Ausgabe 
1.11.1848
 
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wurde geſtattet: am 25. Auguſt der Adoptivtochter des J. H. Kröll zu Bleichenbach, Katharina Emmerich, künftig den NamenKatharina Kröll und am 4. September dem Tuchhändler Moſes Oppenheim zu Mainz, künftig den VornamenMoritz zu führen. 7) Dienſt⸗ nachrichten. Am 5. September wurde der Forſtmeiſter, Profeſſor Dr. Heyer zu Gießen zum Rector der Landesuniverſität für die Zeit von Michaelis 1848 bis dahin 1849 ernannt und der von den Frhrn. v. Riedeſel auf die Phyſicatswundarztſtelle zu Lauterbach präſ. practiſche Arzt Dr. Th. Sartorius daſelbſt für dieſe Stelle beſtätigt. Am 7. wurde der von dem Herrn Fürſten zu Solms⸗Braunfels auf die 2. evang. Pfarrſtelle und die damit verbundene 1. Schullehrerſtelle zu Hungen, Reg. Bez. Friedberg, präſ. Pfarramtscandidat A. E. Keim dahier für dieſe Stelle beſtätigt. Am 12. wurde der von dem Hrn. Fürſten zu Iſenburg⸗Birſtein auf die evang. Pfarrſtelle zu Offenthal, Reg.⸗Bez. Darmſtadt, präſ. Pfarrer B. Bonhard zu Kirchbracht für dieſe Stelle beſtätigt. 8) Dienſtentlaſſung. Am 2. Sept. iſt der Handelsmann H. Ußlaub zu Marſeille auf Anſuchen von Sr. Königl. Hoheit dem Großherzoge ſeines Amtes als Großh. Conſul daſelbſt enklaſſen worden. 9) Concurrenzeröffnung. Erledigt iſt eine Acceſſiſtenſtelle bei der Großh. Steuercontrole mit dem etatsmäßigen Gehalte von 500 fl.; con⸗ currenzfähige Bewerber haben ſich binnen 14 Tagen bei der G oßh. Oberfinanzkammer 1. Section zu melden. 10) Berichtigung. In Nr. 50 des Reg.⸗Bl. iſt zu leſen: Am 1. Sept. haben S. K. H. der Groß⸗ berzog den, zum Bevollmächtigten bei der proviſor. Central⸗ e Deutſchlands ernannten Miniſterialrath Reinhard Karl

heodor Eigenbrodt auf ſein Nachſuchen aus dem Miniſterium des Innern zu entlaſſen geruht.

Bekanntmachung, die Leſeholznutzung in den Großherzoglichen Domanial⸗ und in den Communalwaldungen betreffend.

Zur Ausführung der von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge in der allerhöchſten Verordnung vom 1. d. Mts. in Hinſicht der unentgeltlichen Gewinnung des Leſeholzes und ſonſtigen dürren Holzes gemachten Ver⸗ willigungen werden hiermit die nachſtehenden Beſtimmungen zur allgemeinen Kenntniß gebracht.

F. 1. Das Leſeholz in den Domanialwaldungen darf unentgeltlich von allen Bewohnern des Großherzog⸗ thums an den dazu beſtimmten Tagen und in den nicht verbotenen Diſtricten geſammelt und in Tragläſten oder auf Schiebkarren aus dem Walde weggebracht werden.

§. 2. Gegenſtand der Leſeholzuutzung iſt alles dürre auf der Erde liegende Reisholz, ſowie alles dürre Holz, welches ohne Hau⸗, Säge⸗ oder Schneidewerkzeuge ge⸗ wonnen werden kann und nicht auf Anordnung der Forſt⸗ behörde zum Verkaufe oder Gebrauche zubereitet worden iſt.

F. 3. Ausgeſchloſſen ſind in der Regel von der Leſe⸗ holznutzung:

1) die Abtheilungen, in welchen Holzhauereien im Gange ſind, ſo lange bis das betreffende Holz vollſtändig aufgearbeitet, aufgeſetzt und nummerirt iſt;

2) diejenigen Abtheilungen, welche aus Rückſicht für die Nachzucht und Schonung der jungen Holzbeſtände, oder wegen Benutzung der Maſt durch Strohwiſche oder auf ortsübliche Weiſe als Hege bezeichnet ſind.

§. 4. Die Nutzungs⸗ oder Leſeholztage, ſowie die von der Leſeholzuutzung ausgenommenen Diſtricte werden durch die betreffenden Revierförſter im Voraus bekannt gemacht. Nach der Größe der Waldungen, dem Vorrathe an Leſeholz und den ſonſtigen örtlichen Verhältniſſen ſollen dazu wöchentlich nicht mehr als zwei Tage und wenig⸗ ſtens jeden Monat ein Tag beſtimmt werden.

§. 5. Wo wegen großen Vorraths und wegen Ent⸗ legenheit der Waldungen das Wegbringen des Leſeholzes durch mit Zugvieh beſpanntes Fuhrwerk räthlich erſcheint, ſoll dieſes, jedoch nur gegen Bezahlung des Holzwerthes, geſtattet werden. Die Forſtverwaltung wird alsdann den Preis einer Fuhre nach den örtlichen Holzpreiſen bemeſſen und die entſprechenden Einrichtungen beſonders treffen.

Die unentgeltliche Benutzung des Leſeholzes für diejenigen, welche daſſelbe tragen oder auf Schiebkarren wegbringen wollen, findet aber deſſen ungeachtet nach den in den vorderen§.§. gegebenen Beſtimmungen ſtatt.

§. 6. Der Wiederverkauf des Leſeholzes bleibt unterſagt.

§. 7. Alles grüne Holz bleibt von der Leſeholz⸗ nutzung gänzlich ausgeſchloſſen. Die Forſtbeamten ſind verpflichtet, Ueberſchreitungen der Leſeholznutzung zur ge ſetzlichen Beſtrafung anzuzeigen, als namentlich:

a) 95 1 von nicht zur Leſeholznutzung gehörigem olze z b) die Ausübung der Leſeholznutzung an Orten, oder an nicht erlaubten Tagen; c) die Anwendung von Hau⸗, Säge- oder Schneide⸗ werkzeugen, endlich i b

d) das Wegbringen mittelſt nicht geſtatteten Fuhrwerks.

§. 8. Beſtehende Berechtigungen ſollen durch dieſe Beſtimmungen in keiner Weiſe beeinträchtigt werden. Be⸗ ſteht aber eine Berechtigung in einem geringeren Umfange, als ſie hier geſtattet iſt, ſo können die Berechtigten an der Leſeholznutzung nach den in dieſer Bekanntmachung ge⸗ gebenen Vorſchriften theilnehmen.

§. 9. In den Gemeindewaldungen darf die Leſeholznutzung nicht über die hier geſteckten Grenzen aus⸗ gedehnt werden, ſie kann aber nach dem Ermeſſen der Ortsvorſtande mit Rückſicht auf Ort, Zeit und Art einer größeren Beſchränkung unterworfen werden.

Wenn jedoch Gemeinden ſolche Beſchränkungen der Leſeholzuutzung eintreten laſſen, ſo finden für die Ange⸗ hörigen derſelben in Beziehung auf die Benutzung des Leſeholzes in den unmittelbar angrenzenden Domanialwal⸗ dungen dieſelben Beſchränkungen ſtatt.

Darmſtadt am 3. October 1848.

Aus allerhöchſtem Auftrage: Großherzoglich Heſſ. Staats-Miniſterium. Jaup.

verbotenen

v. Lehmann.

Mannigfaltig es.

Nur keine Frau. Proſper Gautier kaſſirte 100 Franken bei ſeinem Meiſter in Paris ein. Unterwegs traf er einen alten Kameraden, dem er Beſcheid that, und als ſie das Wirthshaus verließen, merkte Proſper, daß er des Guten zu viel gethan habe. Er fühlt Schlaf, macht nicht lange Umſtände und legt ſich auf einen Balken auf einen ſehr beſuchten Trottoir. Er ſchnarchte ſchon feſt, als ein Frauenzimmer zu ihm trat und ihn am Arme zupfte.He! Trunkenbold! rief ſie und ſah wie eine Verzweifelte aus. Einige Vorübergehende bemerkten dieß und fragten ſie, was ſie von ihm wolle.Es iſt ja mein Mann, antwortete ſie,und da er unſer Geld in der Taſche hat, ſo könnte man es ihm leicht nehmen.So bewahrt es ſelbſt! rief man ihr zu. Ein Polizei⸗Agent, der dazu kam half ihr das Geld aus Proſpers Taſche nehmen. Si blieb noch lange bei ihm ſtehen, endlich verſchwand ſie. Als Proſper erwachte und nach ſeinem Geld fragte antwortete man ihm, ſeine Frau habe es aufbewahrt.Meine. Frau! rief er,bin ich denn ein Adam geworden, daß eine Eva aus meinen Rippen geſtiegen, während ich geſchlafen habe? Ich habe nie eine Frau gehabt.So ſind Sie betrogen ſagte ihm der Nachbar.Betrogen? antwortete Jener gähnend,das mag hingehen; aber wenigſtens habe ich doch keine Frau. Nur keine Frau!/