Ausgabe 
7.6.1848
 
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2) Der in Privatwohnungen befindlichen Kranken:

a) Medicin nach der Taxe, b) für die übrige Verpflegung und Verköſtigung werden für den Mann und Tag 36 kr. entrichtet. c) für einen bei einem Kranken durch den Arzt für nöthig erklärten Wärter der durch das beſtehende Taxreglement für ſolche Diener beſtimmte Lohn.

III. Umt heilung.

Der Gemeinde-Vorſtand oder eine von ihm zu be ſtellende Commiſſion hat die Umtheilung von Mannſchaft und Pferden zu beſorgen und eine genaue Liſte darüber zu führen und dem Commandanten der einrückenden Mili tär⸗ Abtheilung jedesmal die entſprechende Anzahl von Quartier-Billeten zuzuſtellen.

IV. Berechnung und Zahlung.

Täglich oder auch vor jedem Abmarſch hat der Commandant über die wirklich verbrauchte Anzahl von Billeten dem Orts-Vorſtande eine Beſcheinigung auszu ſtellen, die etwa vorräthig gebliebenen Quartier-Billets aber zurückzugeben.

Gegen dieſe Beſcheinigung und gegen die Quittung von Seiten des Gemeinde⸗Einnehmers erfolgt die Zahlung entweder von dem Verpflegs-Officier ſogleich oder durch Vermittelung der vorgeſetzten Verwaltungs-Behörde dem nächſt. Die Orts⸗Vorſtände werden dafuͤr ſorgen, daß die Vergütung an die Quartierträger in richtigem Verhältniß

erfolge. V. Wacht⸗ Lokale.

Die zum Behuf der Wache u. ſ. w. nöthigen Räume ſind von den Gemeinden zu ſtellen, auch iſt von denſelben das deßfalſige Heizungs- und Beleuchtungs-Material zu liefern. Dafuͤr wird den Gemeinden ortsübliche Ver gütung geleiſtet, für die geſtellten Räume aber alsdann nicht, wenn dieſelben von den Gemeinden zu ähnlichen Zwecken benutzt werden, oder inſoweit die Zeit der Be nutzung nicht länger als ſechs Tage dauert.

Darmſtadt am 26. Mai 1848.

Großherzogl. Heſſ. Miniſterium des Innern. In Verhinderung des Miniſters: Eigen brodt. Schott.

Alu fr uf zur Theilnahme an einem Vereine für deutſche Reinſprache.

Die deutſche Sprache gehört ihrem wundervollen Baue, ihrer Eigenthümlichkeit und Bildungsfähigkeit nach zu den vorzüglichſten und ſchönſten Sprachen der Erde. Doch wurden dieſe Vorzüge bisher von ſehr Vielen nicht genug anerkannt und beachtet.

Man hat oft ſie, die reiche, für arm und aus Mangel an Kenntniß derſelben, ſogar für ſteif- und bildungsun⸗ fähig gehalten; man ſchätzte fremde, alte und neue Sprachen,

höher und vernachläſſigte die Mutterſprache. Man ent⸗

ſtellte ſie überdies durch Einbringung von einer Menge

Fremdwörter, und trieb dieſes ſo weit, daß in Zeitungen

oft nicht zwei Zeilen ohne ein ſolches vorkommen.

Da es dem Einzelnen unmöglich iſt, dieſem Unweſen zu ſteuern, ſo haben ſich mehrere Männer von Kenntniſſen und wiſſenſchaftlicher Bildung entſchloſſen, einenVerein zur Beförderung der deutſchen Reinſprache⸗ zu gründen und zwar auf folgende allgemeine Grundſatze:

1) Der Zweck des Vereins iſt Förderung der deutſchen Reinſprache durch Wort und Schrift, indem man deutſche Wörter ſtatt der fremden, wo möglich gebraucht. (Daß hierbei den zahlloſen Abſtufungen von Mehr und Weniger Rechnung getragen und freier Spiel raum gelaſſen werden muß, verſteht ſich von ſelbſt.)

2) Mitglied dieſes Vereins kann jeder erwachſene Deutſche werden, auch Frauen und Jungfrauen, von jedem Stande, aus jedem Lande, wo Deutſche ſich befinden.

3) Der Eintritt geſchieht durch eine, mit der deutlichen Unterſchrift des Aufzunehmenden an den Unterzeich⸗ neten frei eingeſandte ſchriftliche Erklärung, daß er dieſem Vereine beitreten und dem im Satz 1 ausge- ſprochenen Zweck, nämlich Förderung der deutſchen Reinſprache durch Wort und Schrift, nach Kräften zu erreichen ſtreben wolle.(Alle nicht frei eingehen den Briefe gehen wieder uneröffnet zurück.)

4) Vorerſt wird kein Eintrittsgeld und kein jährlicher Beitrag gefordert, und die im Jahr 1848 Eintreten den machen ſich dazu auch nicht verbindlich. Statt dem Einzelnen beſondere Aufnahmſcheine zuzuſenden, wird von Zeit zu Zeit ein Verzeichniß der Eingetre tenen in öffentlichen Blättern erſcheinen. Freiwillige Geſchenke zur Unterſtützung der Sache und der Schrift ſteller, die ſich durch Herausgabe von Büchern in deut ſcher Reinſprache Verdienſt erworben, werden mit Dank angenommen. 5

5) Der Hauptſitz des Vereins und deſſen Vorſtands iſt Heidelberg. Der Vorſtand beſteht aus einem Vor ſitzenden und ſechs Beimännern und wird alle zwei Jahre in einer Hauptverſammlung im Herbſte, wozu öffentliche Einladung erlaſſen wird, von den Anweſen den durch Stimmenmehrheit gewählt.

Wir laden hiermit die Gebildeten aller Stände freundlich ein, an dieſem Vereine Theil zu nehmen, der für die deutſche Sprache und für ächt deutſche Geſinnung nur von den beſten Folgen ſein kann.

Heidelberg, 16. Wonnemonat 1848.

Der Vorſtand: Dr. Brugger. Küchler, Rechtsanwalt. Dr. Hagen. J. Bachmann⸗Korbett. Dr. Röth. Geh. Kirchenr. Dr. Paulus. Dr. Röder. Dr. Dittenberger.

gewiſſer binnen vier Wochen, von heute an, hier

Bekanntmachungen von Be⸗ hoͤrden.

1 ν¹ ονιιοι Verſteigerung.

(3960 Donnerſtag den 8. Juni l. J., Mor⸗

gens um 9 Uhr, wird in hieſigem Rathhauſe

eine, den Johs. Waßmuth'ſchen Erben dahier

gehörende, in dem großen Galgenfelde liegende

Parzelle, 28 Ruthen oder 446[J Klafter haltend,

öffentlich meiſtbietend verſteigert.

Friedberg den 1. Mai 18418. In Auftrag Gr. Heſſ. Landgerichts Friedberg: Der Großh. Heſſ. Bürgermeiſter

Bender.

A Uf forderung.

(747) Nachfolgende, den Heinrich Fink III. Eheleuten zu Kaichen zuſtehende Immobilien: Pag. Nr. Vrtl. Rth.

18 73 23 Hofraithe mit Wohnhaus ꝛc. 42 1 1 26 Garten in den Baumgärten, 187 33b 2 1,8 Acker am alten Büdesheimer

eg,

661 17b 1 36,7 Acker im Galgenfeld,

wurden, zur Abtragung der darauf haftenden Hypothekſchuld, zwangsweiſe verkauft. Da nun aber das Eigenthum davon urkundlich nicht nach⸗ gewieſen werden kann, ſo werden auf Antrag des Käufers alle, welche Eigenthums- oder ſon⸗ ſtige Anſprüche an gedachten Immobilien zu haben vermeinen, aufgefordert, ſolche um ſo

anzuzeigen, als ſonſt die Beſtätigung des Kauf⸗ briefs erfolgen würde. Groskarben den 26. Mai 1848. Großh. Heſſ. Landgericht daſ. Jäger. Sartorius.

Bekanntmachung.

38) Auf dem Gräflichen Braunkohlenwerke 90 1 ſind nun wieder trockene Koh⸗ lenkloͤtze und Holzkohlen, erſtere zu 12 kr. und letztere zu 14 kr. per Centner, zu beziehen.

Auch fernerhin wird Credit gegen Bürgſcheine, auf einen Abnehmer und auf 25 Centner und mehr geſtellt, bis zum 1. Dezember d. J. be⸗ willigt, vorausgeſetzt, daß die früher bezogenen

Geſel

16 I% legen Oberte ved

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