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STAD 2
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enzelnen Diſtricten beſtimmt.
Intelligenz Blatt
für die
Provinz Oberheſſen im Allgemeinen,
den Regierungsbezirk Friedberg
im Beſonderen.
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Verordnung 1 Bezug auf Forſtſtrafen und auf einige Gegenſtände der Forſtverwaltung.
Ludwig III. von Gottes Gnaden Großherzog ron Heſſen und bei Rhein ꝛc. ꝛc.
Nachdem Wir die Beſchwerden und Wünſche ver— rommen, welche Uns in Hinſicht des. Forſtſtrafweſens und ur Forſtverwaltung vorgetragen worden ſind, haben Vir— ſtets bereit, allen billigen Wünſchen entgegenzu— kunmen, und diejenigen Erleichterungen zu gewähren, die nuch den Umſtänden möglich ſind,— nach vorausgegangener früfung der Vorſchläge, welche von der durch Unſer Mini⸗ rium berufenen Commiſſion gemacht worden ſind, auf den Zutrag deſſelben verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:
Art. 1. Wir geſtatten vergünſtigungsweiſe daß Leſe— lolz und alles andere dürre Holz, welches ohne den Ge— bauch von Sägen, von Hau- und Schneidewerkzeugen zu
gewinnen iſt, in unſern Domanialwaldungen unentgeltlich
gſammelt werde, ſoweit es in Tragläſten oder mittelſt Echiebkarren weggebracht wird. Zur Ausfuͤhrung dieſer Verwilligung wird Unſer
Miniſterium das Erforderliche anordnen und zugleich die
fefa möglichen Mißbrauch nothwendigen Vorkehrungen teffen.
In den Communalwaldungen ſoll die Gewinnung dis dürren Holzes in gleichem Umfange ſtattfinden, inſo— fen es nicht die Gemeinden ihrem Intereſſe angemeſſener faden, Beſchränkungen eintreten zu laſſen.
Art. 2. Um einer Seits möglichen willkührlichen VBeſchränkungen bei der Abgabe von Streumitteln thunlichſt barzubeugen, und anderer Seits den Nachtheilen zu be— ignen, welche durch eine unbeſchränkte Benutzung der eureumittel den Waldungen, dieſem wichtigen Beſtand— geile des Nationalvermögens, zugefügt werden konnten, huben wir auf den Grund gewiſſenhafter Ermittelungen fſſte Normen über die Grenzen aufſtellen laſſen, innerhalb melcher ſich, was Unſere Domanialwaldungen betrifft, nach derſchiedenheit der maßgebenden örtlichen Verhältniſſe, der
lfang und die Wiederkehr der Streubenutzung in den
Auch in den Communalwaldungen ſollen dieſe Normen ur Anwendung gebracht werden, inſofern es die Gemein—
19 vorziehen, der Streubenutzung engere Grenzen 1 ſetzen.
Mittwoch, den 25.
Oktober 1848.
Wir haben zugleich die Vorſchriften, nach denen bis— her das Einſammeln von Streumitteln in Domanial— waldungen bewirkt worden iſt und nach denen die Ueber— laſſung an die einzelnen Concurrenten ſtattgefunden hat, einer Durchſicht unterwerfen und entſprechende Beſtim— mungen treffen laſſen.
Unſer Miniſterium wird ſämmtliche in dieſer Hinſicht gefaßten Beſchlüſſe veröffentlichen und zur Ausführung bringen.
Art. 3. Von Forſtvergehen, welche vom 1. Oktober 1848 an verübt und zur Anzeige gebracht werden, ſollen die Forſtſchützen und ſonſtigen Denuncianten keinerlei An⸗ zeigegebühren oder Strafantheile mehr zu beziehen haben.
Die Verordnung vom 24. April 1846 über die An⸗ zeigegebühren bei Forſtvergehen iſt aufgehoben.
Art. 4. Die Pfandgebühren, welche nach Art. 14 des Forſtſtrafgeſetzes erkannt werden und baar eingehen, ſollen, nach Abzug der Erhebungskoſten, von den vom 1. October 1848 an verübt werdenden Forſtvergehen an die Eigenthümer derjenigen Waldungen überwieſen werden, in welchen die Frevel oder Vergehen verübt wurden.
Ebenſo ſoll ein Drittheil der erkannt werdenden und baar eingehenden Strafen, nach Abzug der Erhebungskoſten, an die Eigenthümer derjenigen Waldungen überwieſen werden, in welchen die Frevel oder Vergehen verübt wur— den, wenn dieſe Waldeigenthümer ſich nicht bereits in dem Bezuge von einem Drittheil dieſer Strafen befinden.
Die Beſtimmungen in dieſem Artikel verleihen keine Berechtigung, ſondern ſind eine jederzeit veränderliche Ver— waltungsmaßregel.
Art. 5. Wenn Waldungen, welche verſchiedenen Eigenthümern angehören, zu einem Schutzbezirk vereinigt ſind, dann ſollen die nach Art. 4 den Waldeigenthuͤmern zukommenden Pfandgebühren und das Drittheil der Strafen nicht an die einzelnen Waldeigenthümer, ſondern in die— jenige Kaſſe bezahlt werden, aus welcher der gemeinſchaft— liche Forſtſchütze ſeine Beſoldung empfängt.
Art 6. Die Pfandgebühren und das Strafendrittheil, welche nach Art. 4 und 5 den Waldeigenthümern über- wieſen werden, ſollen dazu dienen, den beſtellten Forſt⸗ ſchützen, ſtatt der aus ihrem Dienſteinkommen wegfallenden Gebühren jeder Art für die Anzeigen von Forſtvergehen, eine augemeſſene Vergütung zu bewilligen.
Inſoweit hinſichtlich jener Verwendung der Pfand— gebühren und des Strafendrittheils beſondere Vorſchriften


