Ausgabe 
7.6.1848
 
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Juni 1848.

W derrichtet: r Sell.

* Stadtüicht:

8 Burztiche:

roßma nn.

der Burzlicht:

Secker.

Intelligenz-Glatt

fuͤr die

Provinz Oberheſſen

im Allgemeinen,

den Kreis Friedberg und die angrenzenden Bezirke

im Beſonderen.

M 45.

Mittwoch, den 7. Juni

1848.

Amtlicher Theil.

Bekanntmachung.

Betreffend: Einquartierung und Verpflegung Großh. Truppen, ſowie deßfalſige Vergütung.

Nachſtehende Beſtimmungen ſind vorläufig mit Zu ſtimmung der Stände getroffen worden. Es ſind dieſelben in vorkommenden Fällen zu beachten und in Vollzug zu ſetzen.

Friedberg den 31. Mai 1848.

Großh. Kreisrath des Kreiſes Friedberg Küchler.

Vorläufige Beſtimmungen über Einquartierung und Verpflegung Großherzoglicher Truppen, ſowie über deßfalſige Vergütung. I. Einquartierung. a. Gebühr der Mannſchaft.

Jeder Mann vom Unteradjutanten abwärts und jeder Militärdiener dieſes Grades hat nur den Aufenthalt in dem Wohnzimmer bei dem Licht und Feuer des Wirths anzuſprechen, ſodann ein friſch überzogenes Bett und in deſſen Ermangelung friſches Stroh in hinreichender Menge.

b. Gebühr der Officiere.

1) Ein Officier vom Hauptmann(Rittmeiſter) einſchließ⸗ lich abwärts, und ein in deren Rang ſtehender Kriegsbe amter, hat zu fordern ein Zimmer.

2) Ein Stabsofficier oder Kriegsbeamter dieſes Ranges zwei Zimmer, wenn es die Ortsverhältniſſe ge ſtatten.

Jedem Officier und Kriegsbeamten mit Officiersrang gebührt eine ſeiner Dienſtcharge und den Ortsverhältniſſen angemeſſene Einrichtung mit Bett nebſt der erforderlichen Heizung und Beleuchtung, außerdem dann noch die nöthige Unterkunft für deſſen Diener und Stallung fur die

Dienſtpferde. c. Gebühr für Pferde.

Für die Militärpferde kann von dem Quartierträger nur die nöthige Stallung nebſt Streu und das zur Rein⸗ haltung des Stalles erforderliche Geräthe ohne Vergütung in Anſpruch genommen werden. Der Dünger verbleibt dem Quartierträger.

H. Berg fle gan g. A. Des dienſtthuenden Militärs. 1. Gebühr des Soldaten bis zum Unteradju⸗ tanten einſchließlich.

Die volle Tagsverköſtigung beſteht aus dem Mittags und Abendeſſen des einen und dem Morgeneſſen des da rauf folgenden Tags ohne Wein oder Bier und Branntwein.

Das Mittageſſen muß beſtehen: in Suppe, ½% Pfd. Fleiſch, Gemüſe, ½ Pfd. Brod,

Das Abendeſſen beſteht:

im Anſchlage zu. 11 kr

n Gemüſe n

2 2 Pfd. Brod, im Anſchlage zu kr. Das Morgeneſſen:

in Suppe ö f

1 Pfd. Brod, im Anſchlage 9 3 kr.

Zuſammen id Tr. Die Officiere haben ſich die Koſt überall ſelbſt zu ſtellen. 2. Vergütung. Für die volle Verköſtigung der Mannſchaft vom Unteradjutanten abwärts werden vergütet

für jeden Mann und Tag. V Iſt die Verpflegung zwiſchen mehreren Stationen getheilt, ſo werden, wie angefuͤhrt:

für das Morgeneſſen Sr.

.

Abendeſſen g.

gerechnet.

Wenn in beſonderen Fällen ſtatt des Mittags- und Abendeſſens nur einmal gegeſſen werden kann, ſo wird fuͤr dieſes verſtaͤrkte Eſſen 14½ kr. vergütet.

Für das Quartier wird keine Verguͤtung geleiſtet.

B. Der Kranken.

1) Der in einer Civil-Heilanſtalt aufgenommenen oder in einem öffentlichen Gebäude unterge brachten:

a) für Medizin wird die Taxe verguͤtet, b)die ſonſtige Verpflegung und die Verköſtig ung werden fuͤr den Mann taglich 30 kr. bezahlt