* 304
ſein ſollte. Die Einwohner des Großherzogthums find an ihren Wohn⸗ orten, die außerhalb des Großherzogthums wohnenden Steuerpflichtigen aber den Orten, wo das ſteuerbare Einkommen ſich befindet, zur Er⸗ klärung aufzufordern und zur Steuer zu ziehen.— Art. 9. Die im Artikel 7 gedachte Commiſſion unterwirft die Erklärungen der Steuer⸗ pflichtigen einer Prüfung und beſtätigt dieſelben, wenn ſte nichts dabei zu erinnern hat. Sie entſcheidet nach Stimmenmehrheit. Findet ſie bei einer Erklärung erhebliche Bedenken, ſo hat ſie dieſelben unter genauer Angabe der Thatſachen, worauf ſich dieſe gründen, der Declaration bei⸗ zufügen, und es kann hierdurch die Steuerbehörde veranlaßt werden, gegen den Declaranten eine Verfolgung bei Gericht wegen unrichtiger Declaration einzuleiten. Werden von der Commiſſion keine Bedenken gegen die Declaration erhoben, ſo kann eine Verfolgung von Seiten der Steuerbehörde nicht ſtattfinden.— Art. 10. Wird einem Steuerpflich⸗ tigen der Nachweis geliefert, daß er ſein Einkommen in der Erklärung zu gering angegeben hat, ſo unterliegt er, außer der Nachzahlung der Steuer, einer in die Staatskaſſe fließenden Strafe, welche in dem fünf⸗ fachen Betrage der Steuer von dem verſchwiegenen Einkommen beſteht. Das Gericht, welches die Strafe im Widerſpruchsfalle zu erkennen hat, kann jedoch von dieſer freiſprechen, wenn von dem Angeklagten hinreichende Gründe dargethan werden, welche es wahrſcheinlich machen, daß die zu geringe Angabe nicht abſichtlich geſchehen ſei.— Art. 11. Wenn ein Steuerpflichtiger der nach Artikel 8 an ihn ergangenen Aufforderung zur Angabe ſeines Einkommens in der hierin angegebenen Friſt nicht ent⸗ ſpricht, ſo wird er von der Commiſſion ſchriftlich erinnert, dieſer Auffor⸗ derung innerhalb einer Friſt von acht Tagen nachzukommen. Bleibt auch dieſe wiederholte Aufforderung erfolglos, dann iſt die Commiſſion befugt und verpflichtet, das ſteuerpflichtige Einkommen des Säumigen nach beſtem Ermeſſen ſelbſt zu ſchätzen. Gegen dieſe Schätzung iſt eine Re⸗ clamation des Steuerpflichtigen, inſofern er nicht nachzuweiſen vermag, daß er durch phyſiſche Unmöglichkeit an der rechtzeitigen Abgabe der Er⸗ klärung verhindert war, nicht zuläſſig.— Art. 12. Die Commiſſion hat die Erklärungen ſämmtlicher Steuerpflichtigen über den Betrag ihres ſteuerbaren Einkommens, nachdem ſie dieſelben beſtätigt oder ihnen ihre Bemerkungen beigefügt hat, dem Steuercommiſſär des betreffenden Be⸗ zirks, zum Behufe des Steuerausſchlags, mitzutheilen. Der Steueraus⸗ ſchlag findet, auch wenn ſich aus den Bemerkungen der Commiſſion Ver⸗ anlaſſung ergibt, den Declaranten wegen zu geringer Angabe ſeines Einkommens gerichtlich zu verfolgen, doch einſtweilen nur auf den Grund der abgegebenen Declaration ſtatt, vorbehaltlich jedoch der Nacherhebung der ſich weiter herausſtellenden Steuerſchuldigkeit.— Art. 13. Die Einkommenſteuer wird auf das, den nach Artikel 5 a. und b. ſteuer⸗ freien Betrag überſteigende, Einkommen ausgeſchlagen, und zwar nach folgenden Abſtufungen: 1) Bei einem Einkommen bis zu 500 fl. mit 1 fl. vom Hundert des ſteuerbaren Reſts des Einkommens; 2) bei einem Einkommen von 501 fl. bis zu 1000 fl., von dem Betrage bis zu 500 fl. wie vorher angegeben, und von dem weiteren Einkommen mit 2 fl. vom Hundert; 3) bei einem Einkommen von 1001 fl. bis zu 2000 fl., von dem Belrage bis zu 1000 fl. wie vorher angegeben, und von dem wei⸗ teren Einkommen mit 3 fl. vom Hundert; 4) bei einem Einkommen von 2001 fl. bis zu 3000 fl., für den Betrag bis zu 2000 fl. wie vorher angegeben, und von dem weiteren Einkommen mit 4 fl. vom Hundert, und endlich 5) bei einem Einkommen von 3001 fl. und mehr, für den Betrag bis zu 3000 fl. wie vorher angegeben, und von dem weiteren Einkommen mit 5 fl. vom Hundert.— Art. 14. Die Einkommenſteuer wird in monatlichen Raten und zwar in den erſten 10 Tagen jeden Monats erhoben. Die Anfertigung der Hebregiſter und die Erhebung erfolgt nach den für die directe Steuer beſtehenden geſetzlichen Beſtim⸗ mungen. Nachtragsrollen für diejenigen, deren Steuerpflichkeit im Laufe des Jahres beginnt, werden nicht aufgeſtellt.— Art. 15. Eine Verände⸗ rung in dem Einkommen aus Beſoldungen oder ſonſtigen Erwerbsein⸗ künften(Art. 3 a und b) oder aus Capitalien und Renten(Art. 3 c) im Laufe des Jahres zieht keine Veränderung der Steuer nach ſich. Auswanderungen und Todesfälle ausgenommen. Wird jedoch nachge⸗ wieſen, daß ſich das Einkommen aus Beſoldungen oder ſonſtigen Er⸗ werbseinkünften im Laufe des Jahres um mehr als ein Fünftheil ver⸗ mindert hat, ſo findet der entſprechende Nachlaß an der Steuer ſtatt. Ebenſo kann ein verhältnißmäßiger Nachlaß an der Steuer im Laufe des Jahres in Anſpruch genommen werden, wenn die Verminderung des Einkommens durch Verluſt von Capitalien nachgewieſen wird. Die in Folge von Auswanderungen oder Todesfällen veränderten Steueranſätze finden vom Ende des Monats an ihre Anwendung, in welchem das Er⸗ eigniß ſtattgefunden hat.— Art. 16. Beſchwerden gegen unrichtigen Ausſchlag der Einkommenſteuer ſind innerhalb 4 Wochen nach erfolgtem Ausſchlag bei dem betreffenden Steuercommiſſär vorzubringen, worauf die Oberfinanzkammer 1. Section zu entſcheiden hat. Reclamationen wegen Herabſetzung des Steueranſatzes in Folge der Verminderung des Einkommens aus Beſoldungen oder anderen Erwerbseinkünften oder in Folge von Verluſten an Capitalien(Art. 15, Abſatz 2 und 3) müſſen binnen 4 Wochen nach dem ſtattgehabten Verluſte bei der im Art. 7 ge⸗ nannten Commiſſion vorgebracht werden, welche die Reclamation ſogleich einer Prüfung zu unterwerfen und nach Befund ſofort dem betreffenden Steuercommiſſär die ſtattgehabte Aenderung des Einkommens mitzutheilen
hat, worauf von demſelben die entſprechende Steuernachlaßverfügung bei der Oberfinanzkammer erſte Section zu erwirken iſt. Nach Ablauf der in dieſem Artikel feſtgeſetzten Friſt ſind in dem einen wie in dem anderen Falle keine Reclamationen mehr zuläſſig.— Art. 17. Alle Commiſſionen und Behörden, welche bei Ausmittelung und Ausſchlag der Einkommen⸗ ſteuer thätig ſind, werden auf ſtrenge Geheimhaltung ihrer Wahrneh⸗ mungen dabei verpflichtet.— Art. 18. Unſer Miniſterium der Finanzen iſt mit der Vollziehung dieſes Geſetzes beauftragt. Urkundlich Unſerer eigenhändigen Unterſchrift und des beigedrückten Skaatsfiegels. Darmſtadt am 12. Auguſt 1848.
Ludwig. Zimmermann.
Johann, Erzherzog von Oeſtreich, Reichsverweſer von Deutſchland.
Die deutſche Nationalverſammlung zu Frankfurt hat mit großer Stimmenmehrheit den Erzherzog Johann von Oeſtreich zum deutſchen Reichs verweſer, der an der Spitze der proviſoriſchen Centralgewalt über ganz Deutſchland ſtehen ſoll, erwählt, und das deutſche Volk aller Orten hat mit begeiſtertem Jubel dieſe Wahl begrüßt, die auf einen Fürſten fiel, deſſen Leben ein treues Spiegelbild der innig damit verwachſenen Geſchichte ſeines Volkes iſt, auf einen Mann des Volkes, der von jeher nach Kräften danach ſtrebte, die Freiheit, die Macht und die Ehre Deutſchlands zur Wahr⸗ heit zu machen, und der die hochwichtige Bedeutung, am Abend eines dem Wohle des Volkes geweihten Lebens am Stamme der deutſchen Eiche als deren treuer Wächter zu ſtehen, in ihrem ganzen Ernſte fühlt.
Erzherzog Johann, geboren am 20. Januar 1782, iſt von Leopold's II. Söhnen der ſechste, der würdige Bru⸗ der des ſieggekrönten Helden von Aspern. Frühe ſchon erwachte in ihm die Neigung für die Kriegs kunſt, auf welche, wie auf die Geſchichte, er ſeine Hauptſtudien richtete. Die Ausbildung ſeines Geiſtes verdankte er indeſſen mehr ſich ſelbſt, als ſeinen Lehrern, ja ſelbſt die Mittel dazu wurden ihm ſogar erſchwert; aber die Schule des Leidens erkräftigte ſeine Selbſtſtäͤndigkeit, Charakterfeſtigkeit, erprobte ſeinen Muth. Vergebens hatte der jugendlich begeiſterte Prinz gewünſcht, 1797 und 1799 den Feldzügen unter ſeinem tapfern Bruder beiwohnen zu dürfen, aber es war ſein und Karls Unſtern, in ihrer nächſten Umgebung eben wegen jener Selbſtſtändigkeit und Charakterfeſtigkeit, wohl auch um ihrer Beliebtheit bei Volk und Heer willen, Argwohn und Mißtrauen zu erregen und meiſt dann erſt zu Rath und Hilfe gezogen zu werden, wenn durch verkehrte Maßregeln der Staat am Rande des Abgrundes angelangt war oder geſchlagene Heere, die man ihnen verzweiflungs voll übergab, zu neuen Siegen geführt werden ſollten. So durfte Johann erſt im Jahr 1800, als Erzherzog Karl ſich vom Heer zurückgezogen und Kray mehrere Unfälle erlitten, den Ober⸗ befehl über ein geſchlagenes Heer übernehmen, das auch, trotz all ſeines perſönlichen Muthes und ſeiner Bemühungen, den Geiſt der Truppen wieder neu zu beleben, dem Vor⸗ dringen der feindlichen Armee nicht mehr Stand halten konnte. Nach dem Lüneviller Frieden wurde Erherzog Jo⸗ hann zum Generaldirector des Fortifications⸗ und Genie⸗ corps, zum Director der Ingenieur⸗Akademie in Wien und der Kadetten⸗Akademie in Wiener⸗Neuſtadt ernannt, welche beide letztere Anſtalten durch ihn zur ſchönſten Blüthe empor⸗ gehoben wurden. Der Gedanke einer allgemeinen Volksbe⸗ waffnung, der gegenwärtig in Deutſchland verwirklicht werden ſoll, lebte bereits zu Anfang dieſes Jahrhunderts in ihm, und er ſetzte auch denſelben in jenen Alpenländern in's Leben, in denen er frühzeitig mit beſonderer Liebe weilte, weil er hier ein kerngeſundes Volk fand, das in ihm ſeiner⸗ ſeits ſeinen Freund erkannte. Kaum neunzehn Jahre alt, war damals ſchon auf Erherzog Johann, der durch den Adel und das Wohlwollen ſeines Herzens, durch ſchwung⸗
r


