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für die
Provinz Oberheſſen
im Allgemeinen,
den Regierungsbezirk Friedberg
im Beſonderen.
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M74.
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Amtlicher Theil.
l Die Großherzoglich Heſſiſche a Regierungscommiſſion des Regierungsbezirks Friedberg an die Großh. Burgermeiſter dieſes Regierungsbezirks.
Betreffend: Die Ableiſtung des Verfaſſungseides durch die jungen Ortsbürger.
Die Abnahme des Verfaſſungseides von den jungen Ortsbürger erfolgt wie ſeither am erſten Audienztage in den Monaten Januar, April, Juli und Oktober. Sie werden daher die jungen Ortsbürger ſtets auf den erſten Dienſſag gedachter Monate, Morgens präcis 10 Uhr, hier—
herzvorladen, gleich wie ſeither, aber 8 Tage vorher ein
—
„ Verzaichniß der Vorgeladenen hierher einſenden.
Die nächſte Huldigung erfolgt am 3. Oktober d. J., Vormittags um 10 Uhr, auf dem Rathhauſe dahier und wol. Sie hiernach die Vorladungen erlaſſen. 5
Friedberg den 17. September 1848.
Ouvrier.
Aus zuͤge aus dem Regierungsblatte. Auszug aus dem Regierungsblatt Nr. 44 von 1848.
1. Geſetz, die Einführung einer außerordentlichen Ein— ommenſteuer betreffend. Ludwig III. ꝛc. 1e. Um die Mittel auf⸗ zubringen, welche zur Beſtreitung der durch die ungewöhnlichen Zeitereig⸗ niſſe herbeigeführten größeren Staatsbedürfniſſe, ſowie zur Deckung der entſtandenen Ausfälle an den Staatseinnahmen erforderlich find, haben Wir, mit Zuſtimmung Unſerer getreuen Stände, verordnet und verordnen biermit, wie folgt: Art. 1. Es ſoll in dem Jahre 1849 eine außer⸗ ordentliche Steuer ausgeſchlagen werden, auf alles und jedes Einkommen, welches nicht ſchon der Grundſteuer oder Gewerbſteuer unterliegt und dicht in Art. 2 und 5 ausgenommen iſt.— Art. 2. Der außerordent⸗ lichen Einkommenſteuer ſind unterworfen: 1) alle Staatsangehörige bei⸗ werlei Geſchlechts; 2) die im Großherzogthume wohnenden dem Staate
angehörigen Petſonen, dieſe nur in Bezug auf dasjenige Einkommen, welches ſie ſich durch perſönlichen Erwerb im Großherzogthume ver⸗ ſſchaffen. Außerhalb des Großherzogthums wohnende Staatsangehörige, welche aus der Staatskaſſe eine Beſoldung oder Penſton beziehen, wer⸗ den mit dieſer ebenfalls zur Einkommenſteuer zugezogen.— Art. 3. Der Tinkommenſteuer unterliegt namentlich z. B. a) alles Einkommen aus Abanagen, Beſolpungen, Ruhe⸗, Gnaden⸗, Wittwen⸗ und anderen Ge⸗ palten, Löhnen, Gebühren und Verdienſten jeder Art, es mag ſolches aus Iffentlichen oder Prſoatkaſſen bezogen werden; b) alles Einkommen, wel⸗ ches aus der Ausübung einer Kunſt oder wiſſenſchaftlichen Thätigkeit, nus dem Betrieb eines Gewerbes oder ſonſtigen Geſchäfts, aus Handels⸗ eder ſonfiigen Unternehmungen oder Oeſellſchaften ze. gewonnen wird,
Mittwoch, den 20. September
18438.
inſoweit daſſelbe nicht bereits der geſetzlichen Gewerbſteuer unterworfen iſt; c) alles Einkommen aus zinstragenden Kapitalforderungen, eigen⸗ thümlichen wie nutznießlichen, aus Leibrenten und vererblichen Renten ſeder Art, letztere jedoch nur in ſo weit, als dieſelben nicht als Grundlaſten be⸗ ſteuert werden oder bei ihrer Feſtſetzung die Steuerlaſt bereits in Abzug gekommen iſt.— Axt. 4. Bei Ermittelung der Beſoldungen und der
übrigen perſönlichen Verdienſte kommen nicht nur die Geld⸗, ſondern a die Naturalbezüge, als Wohnung, Grundſtücke, Nahrungsmittel ꝛc. it
Anſatz. Hierbei werden für Dienſtwohnungen die ortsüblichen Mieth⸗ werthe in Anſatz gebracht. Naturalien kommen nach den geſetzlichen Grundrenten⸗Ablöſungspreiſen, in ſo weit ſolche beſtehen, in Anſatz. Da⸗ gegen werden Geſchäftsunkoſten, ſowie die jährlich aus Schulden zu ent⸗ richtenden Zinſen bei Ermittelung jedes Einkommens in Abzug gebracht. — Art. 5. Von jeder vorgedachten Einkommenſteuer find befreit: a) unverheirathete Perſonen für ein jährliches reines Geſammt-Einkommen von 200 fl.; b) Familien, aus zwei oder mehr Köpfen beſtehend, wegen des zweiten und jedes folgenden Kopfes für je weitere 50 fl. jährlichen reinen Geſammt⸗Einkommens, ſo daß alſo Familien von zwei Perſonen für 250 fl., ſolche von drei Perſonen für 300 fl. reinen jährlichen Ein⸗ kommens ſteuerfrei bleiben u. ſ. w.; c) die im Felde ſtehenden Truppen und Kriegsbeamte bezüglich ihrer Gehalte; d) der Staat; e) alle milden Stiftungen, Spar⸗ und Hinterlegungskaſſen, Renten-, Verficherungs⸗ und ſonſtige wohlthätige Anſtalten bezuͤglich ihres Einkommens aus aus⸗ geliehenen Kapitalien. Als Glieder einer Familie werden angeſehen Mann und Frau und diejenigen Verwandten auf- und abſteigender Linie, welche einen gemeinſchaftlichen Haushalt miteinander führen oder ſich darin befinden.— Art. 6. Bei rentbaren Kapitalforderungen und Renten macht es keinen Unterſchied, wer die Perſon des Schuldners iſt und in welcher Form die Schuld beurkundet iſt, ob durch Obligation, Staats⸗ ſchuldſchein, Kaufvertrag, Lotterieanlehenloos, Actie, Depoſiten⸗, Renten⸗ oder Handſchein oder wie ſonſt. Bei ſolchen Kapitalforderungen, von welchen die Zinſen nicht jährlich ausbezahlt werden, ſondern aufwachſen, wie namentlich bei Lotterieanlehen, werden drei Procent des Nominal⸗ werths als ſteuerbares Einkommen angeſehen.— Art. 7. Zur Regu⸗ lirung der außerordentlichen Einkommenſteuer wird in jeder Gemeinde eine Commiſſion niedergeſetzt, welche ſtets aus dem Bürgermeiſter, oder in Ermangelung oder Verhinderung deſſelben, dem erſten Beigeordneten und außerdem in Gemeinden von 4000 oder weniger Einwohnern aus vier, von 4001 bis 8000 aus ſechs, von 8001 bis 12000 Einwohnern aus acht, von 1200 1 oder mehr Einwohnern aus zehn Mitgliedern zu beſtehen hat. Dieſe 4, 6, 8 oder 10 Mitglieder ſind zur Hälfte von dem Ortsvorſtand, zur anderen Hälfte aber von der Steuerbehörde zu ernennen. Die Mitglieder dieſer Commiſſion werden für dieſes von
ihnen unentgeltlich zu beſorgende Geſchäft beſonders verpflichtet.— Art.
8. Auf ſchriftliche Aufforderung von Seiten der im vorigen Artikel ge⸗
nannten Commiſſion hat jeder Steuerpflichtige, oder deſſen geſetzlicher
Stellvertreter, in dem in der Aufforderung feſtgeſetzten Termine auf
Ehre und Gewiſſen eine ſchriftliche Erklärung über die Größe ſeines
Einkommens aus Beſoldungen oder anderen ſteuerbaren Erwerbseinkünften
und aus Kapitalien an die Commiſſion abzugeben. Inſoweit der Aufge⸗
forderte in einer oder der andern Beziehung zu den nach dieſem Geſetze
Steuerfreien gehört, ſind die geſetzlichen Befreiungsgründe in der Er⸗
klärung anzugeben. Bei den Angaben der Steuerpflichtigen über die
Größe ihres Einkommens iſt dasjenige der zunächſt vorausgegangenen
12 Monate als Maßſtab anzunehmen, alſo z. B. das vom 1. Oktober
1847 bis dahin 1848, wenn die Erklärung im Oktober 1848 abzugeben
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