Freunde der Landwirthſchaft zu recht vielſeitiger Theilnahme an den Preisvertheilungen ein. Dieſelben koͤnnten dadurch weſentlich verſchönert werden, wenn auch, unabhangig von der Preisvertheilung, ſchönes ſelbſtgezogenes Vieh und an⸗ dere intereſſante Gegenſtaͤnde der landwirthſchaftlichen In— duſtrie dem größeren Publikum zur Anſicht ausgeſtellt würden. Gießen den 1. September 1848. Der Präſident des landwirthſchaftlichen Vereins für Oberheſſen. v. Firnhaber-Jordis.
Die Großherzoglich Heſſiſche Regierungscommiſſion des Regierungsbezirks Friedberg an die Großh. Buͤrgermeiſter dieſes Regierungsbezirks.
Betreffend: Die Handhabung der Jagdwaffenpaß⸗Verordnung.
Die Gendarmerie, ſowie das geſammte Forſtperſonal ſind angewieſen worden, bei allen Perſonen, welche ſie bei Ausübung der Jagd oder unter Umſtänden mit Gewehren betref⸗ fen, die an deren Abſicht, die Jagd auszuuͤben, keinen Zweifel beſtehen laſſen, ganz beſonders aber, wenn dieſe Perſonen ſolche ſind, bei welchen der Beſitz von Jagdwaffenpäſſen zweifelhaft iſt, Nach— frage nach den Paſſen anzuſtellen und, im Falle ſolche nicht vorgezeigt werden können, unnachſicht⸗ lich die geeignete Anzeige zu machen. Hiervon geben wir Ihnen Kenntniß, damit Sie hier⸗ nach Bekanntmachung erlaſſen. Friedberg den 1. September 1848. Dube er-
Auszüge aus dem Regierungsblatte. Auszug aus dem Regierungsblatt Nr. 43 von 1848.
1. Verkündigung, die zeitgemäße Entwickelung der in⸗ nern Verfaſſung der evangeliſchen Kirche des Großherzog⸗ thums betr.— Ludwig III. ꝛc. ꝛc. Dürch Unſer Edict vom 25. März d. J. haben Wir Unſeren Entſchluß verkündigt, eine Commiſſion mit dem Entwurfe einer zeitgemäßen Verfaſſung der evangeliſchen Kirche zu beauftragen, welcher ſofort einer aus Gliedern des geiſtlichen und weltlichen Standes gewählten Synode zur Berathung vorgelegt werden ſoll. Dieſer Verkündigung gemäß haben Wir zu Mitgliedern der Com⸗ miſſion ernannt: 1) den Gr. Prälaten und Superintendenten der Provinz Starkenburg Dr. Zimmermann dahier; den Gr. Superintendenten Simon zu Gießen; den Superintendentur-Vicar, Pfarrer Schmitt zu Mainz; 2) den Gr. Oberconſiſtorialrath Neidhard dahier; 3) dem an ſie ergangenen Erſuchen gemäß haben ferner: der Gutsbeſitzer Wern⸗ her von Nierſtein, zweiter Präſident der zweiten Kammer der Landſtände; der Gr. Gymnaſtal⸗Director br. Thudichum zu Büdingen; der Gr. Landrichter Klipſtein zu Zwingenberg, ſich bereit erklärt, an den Ge⸗ ſchäften der Commiſſion, als deren Mitglieder, Theil zu nehmen; 4) den ordentlichen und außerordentlichen Profeſſoren der evangeliſchen Theologie zu Gießen und den Profeſſoren des evangeliſchen Predigerſeminars zu Friedberg geſtatten Wir, gemeinſchaftlich unter dem Vorſitze des Decans der evangeliſch⸗theologiſchen Facultät ein Mitglied zur Commiſſion zu wählen; 5) endlich überlaſſen wir der evangeliſchen Geiſtlichkeit des Landes, fieben Mitglieder zur Commiſſion zu wählen, welche mit Rück⸗ ſicht auf die Bevölkerung der evangeliſchen Gemeinden in den Art ver⸗ theilt werden, daß in der Provinz Oberheſſen drei Mitglieder, in der Provinz Starkenburg zwei Mitglieder, in der Provinz Rheinheſſen, da⸗ mit auch die Geiſtlichkeit dieſer Provinz, obwohl hier die Zahl der Evan⸗ geliſchen bedeutend geringer iſt, nicht blos durch einen Gewählten ver⸗ treten ſei, gleichfalls zwei Mitglieder zu wählen ſind. An dieſen Wahlen haben alle Geiſtliche, welche ein geiſtliches Amt verſehen, auch die Pfarr⸗ verweſer und Pfarrvicarien oder Aſſiſtenten, ſowie die an Schulſtellen, mit welchen auch geiſtliche Functionen verbunden find, fungirenden Theo⸗ logen Theil zu nehmen. Die Wahlen erfolgen nach Wahlbezirken, welche, wie folgt, beſtimmt werden: I. Provinz Starkenburg: 1) Decanat Darmſtadt, Dornheim, Großgerau, Langen, Offenbach, Pfungſtadt, Roß⸗ dorf, Zwingenberg. Ort der Wahl: Darmſtadt. 2) Decanat Baben⸗
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hauſen, Breuberg, Erbach, Lindenfels, Michelſtadt, Reinheim, Umſtadt, Wimpfen. Ort der Wahl: Erbach. II. Provinz O berheſſen: 1) De⸗ canat Biedenkopf, Butzbach, Laubach, Gießen, Gladenbach, Großenlinden, Vöhl. Ort der Wahl: Gießen. 2) Decanat Aſſenheim, Büdingen, Friedberg, Gedern, Hungen, Nidda, Rodheim. Ort der Wahl: Nidda. 3) Decanat Alsfeld, Grünberg, Kirtorf, Lauterbach, i Schlitz, Ulrichſtein. Ort der Wahl: Ulrichſtein. III. Provinz Rheinheſfen: 1 Decanat Mainz, Oberingelheim, Oppenheim, Wörrſtadt. Ort der Wahl: Mainz. 2) Decanat Alzei, Oſthofen, Wöllſtein, Worms. Ort der Wahl: Alzei. Zu der Wahl find ſämmtliche Wähler wenigſtens drei Tage vor derſelben ſchriftlich einzuladen und Beſcheinigung des Empfangs der Einladung oder der Abweſenheit des Wählers zu den Acten zu bringen. Unſer Oberconſiſtorium wird vorher die Liffen der Wähler fefiſtellen und dem Wahlcommiſſär mittheilen. Die Wahlen erfolgen durch directe Wahl in einer Wahlverſammlung mittelſt nummerirter, keiner Unter⸗ ſchrift bedürfender Stimmzettel, welche von den Abſtimmenden in ein Stimmgefäß eingelegt werden. Den Geiſtlichen der Decanate Wimpfen und Vöhl ſoll jedoch geſtattet ſein, ihre Abſtimmungen brieflich, mit Be⸗ glaubigung des Decans, einzuſenden. Man erwartet, daß die Beſpre⸗ chungen vor der Wahl mit Rückſicht auf die Heimreiſe der Wähler thun⸗ lichſt abgekürzt werden. Zur Leitung der Wahl hat der von Uns zu beſtellende Wahlcommiſſär zwei durch das Loos beſtimmte Wähler zuzu⸗ ziehen, welche mit ihm das Wahlprotokoll zu unterſchreiben haben. In dieſem find ſämmtliche Anweſende aufzuführen, die Abſtimmungen nach Ordnung der Nummern der Stimmzettel zu verzeichnen und ſchließlich das Reſultat der Stimmenzählung anzugeben. Bei der Wahl entſcheidet relative Stimmenmehrheit der verſchiedenen Wähler, bei gleichen Stimmen das Loos. Wählbar ſind alle bei den Wahlen unter 4 und 5 Betheiligte, ohne Unterſchied des Wohnorts. Nach beendigter Wahl iſt das Wahl⸗ protokoll an Unſer Oberconſiſtorium 8 welches Wir mit der oberen Leitung der unter 5 erwähnten Wahlen beauftrag haben. Wir behalten uns vor, das Präſidium der Commiſſion, ſowie enen Commifäär, welcher ſich mit den Arbeiten der Commiſſion in fortwährende Verbindung zu ſetzen hat, zu ernennen und nach Anhörung des Gutachtens der Com⸗ miſſion über die Geſchäftsordnung zu beſtimmen. Der von der Com⸗ miſſion berathene Entwurf ſoll zur öffentlichen Kenntniß gebracht und mit Rückficht auf die Beurtheilungen, welche er erfährt, nach Befund einer nochmaligen Berathung der Eomimiſſon unterworfen werden. In dieſer Weiſe werden Wir in den Stand geſetzt ſein, die der Spnode zu machende Vorlage allſeitig zu prüfen, und, mit dem Beiſtand Gottes, die Entwickelung der Verhältniſſe der evangeliſchen Kirche des Großherzog⸗ thums zum gedeihlichen Ziele zu führen. Urkundlich Unſerer eigenhän⸗ digen Unterſchrift und des beigedrückten Staatsſiegels. Darmſtadt am 16. Auguſt 1848. Ludwig. Jaup.
2. Bekanntmachung, das Forſt⸗ und Feldſtrafweſen betreff. Se. Königl. Hoheit der Großherzog haben, um den vielſeing laut ge⸗ wordenen Klagen über allzu große Strenge des Forſt⸗ und Feldſtraf⸗ geſetzes und über manche Härten, die ſich durch die zur Ausübung und Handhabung dieſer Geſetze beſtehenden Einrichtungen ergeben, desgleichen über Veſchrankung der Holz⸗ und Waldſtreu⸗Abgaben, des Sammelns von Leſeholz und der ſonſtigen Nebennutzungen in den Waldungen mög⸗ lichſt abzuhelfen, die Niederſetzung einer Eommiffion zu verfügen geruht, deren Aufgabe darin beſtehen ſoll, die über Beſtrafung der Forſt⸗, gd⸗/ Fiſcherei- und Feldfrevel vorliegenden geſetzlichen Beſtimmungen hinſichtlich der in denſelben enthaltenen Strafanſätze einer Reviſion zu unterziehen und Vorſchläge wegen Milderung der zu hohen Strafandrohungen, über⸗ haupt darüber zu machen, wie die erhobenen Klagen, inſofern ſie fich als begründet darſtellen, auf geſetzlichem Wege zu beſeitigen und welche Verwaltungs⸗Anordnungen zu dem Ende zu treffen find. Die Mitglieder der erwähnten Commiſſion ſind bereits ernannt worden und werden in den nächſten Tagen ihre Berathungen beginnen und in kürzeſter Zeit ihr Gutachten erſtatten, worauf alsbald die geeigneten Maßregeln zur Ab⸗ hülfe der in den angegebenen Beziehungen vorhandenen Mißſtände, ſo⸗ weit ſolches im Wege der Verwaltung geſchehen kann, ergriffen werden. Außerdem ſteht dermalen bei dem Gr. Miniſterium der Juſtiz eine um⸗ faſſende Milderung, beziehungsweiſe ein den Verhältniſſen angemeſſener Erlaß der ſeit dem Edikt vom 14. März d. J., die noch unbezahlten Geldſtrafen und noch unverbüßten Gefängniß⸗, Feſtungs⸗ und Corrections⸗ hausſtrafen betreffend, erkannnten Forſtſtrafen in Berathung. Indem die unterzeichnete Behörde dieſes zur allgemeinen Kenntniß bringt, ſpricht ſie zugleich mit Zuverſicht die Erwartung aus, daß die wohlwollenden Ab⸗ ſichten, welche Se. Königl. Hoheit der Großherzog aus der vorliegenden Veranlaſſung wiederholt bethätigt haben und mit welchen Allerhöchſt⸗ dieſelben ſtets, wenn es ſich um das Wohl der Bewohner des Landes handelt, begründete Bitten und Wünſche bereitwillig gewähren, nicht ver⸗ kannt, und daß die verfügten Anordnungen den Sinn für Geſeßlichkeit und Ordnung, ſowie das Vertrauen zur Regierung beleben und ſtärken werden. Darmſtadt am 16. Auguſt 1848. Großherzoglich Heſſiſches Staatsminiſterium. Jau p.
3) Bekanntmachung, die Ausfuhr von Pferden betreffend.
4) Bekanntmachung, die Abhaltung der Forſtgerichte betreffend.
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