen, gegen Verfügungen der Zöheren Gerichte binnen 4 Wochen, von der Bekanntmachung der Ver⸗ Fügung an gerechnet, bei dem Gerichte, gegen deſſen Verfügung ſie ge⸗ nichtet iſt, übergeben werden, widrigenfalls die Beſchwerde ſpäter nur in Verbindung mit einem ordentlichen Rechtsmittel verfolgt werden kann. Dieſes Gericht hat die Beſchwerdeſchrift nebſt den Acten längſtens binnen 14 Tagen mittelſt Berichts dem höheren Gerichte zur Entſcheidung einzu⸗ ſenden. Beſchwerden wegen Vernachläſſigung oder Verweigerung der Juſtiz, oder wegen behaupteter Pflichtwidrigkeit in der richterlichen Amts⸗ führung können zu jeder Zeit und ohne alle Einſchränkung an den höheren Richter gebracht werden.

III. Wirkung eines Editionsgeſuchs auf die Einlaſ⸗ jung. Art. 4. Durch ein Evditionsgeſuch des Beklagten, welches die Vorlegung der zu ſeiner Rechtsvertheidigung gegen eine erhobene Klage erforderlichen Urkunden bezweckt, kann in dem ordentlichen Proceß die Einlaſſung auf die angeſtellte Klage nicht aufgehalten werden, es müßte

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denn nach der beſonderen Beſchaffenheit des Falls, ohne vorgängige Vor⸗ legung der Urkunden, die Einlaſſung nicht gehörig vollzogen werden können. Iv. Gegenwart der Partheien bei der ZJeugenver⸗ nehmung. Art. 5. In bürgerlichen Rechtsſtreitigkeiten ſteht den Par⸗ theien und ihren Anwälten die Befugniß zu, bei Vernehmung der Zeugen und bei dem zur Information angeordneten Augenſcheine gegenwärtig zu ſein. Art. 6. Bei Vernehmung der Zeugen können, nachdem zunãchſt die Antworten auf die Beweisartikel und die betreffenden Fragſtücke, und wenn deren nicht eingereicht find, über das Beweisthema abgegeben ſind, außer dem Richter, auch die Partheien ſelbſt oder deren Anwälte alle weiteren Fragen ſtellen, welche zur Aufklärung über die Glaubwürdigkeit der Zeugen oder ſonſt zur beſſeren Aufſtellung der Thatumſtände des Beweisſatzes dienen mögen. Art. 7. Die Zeugen dürfen in ihren Erklärungen niemals von den Partheien und deren Anwälten unterbrochen werden, auch dürfen die Partheien und Anwälte anders nicht als durch den Rieter Fragen an die Zeugen ſtellen. Ueber die Er heblichkeit dieſer Fragen findet keln Verfahren zwiſchen den Partheien ſtalt; der Richter kann diejenigen Fragen, welche er offenbar unerheblich findet, von Amts⸗ wegen verwerfen, die Parthei kann jedoch verlangen, daß ihre verworfenen Fragen zu Protokoll genommen werden. Art 8. Ueber die Ausſagen der Zeugen wird künftig ein Rotulus nicht mehr gefertigt. V. Verfahren bei devolutiven Rechtsmitteln. Art. 9. Die bei devolutiven Rechtsmitteln angeordneten beſonderen Einführun⸗ gen bei dem Oberrichter finden in Zukunft nicht mehr ſtatt. Mit der Einführung des Rechtsmittels ſind die Beſchwerden nebſt deren Rechtfer⸗ tigung in Einer Schrift bei dem Gerichte, welches das beſchwerende Erkenntniß erlaſſen hat, vorzubringen. Mit dieſer Schrift iſt für den auftretenden Anwalt, welcher nicht etwa bereits durch Generalvollmacht legitimirt iſt, Vollmacht für die neue Inſtanz, ſowie in den dazu geeig⸗ neten Fällen(Art. 11.) Beſcheinigung über zeitig hinterlegte Verluſtgel⸗ der bei Vermeidung des Verluſtes des Rechtsmittels beizubringen. Der Beibringung des beſchwerenden Erkenntniſſes und der Apoſtel bedarf es in Zukunft nicht. Art. 10. Iſt das devolutive Rechtsmittel gegen das Erkenntniß eines Stadt- oder Landgerichts gerichtet, ſo muß, bei Ver⸗ meidung des Verluſtes des Rechtsmittels, binnen vier Wochen, von dem Ablaufe der zehntägigen Friſt der Einwendung des Rechtsmittels an gerechnet, die Beſchwerdeſchrift bei dieſem Gerichte übergeben werden. Auch iſt es der Parthei in dieſem Falle geſtattet, ihre Beſchwerde, die genau bezeichnet werden muß, bei dieſem Gerichte zu Protocoll zu er⸗ klären. Auf dieſes Protocoll, welches alsdann ganz die Stelle der Be⸗ ſchwerdeſchrift vertritt, finden die für die Apellations-Rechtfertigungsſchriften geltenden Stempelvorſchriften Anwendung. Art. 11. Wird das devolutive Rechtsmittel gegen ein Erkenntniß des Hofgerichts verfolgt, ſo hat das Hofgericht auf die bei ihm geſchehene Einwendung des Rechtsmittels den Betrag der Verluſtgelder nebſt der Hinterlegungsfriſt zu beſtimmen, und zugleich zum Nachweis der geſchehenen Hinterlegung, wie auch zur Ein⸗ reichung der Beſchwerdeſchrift, eine Friſt von ſechs Wochen anzuberau⸗ men, nach deren vergeblichem Ablauf das Rechtsmittel deſert iſt. Art. 12. Die in den beiden vorhergehenden Artikeln beſtimmten Friſten dürfen nur aus beſonders erheblichen und gehörig beſcheinigten Urſachen erſtreckt werden, jedoch dürfen dieſe Friſterſtreckungen zuſammen im Falle des Art. 10 nie mehr als vier Wochen, im Falle des Artikels 11 nie mehr als ſechs Wochen, vom Tage des Ablaufs jener Friſten an, betragen. Ueber das Friſtgeſuch entſcheidet das Gericht, welches das angegriffene Urtheil erlaſſen hat. Art. 13. Nur bei dieſem Gerichte kann um Wie dereinſetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der in den