Ausgabe 
13.5.1848
 
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Zur Aufklärung.

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Da ſich viele Friedberger Bürger, ohne Zweifel in Gefolge ihrer Unkenntniß der Verhältniſſe, der ſ. g. Märkereiberechtigten bei ihren gewaltſamen Eingriffen in das Eigenthum der Gemeinde Fauerbach II. auf ſehr thätige Weiſe annehmen, ſo daß nicht nur eine Alarmirung der Bürgerwehr zu Friedberg, ſondern auch perſönliche Mißhandlungen und Angriffe auf die öffentlichen Diener ſtattge⸗ funden haben, ſo halten wir uns zur Aufrechthaltung des Friedens mit unſerer Nachbargemeinde, der bisher ſo ungetrübt beſtand, verpflichtet, folgende Darſtellung des Sachverhältniſſes zu veröffentlichen.

Den altbürgerlichen Märkere, berechtigten zu Friedberg, d. h. dem Beſitzer eines gewiſſen Acker⸗ feldes,im Holz/ genannt und in ber Fauerbacher Gemarkun ggelegen, ſteht das Recht der Hut auf einem Theil der Fauerbacher Gemeindswieſe, von der Hockenmühle an, zu, welches bisher ganz den recht⸗ lichen Grundſätzen über dergleichen Gerechtigkeiten entſprechend in der Weiſe aus geübt wurde, daß der größere Theil dieſer Wieſe eingeheegt und das Gras zum Vortheil der Gemeinde verkauft wurde, während ein anderer Theil etwa 3 4 Morgen für die Märkereiberechtigten zur ſtändigen Behüͤtung freigelaſſen blieb, und die Hut erſt nach der Heuerndte auf der ganzen dem Hutrecht unterworfenen Fläche

aus geübt wurde. 8 Schon ſeit mehreren Jahren mißbraucht aber ein einzelner der Berechtigten dieſes Hutrecht auf

höchſt ſtraͤfliche Weiſe; er treibt, was die Berechtigung nicht geſtattet, ſein Vieh früh Morgens oder Abends ohne Hirten auf die Weide, weßhalb er auch bereits mehrmals Strafe erlitten hat; er treibt auch mehrere Stücke zur Heerde, als ihm die Berechtigung geſtattet; er hat ſchon im vorigen Jahre, gegen den Willen des Hirten, die Heerde in die eingeheegten Diſtricte getrieben, und in dieſem Jahre auch die übrigen Märkereiberechtigten angereizt, die Heege nicht mehr zu beachten und ihre Heerde in das Eingeheegte eintreiben zu laſſen: wogegen die Gemeinde ſich in ihrem Beſitze zu ſchützen genöthigt iſt, was denn die Veranlaſſung zu den bisherigen Auftritten gegeben hat, die wir zwar beklagen, aber wenn fernere gewaltſame Eingriffe verſucht werden, zu verhindern außer Stande ſind, da ſich die Gemeinde Fauerbach in dem bisherigen Beſitzſtande ſchützen muß, und denſelben in keiner Weiſe verändert, namentlich die Heege nicht, wie ausgeſprengt wurde, vermehrt hat, und keinen Falls das Hutrecht ſo weit ausdehnen laſſen kann, daß ſie von ihrem Eigenthum nichts mehr übrig behält, wobei ihr auch die Geſetze zur Seite ſtehen, die eine ſolche Ausdehnung bloſer Berechtigungen nicht zulaſſen.

Hiernach können wir nur noch den Wunſch äußern, daß die Berechtigten von gewaltſamen Eingriffen abſtehen, und Unbetheiligte ſich aller Einmiſchung enthalten möchten.

Fauerbach II. den 10. Mai 1848.

Für den Orts vor ſt and:

Der Großh. Heſſ. Bürgermeiſter Philippi.

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