5 757 5 4.. 8 N 75 15 7 2 Mehrere ihres Dienſtes von mir entlaſſen. Sollten ſich Einer oder der Andere der gehenwärtig Ange ⸗ ſtellten des Vertrauens der Gemeinden unwürdig gemacht haben, ſo werde ich ihn ebenfalls vom Dienſt zu entfernen nicht ſäumen. Friedberg den 27. Januar 1848. Küchler. Das Großh. Heſſ. Miniſterium des Innern und der Juſtiz an die Großh. Provinzial⸗Commiſſariate dahier und zu Gießen und ſämmtliche Großh. Kreisräthe. f Betreffend: Den Vieinalwegbau, insbeſondere die Bezirkswegwärter. Auf die in Folge unſeres Ausſchreibens vom 20. Okt. v. J. ad Nr. D. 20,483 von Ihnen er⸗ ſtatteten Berichte eröffnen wir Ihnen Folgendes: 4 Wie Ihnen bekannt, wurde die Anſtellung von Wegwärtern durch unſer Ausſchreiben vom 16. Auguſt 1837 ad Nr. D. 9808. veranlaßt. Der Vicinalwegbau hatte vorzugsweiſe in Folge des Eifers, 2 den größtentheils die Gemeinden ſelbſt hierbei bethätigten, eine größere Ausdehnung gewonnen und man ſah wohl ein, daß ohne eine techniſche Leitung der Wegbau nicht in zweckmäßiger Art betrieben werden N. könne und daß ohne eine ſolche Leitung den Gemeinden häufig nur nutzloſe Ausgaben entſtehen würden.— Da aber den Kreisbaumeiſtern es nicht möglich war, mit den ihnen zur Dispoſition ſtehenden Bauauf⸗* ſehern, neben den ihnen obliegenden Arbeiten für den Staats- und Provinzialſtraßenbau, auch der tech— niſchen Leitung des Vieinalwegbaues im Detail ſich zu unterziehen, ſo betrachtete man es als das zweck⸗ mäßigſte, hierfür beſondere Organe in den Wegwärtern zu ſchaffen, nachdem wegen deren Salarirung die Ortsvorſtände vernommen worden waren. Das Inſtitut der Wegwärter hat auch im Allgemeinen den Erwartungen, die man davon hatte, entſprochen, es hat ſich als eine nützliche Maßregel bewährt und die unbedeutenden Ausgaben, welche den Gemeinden durch Beiträge zur Remunerirung der Weg⸗ W wärter entſtanden, können im Vergleich mit den Vortheilen, die ihnen durch Mitwirkung der Wegwärter 760 bei dem Neubau ſowohl, als der Unterhaltung der Vicinalwege erwachſen ſind nicht in Betracht kommen. Indeſſen haben Gemeinden in einigen Verwaltungsbezirken die wohlthätigen Abſichten, welche man 7. bei Einführung jenes Inſtituts hatte, verkannt und glauben, daß der Zweck in anderer und wohlfeiler lic 5 Weiſe erreicht werden kann.. ſchoner Wenn wir auch nicht bezweifeln, daß den Gemeinden, fuͤr welche bisher Wegwärter in Function Zirſ, waren, deren Entfernung auf keiue Weiſe zum Nutzen gereichen wird und wenn auch genügende Gründe Heſſn zu der Beſorgniß vorliegen, daß ſobald Wegwärter den Ortsvorſtänden nicht mehr zur Dispoſition 1 0 ſtehen, durch Zuziehung anderer Sachverſtändiger zur techniſchen Leitung der Wegbauarbeiten, ſowie zu 95 deren Vorbereitung(Fertigung von Ueberſchlägen ꝛc.) weit größere Koſten entſtehen, und die Unterhal⸗ die he tung der bereits gebauten Vicinalwege bei dem Mangel einer beſtändigen techniſchen Aufſicht wird ver⸗ als je nachläſſigt werden, was zur Folge haben wird, daß die Wiederherſtellung unfahrbar gewordener Wege Mbeit einen weit bedeutenderen Koſtenaufwand veranlaſſen wird, als bei gehöriger fortwährender Unterhaltung dan und alsbaldiger Wiederherſtellung kleinerer Beſchädigungen entſtanden wäre,— ſo iſt es doch unſere 5 Abſicht nicht, Gemeinden zur Beibehaltung jener von uns als wohlthätig erkannten, von ihnen aber Nad zum Theil als entbehrlich betrachteten Einrichtung zu nöthigen. ſtraß Wir haben vielmehr beſchloſſen, jene Einrichtung nur für diejenigen Gemeinden fortbeſtehen zu Hane laſſen, deren Orts vorſtände Dies ſelbſt wünſchen und wir beauftragen Sie daher, Vorſtehendes in den⸗ ſe, jenigen Bezirken, wo Wegwärter angeſtellt ſind, den Ortsvorſtänden zu eröffnen, ſie zur Erklärung da⸗ De rüber aufzufordern, ob und in welcher Weiſe und mit welchen Gehalten, beziehungsweiſe Beiträgen dazu, a5 ſie die Beibehaltung der Wegwärter wünſchen, und das Reſultat mit einer Ueberſicht der Erklarungen das der Gemeinderäthe binnen vier Wochen einzuberichten. word Von dieſen Erklärungen wird es abhängen, ob und welche Zahl von Wegwärtern in den einzelnen Maß Verwaltungsbezirken fortbeſtehen ſoll, und bemerken wir ſchon jetzt, daß, inſoweit einzelne Wegwärter d zu entlaſſen ſein werden, denſelben in Zeiten ihre Stelle aufzukündigen iſt, ſo daß ſie zu Ende dieſes 6 Jahres von ihrem Dienſte entbunden und ihr Gehalt eingezogen werden kann. N Darmſtadt am 19. Januar 1848. 1 eine du Thi l. f 42 Folg , v. Stein. ſch einig derg und ai eee per * 5 8 Fin r 5 Gel gin,
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