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der Burglircht:
Tarte a und Buß das dcpttmdtr 1848.
Intelligenz Blatt
für die
Provinz Oberheſſen
im Allgemeinen,
den Regierungsbezirk Friedberg
im Beſonderen.
M72.
Mittwoch, den 13. September
1848.
Zur gefälligen Beachtung.
Den verehrlichen Einſendern von Inſeraten erlauben wir uns zu bemerken, daß alle Inſerate, welche in dem Mittwochsblatt ſichere
Aufnahme finden ſollen, längſtens Sonntags Abends, deßgleichen Alle,
Mittwoch Abend ſich in unſern Händen befinden müſſen.
welche für das Samſtagsblatt beſtimmt ſind, längſtens bis zum Die Expedition.
Amtlicher Theil.
Bekanntmachung
der
Preisvertheilungen in der Provinz Oberheſſen im Jahre 1848.
Die Preisvertheilungen des landwirthſchaftlichen Pro⸗ vinzialvereins von Oberheſſen werden in dieſem Jahre ſtatt⸗
finden:
10 zu Lich am 18. September,
2)„Schotten am 20. September,
3)„ Homberg a. d. Ohm am 22. September,
4)„Gladenbach am 25. September, und
5)„Altenſtadt am 28. September d. J.
Die zur Beförderung der Viehzucht ausgeſetzten Preiſe ſind auf jeder der fünf Stationen:
a) Für die beſten Zuchtbullen von Gemeinden oder ſol⸗ chen Privaten, welche ſie nicht zur ausſchließlich eigenen Zucht benutzen, 50 fl. zu Preiſen von 6—15 fl.
b) Für junge Bullen, zum Verkaufe an Gemeinden tauglich, mindeſtens 1½% Jahr alt und ſeit/ Jahr Eigenthum des Beſitzers, 30 fl. zu Preiſen von 5—10 fl.
c) Für ſelbſtgezogene Rinder von 2—3 Jahren, die entweder ſichtbar trächtig ſind, oder erſt kürzlich das erſte Mal gekalbt haben, 92 fl. zu Preiſen von 5—12 fl. und eine Preisglocke ſammt Halsriemen für die ſchönſte Kalbin.
Von dieſen Preiſen ſollen drei Viertheile in den Ge⸗ genden, in welchen die Vogelsberger oder die eigentliche Land⸗Race vorzugsweiſe gezüchtet wird, alſo für dieſes Jahr
auf den Stationen 2. 3. und 4., zunächſt auf dieſe Racen verwendet werden.
Solchen, denen wegen ſtarker Concurrenz keine Preiſe mehr zuerkannt werden konnten, wird, wenn ſie zwei Stunden und weiter hergekommen ſind, eine Wegent⸗ ſchädigung zugeſichert, beſtehend für ältere Bullen in 24 Kreuzer und für junge Bullen und Rinder in 12 Kreuzer für jede Stunde der Entfernung, jedoch mit der ausdrüͤck⸗ lichen Bedingung, daß das betreffende Stück Vieh jeden⸗ falls preis wuͤrdig iſt.
Die ſonſtigen Beſtimmungen ſind:
1 Die Muſterung des Viehes beginnt jedesmal um 8 Uhr Morgens, und es haben die Preisbewerber Beſcher— nigungen ihres betreffenden Bürgermeiſters(auf ſtempel⸗ freiem Papiere) beizubringen, worin bezüglich der Zucht⸗ bullen bemerkt iſt, daß ſie auch wirklich zur Zucht ver⸗ wendet werden und ſich hierbei brauchbar erweiſen; ob ſie mit den weiblichen Zuchtthieren zur Weide getrieben werden; ob der Ankauf der Faſel durch die Gemeinde ſelbſt beſchafft wird und ob deren Unterhaltung nicht mehr an den Wenigſt⸗ nehmenden verpachtet iſt oder gar durch Reihumhalten ge⸗ ſchieht;— in Bezug auf die jungen Bullen, daß ſie ſeit/ Jahr dem Beſitzer eigenthuͤmlich gehören; in Bezug auf die Rinder aber, daß ſie von dem Eigenthümer ſelbſt gezogen worden ſind. Wer die Bedingungen bezuglich des Beibringens nach obiger Vorſchrift abgefaßter Beſcheini⸗ gungen(wäre es auch von Bewerbern aus dem Orte ſelbſt, wo die Preisvertheilung ſtattfindet) nicht erfüllt, kann, ohne 9 der Perſon, zur Preisconcurrenz nicht zugelaſſen werden.
29 Die älteren Bullen müſſen wohlgefeſſelt und mit
gehöriger Vorſicht vorgeführt werden.
3) Die Concurrenz auf den Stationen iſt an keine Kreis⸗ oder Bezirks⸗Abtheilung gebunden.
Indem der Unterzeichnete Vorſtehendes zur öffentlichen Kenntniß bringt, ladet er die Vereinsmitglieder, ſowie alle


