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zur Nummer 10. des Intelligenzblattes von 1848, amtlicher Theil. f
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Der Großh. Heſſ. Kreisrath des Kreiſes Friedberg
an die Großh. Bürgermeiſter des Kreiſes.
Betreffend: Das Polizeiſtrafgeſetz, insbeſondere Localpolizeiverordnungen über in jenem Geſetze nicht behandelte Gegenſtände.
In Folge des Art. 2. des Geſetzes vom 2. Nov. v. J. und Miniſterialerlaſſes vom 5. d. M. fordere ich Sie auf, nun durch berichtliche Vorträge binnen 4 Wochen diejenigen Vorſchriften, deren fortwährende Wirkſamkeit neben dem Polizei⸗Strafgeſetz als nothwendig oder beſonders wünſchenswerth erſcheint, näher anzugeben und zu begründen, damit das zu der Aufrechterhaltung Dienliche von mir angeordnet werden könne.
Hierunter ſind übrigens diejenigen Local-Polizeireglements nicht verſtanden, auf welche die Artikel 81, 83, 84, 88, 94, 95, 97, 110, 114, 123, 125, 127, 130, 132, 141, 145, 158, 163, 172, 178, 179, 180, 182, 183, 184, 185, 187, 188, 192, 193, 198, 205, 247, 252, 253, 258, 261, 271, 276, 278, 282, 291, 294, 307, 321, 343, 344, 349, 359, 361— verweiſen, ſondern nur diejenigen, welche das Poli⸗ zei⸗Strafgeſetz ganz mit Stillſchweigen übergeht, wie die Verordnung gegen den Fliegewedelhandel für die Orte des Landgerichtsbezirks Butzbach, die Benutzung der Brunnen in einzelnen Orten u. ſ. w. und welche als durch den Art. 2. des Einführungsgeſetzes, wenn nicht beſondere Erneuerung erfolgt, als aufgehoben betrachtet werden müſſen. 0
Friedberg am 26. Januar 1848.
b Küchler.
Derſelbe an dieſelben.
Indem ich Sie auffordere, mit Rückſicht auf das hierunten abgedruckte Ausſchreiben des Großh. Miniſteriums des Innern und der Juſtiz die gefoderte Erklärung des Gemeinderaths einzuholen und binnen 14 Tagen an mich einzuſenden, eröffne ich ihnen hierüber das Folgende:
Bekanntlich wurde die Einrichtung der Bezirkswegwärter im Kreiſe Friedberg bereits im Jahr 1837 mit Einſtimmung der Gemeinderäthe der Bezirksgemeinden in's Leben gerufen. Dieſelbe beſteht nun ſchon über 11 Jahre, und die Erfahrung läßt im Urtheil über ihre Guͤte oder Unzweckmäßigkeit zu. Wer unpartheiiſch die Zuſtände der Gegenwart und der Vergangenheit beobachtet, der kann nicht verabreden, daß die ſtändige Aufſicht und die regelmäßige Vorausſicht für die nothwendige Unterhaltung, wie ſie nur durch beſondere Aufſeher ermöglicht iſt, für die Güte unſerer Vicinalwege von den wohl⸗ thätigſten Folgen geweſen iſt. Der jetzige gute Zuſtand der Wege im Kreiſe Friedberg bildet ein auf⸗ fallendes Gegenbild gegen den früher meiſt ſo ſehr vernachläſſigten Zuſtand derſelben. Ich verkenne nicht den Antheil an dieſem Ruhme, welcher der Freigebigkeit der Gemeinderäthe in Verwilligung der Mittel dafür gebührt. Aber ich bekenne mich zugleich zu der Meinung, daß wenn es an gehöriger regelmäßiger Controle und Aufſicht gefehlt hätte, ſie ihr Ziel verfehlt haben müßte.— Es beſteht hin und wieder die Anſicht, es könne dies eben ſo wohl durch eigene Wegwärter für jede einzelne Gemeinde geſchehen. Ich gebe es zu, allein nicht überall finden ſich dazu befähigte Subjecte und dann iſt es klar, daß den Gemeinden dadurch ungleich größere Koſten entſtehen würden. Wollte man dies aber etwa dadurch ausgleichen, daß man den Gemeindewegwärtern zugleich die Unterhaltungs arbeiten ſelbſt über— ließe, ſo würde dies den Geſetzen nicht genügen. Denn nach Art. 71. der Gemeinde-Ordnung ſind fur jede Gemeindearbeit und Lieferung Ueberſchläge verpflichteter Perſonen und demnächſt gleiche Beſcheinig— ung der geleiſteten Arbeiten erforderlich. Dieſe könnte der Arbeiter ſelbſt weder fertigen noch geben, und würden deshalb wieder beſondere Koſten für Zuziehung des fallſiger Kunſtverſtändigen nothwendig werden. Die Bezirkswegwärter befriedigen beiderlei Bedürfniſſe und gewähren zugleich den Ortsvor— ſtänden auch in vielfacher anderer Beziehung eine nützliche kaum entbehrliche techniſche Hülfe.
Meines Ermeſſens ſollten daher die Gemeinden des Kreiſes dieſe Einrichtung erhalten, dagegen aber auch durch eine ſtrenge Controle von Seiten der Großh. Bürgermeiſter darnach getrachtet werden, daß die Bezirkswegwärter ihren inſtructionsgemäßen Verpflichtungen ſtets nachkommen, alle Vernach— läſſigungen aber zur Rüge angezeigt werden.— Ich meinerſeits habe es an einer ſtrengen Beaufſich— tigung der Bezirkswegwärter nie fehlen laſſen. Bekanntlich wurden auf erhobene Klagen früher ſelbſt


