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Intelligenz- Blatt
fuͤr die
Provinz Oberheſſen
im Allgemeinen,
den Kreis Friedberg und die angrenzenden Bezirke
im Beſonderen.
60.
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3— 2
Amtlicher Theil.
Der Großherzoglich Heſſiſche
Kreisrath des Kreiſes Friedberg
an die Großh. Buͤrgermeiſter des Kreiſes.
Betreffend: die Ausübung der Jagd.
In Gemäßheit des Geſetzes vom 26. Juli d. J. wer⸗ ſen Sie angewieſen, die an die Gemeinde übergehenden Fagden innerhalb der Gemarkung binnen 14 Tagen mit Vorbehalt dieſſeitiger Genehmigung öffentlich zu verpachten und über den Erſolg Vorlage zu machen. Sollte ſich die Berechtigung der Gemeinde nicht auf die ganze Gemarkung er— frecken, weil Grundeigenthümer eine zuſammenhängende Grundfläche von 300 Morgen darin haben(Art. 4 des Geſetzes) beziehungsweiſe der Fall des Art. 5 eintritt, ſo ſind die Jagden vorerſt nach Ihren beſonderen Grenzen aufzunehmen. Sie werden bei der Verpachtung beziehungsweiſe die Pacht— ledingungen der früheren fiskaliſchen Jagden, inſoweit ſie richt nach dem neuen Geſetze zu verändern ſind, zu Grunde legen und insbeſondere die Art. 9— 13 zu beachten nicht iberſehen.
Friedberg am 30. Juli 1848.
Koch leer
Au fr uf zur Bildung einer deutſch-evangeliſchen Nationalkirche.
Wir haben in vielen Blättern in der jüngſten Zeit riel über religiöſe Freiheit in der evangeliſchen Kirche reden hören und nichts iſt natürlicher, als daß unſere Zeit der Bewegung auch auf das kirchliche Gebiet ihre Blicke richtet. Unter dem ancien régime war auch die religiöſe und kirch— lche Freiheit in ſchmachvolle Feſſeln geſchlagen, die beſte— lenden Kirchen waren durch den Einfluß der Staaten in Keſelbe Bureaukratie, welche in dieſen herrſchte, hinabge— ſunken, welche aber in der Kirche um ſo gefährlicher ſich außerte, weil unter dem hierdurch herbeigeführten ſtarren ſormendienſte alles geiſtige und religibſe Leben erlahmte und dahin ſtarb. So ſtand es namentlich in der evange— ſſſch⸗yroteſtantiſchen Kirche Nur hieraus läßt ſich erklären, daß es tauſende von Kirchendienern geben konnte, welche ihren Beruf ſchon dann erfüllt zu haben glaubten, wenn ſe dem Verwaltungsweſen der Kirche wohl vorſtanden,
Mittwoch, den 2. Auguſt
1848.
ja, daß man Geiſtlichen zu den höchſten und einträglichſten Stellen von Seiten der kirchlich-bureaukratiſchen Oberbe— hörden nicht nach ihrem ſittlichen und religiöſen Wirken in den ihnen anvertrauten Gemeinden, ſondern nach der
guten Geſchäftskenntuiß, die ſie beſaßen, beförderte. Die
Geiſtlichen waren nicht mehr Diener der Kirche, ſie waren eine beſondere Klaſſe von Beamten des Staates geworden. Und was hatten ſie, was war ihren Gemeinden, ja, was der ganzen Kirche zu ihrem Schutze gegen ſolche Unbilde von Seiten der übermüthigen Bureaukratie gegeben? Ach! nur— ſtille und ohnmächtige Seufzer! Um ſolchen Preis hatte die proteſtantiſche Kirche das Glück ihrer Bevorzu— gung als einer ſtaatlich anerkannten Kirche. Wahrlich, ein wenig beneidenswerthes Glück! Der Geiſt wahrer religiö— ſer Freiheit mußte unter ſolchem Druck geiſtloſer weltlicher Bevormundung ſchon längſt aus ihr entflohen ſein und, wunderbar genug! hatte ſich jener nur noch in den tole— rirten Sekten unverkümmert erhalten. Wahrlich, die Prote— ſtanten hätten bisher Urſache gehabt, ihre deutſch-katholiſchen Brüder zu beneiden wegen ihrer freien Kirchenverfaſſung.
Man würde daher Unrecht thun, wenn man das bisherige ungenügende Wirken der proteſtantiſchen Geiſt— lichen dieſen zuſchreiben wollte, alle Beſſeren unter ihnen fühlten wohl das Ungenügende dieſer Zuſtände; allein ihre Hände waren gelähmt, ſie hatten nur Klagen und Thrä— nen. Den Laien war alle Mitwirkung an dem Fortbau der Kirche abgeſprochen, dadurch mußte dieſe zu einer todten Maſchine herabſinken, welche in dem Polizeiſtaate ihr treues Abbild hatte. Endlich iſt das vereinte Verlangen aller Confeſſionen Deutſchlands erfüllt worden: Freiheit des Cultus iſt jedem Deutſchen zugeſichert. Es wäre aber nur eine geſuchte Deutelei der Worte, wenn man behaup— ten wollte, damit ſei nur geſagt, daß die bisher gedulde— ten Religionsparteien nunmehr auch in die Reihen der anerkannten eintreten ſollten; nein, freie Geſtaltung der Kirche in ihren Verfaſſungen und ihren Bekenntniſſen iſt hiermit, richtig verſtanden, ausge— ſprochen. Doch bis jetzt ſteht dieſe Zuſicherung nur auf dem ſo geduldigen Papiere, und von mancher Seite her würde man es gerne ſehen, wenn ſie nur hier ſtehen bliebe. Nament— lich iſt dies in der evangeliſchen Kirche der Fall, wo manche der bisherigen Kirchengewalten ſich alle Mühe geben, das Verlangen derſelben in ungewiſſe Zukunft, um ihre Macht nicht zu verlieren, zu verſchieben. Auch im Groß— herzogthum Heſſen ſprach ſich dieſes Verlangen nach


