Ausgabe 
25.10.1848
 
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erforderlich ſind, werden dieſelben von Unſeren Miniſterien des Innern und der Finanzen erlaſſen werden. Hierbei ſoll dahin gewirkt werden, daß das Dienſteinkommen der Forſtſchützen künftig weder nach der Anzahl der von ihnen angezeigten Forſtvergehen, noch nach der Größe der erkannt werdenden Strafen, Pfandgebühren oder des Werthes⸗ und Schadenerſatzes bemeſſen werde.

Art. 7. Die für Unſere Provinzen Starkenburg und Oberheſſen erlaſſene Verordnung vom 7. Juni 1825 wird dahin abgeändert, daß in Anſehung der Forſtvergehen, welche auf den gewöhnlichen, periodiſch wiederkehrenden Forſtgerichten in Folge unterſtellten oder ausdrücklichen Eingeſtändniſſes oder auf die amtliche Verſicherung des Denuncianten ihre endliche Erledigung finden, den Ver⸗ urtheilten, ſtatt der durch die erwähnte Verordnung be⸗ ſtimmten Unterſuchungskoſten von 10 kr. für jeden Poſten, in Zukunft bei jedem Poſten nur 4 kr. an Koſten angeſetzt werden ſollen. 3

Wird aber gegen die Entſcheidung des Forſtgerichts ein Recurs ergriffen, oder eine Sache auf dem Forſtge⸗ richte zur beſonderen Unterſuchung ausgeſetzt, oder der Beſchaffenheit des Falles wegen ſogleich eine beſondere Unterſuchung eingeleitet, ſo verbleibt es bei den bisherigen Vorſchriften.

Art. 8. Wir haben die Rubriken des durch Unſere Verordnung vom 7. Mai 1839 publicirten Werths⸗ und Schadenserſatz⸗Tarifes, lit. B, Theile von Stangen und Staͤmmen, insbeſondere J, a. noch nicht zum Verkaufe oder Gebrauche zubereitet geweſenes Brennholz, desgleichen lit. C. Nr. VI, Streumittel, welche Rubriken die Mehr⸗ zahl aller Frevel in ſich begreifen, einer Reviſion unter⸗ werfen laſſen und Unſer Miniſterium angewieſen, die da durch bewirkten Ermäßigungen zu veröffentlichen.

Art. 9. Das Pfänden von Werkzeugen, welche un⸗ mittelbar oder mittelbar zur Verübung der Frevel dienen, ſoll nicht mehr ſtatt finden; ein jedes Zerſtöͤren derſelben wird unterſagt.

Nur bei dem Betreten unbekannter Frevler wird den Forſtdienern geſtattet, Werkzeuge auch fernerhin in Be ſchlag zu nehmen.

Art. 10. Die Vornahme von Hausſuchungen, wozu die Forſtſchützen nach§. 11 der Inſtruction vom 8. Juli 1841 befugt ſind, ſoll denſelben in Zukunft nur bei un⸗ mittelbarer Verfolgung eines Frevlers oder in denjenigen Fällen geſtattet ſein, in denen ſie hierzu auf vorausge⸗ gangene Anzeige von dem Forſtſtrafrichter, welcher zugleich den Umfang der Hausſuchung zu beſtimmen hat, ermäch⸗ tigt worden ſind.

Art. 11. Dieſe Verordnung tritt mit dem Tage ihres Erſcheinens im Regierungsblatte in Kraft. Urkundlich Unſerer eigenhaͤndigen Unterſchrift und des bei⸗

gedruckten Staatsſiegels.

Darmſtadt am 1. October 1848.

(L. S.) LUDWIG. Jaup.

Die Wahl der Bezirksräthe.

In dem Intelligenzblatt vom 14. d. M. wurde ſchon einmal auf die Wichtigkeit dieſes Wahlactes hingewieſen, man glaubt jedoch noch einmal auf denſelben zurückkommen zu müſſen, und zwar hauptſächlich deßwegen, weil er gewiſſermaßen die erſte Gelegenheit darbietet, bei der die Bewohner der beiden dieſſeitigen Provinzen unſeres engeren Vaterlandes in ſpecieller Bezirks- und Gemeindeangelegenheit ſeit dem 6. März handelnd auftreten eine Gelegenheit, bei der ſie zeigen müſſen, daß ſie für freie und volksthümliche Einrich⸗

tungen, wie im Großen, ſo auch im Kleinen empfänglich ſind, daß ſie frei von allen Privat- und Nebenrückſichten Freiheit und Selbſtſtändigkeit ſowohl der Perſon, als der Ge meinde zu ſchätzen und davon Gebrauch zu machen wiſſen. Nach einer Verwaltung, wie ſie ſeit 16 Jahren von den Kreisräthen, die in jeder Angelegenheit mitzuſprechen, ja zu entſcheiden hatten, und die man ganz ohne Beaufſichtigung ließ, vollzogen wurde was mußte da erfreulicher ſein, als das Geſetz zu vernehmen, daß die Verwaltung anders ge regelt werden, daß für die Zukunft der Verwaltungsbehörde ein Beirath von Bürgern gegeben werden ſolle. Dieſer Beirath iſt von den Bürgern zu wählen, und hat nicht nur über Gegenſtände der Bezirksverwaltung zu berathen, ſon⸗ dern zum Theil auch, und zwar gerade über die wichtigſten, zu entſcheiden. Nach Art. 22 des Geſetzes werden zum Behuf der Wahlen die Regierungsbezirke in Wahldiſtricte eingetheilt und jeder Diſtrict zur Wahl einer mit ſeiner Bevölkerung im Verhältniß ſtehenden Zahl von Räthen be rechtigt. Ferner heißt es in demſelben Artikel:Gewählt ſind Diejenigen, welche bei der Zuſammenſtellung der Stimmen aus dem ganzen Bezirke die meiſten Stimmen erhalten haben. Dieſe Beſtimmung ſchien uns gleich die Einthei⸗ lung in beſondere Wahldiſtricte überflüſſig zu machen; allein es iſt hier auch ein Druckfehler mit untergelaufen, ſo daß es ſtatt Bezirke im Geſetze Diſtricte heißt. Dann aller⸗ dings hat jeder Diſtrict, wie es der Sache angemeſſen er ſcheint, ſeinen beſondern Rath; zumal im Friedberger Regie⸗ rungsbezirk, der in 12 Wahldiſtriete eingetheilt it. Was aber haben wir vor allen Dingen vor der Wahl zu thun? Wir müſſen uns die einzelnen Gegenſtände klar machen, über welche der Bezirksrath zu berathen und zu entſcheiden hat, wie ſie im Geſetz Art. 16 angegeben ſind. Dann haben wir uns umzuſehen nach einem Mann, der von dieſen Sachen etwas verſteht; nach einem Mann, der ſtets unter dem Volke gelebt hat, der das Wohl und Wehe deſſelben kennt, der frei iſt von allem Ehrgeiz, ſowie von eigen⸗ nützigen Intereſſen,wo möglich aus dem Mittelſtande; nach einem Mann, der durch ſein Leben gezeigt, daß er ſein Herz auf dem rechten Flecke hat. Es kommt nicht darauf an, einen zu wählen, der Oppoſition bildet; dieſe iſt nicht ein⸗ mal immer gut; vielmehr einen ſolchen, der alle Neben⸗ und Umwege haßt und verabſcheut, und mit unverrückbarem Gerechtigkeitsſinn überall gerade ausgeht! Darum iſt die Wahl frei, denn es heißt Art. 21:Stimmfähig und wähl⸗ bar iſt jeder Einwohner des Bezirks, dem das allgemeine Staatsbürgerrecht zuſteht.

derſelbe keinen Anſpruch auf Tagegelder oder Reiſevergütung. Man hat ſich in neuerer Zeit unbedingt gegen die Wahlen nach Cenſus, d. h. nach Vermögen, ausgeſprochen; was aber kann die Wahl der Bezirksräthe anders genannt wer⸗

den, als eine Wahl nach Cenſus, wenn der Gewählte keine

Tagegelder bekommt? Wenn wir auch von jedem Bürger verlangen konnen, daß er für das allgemeine Wohl etwas aufopfere, ſo iſt es doch einem Manne nicht zuzumuthen, daß er eine Reiſe von einigen, oft 610 Stunden macht und ſich 14 Tage in eine Stadt ſetzt, ſein Geld verzehrt, und dabei vielleicht ſeine Geſchäfte zu Hauſe vernachläſſigt. Oder, wie iſt es gar möglich einen Armen zu wählen? Und doch ſind wir uber die Zeit glücklich hinweg, wo man den Verſtand nach dem Gelde und den ächten Bürgerſinn nach der Menge der zu zahlenden Steuern gemeſſen hat; wir wiſſen recht gut, daß der brave Mann ſowohl in einem leinenen Kittel, als in einem Sammetrocke ſtecken kann. Was iſt aber da zu machen, das Geſetz iſt einmal vorhan⸗ den? Aber es läßt uns die Freiheit unſern Bezirksrath zu

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5 Und dennoch iſt die Wahl wie⸗ der beſchrankt, indem es Art. 15 heiſt:»Das Amt eines Mitgliedes eines Bezirksraths iſt ein Ehrenamt und es hat