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Intelligenz Blatt
fuͤr die Provinz Oberheſſen 5 mug im Allgemeinen, den Regierungsbezirk Friedberg
im Beſonderen.
36.
Amtlicher Theil.
71 1 Die Großherzoglich Heſſiſche i
Regierungscommiſſion des Regierungsbezirks g Friedberg
un die Großh. Bürgermeiſter dieſes Regierungsbezirks.
Betreffend: Das Vermißtwerden des Geiſteskranken Johannes Fried⸗ rich von Nauborn im Königl. Preuß. Kreiſe Wetzlar.
Der unten beſchriebene Rubricat hat ſich am 9. d. M. aus dem Hauſe ſeines Vaters, des Müllers Konrad Fried⸗ rich zu Nauborn, entfernt und iſt bis jetzt nicht wieder dorthin zurückgekehrt. Später ſoll er noch in Obercleen und Ebersgöns mit einem Körbchen und einigem Leſeh olz geſehen worden ſein, von da an hat ſich aber eine weitere Spur deſſelben nicht ermitteln laſſen.
In Folge Erſuchens des Königl. Landrathsamts zu Wetzlar weiſen wir Sie an, genaue Nachforſchungen nach dem Verſchwundenen anſtellen zu laſſen und ein etwaiges Meſultat alsbald zu unſerer Kenntniß zu bringen.
Friedberg am 19. Oktober 1848.
Ouvrier. Signalement.
Alter: 17 Jahre.— Größe: gegen 5“.— Haare: ſchwarz.— Stirn: bedeckt.— Augenbraunen: ſchwarz.— Augen: dunkel.— Naſe: ſpitz.— Mund: mittel.— Kinn: ſpitz.— Geſicht: hager.—
Kleidung.
Hemd ohne Zeichen. Eine geſtrickte weiße wollene Jacke. Streifige Hoſen von Sommerzeug. Strümpfe. Zer⸗ riſſene Halbſtiefel.—
Als Zeichen der Verwunderung verdrehte der Ge— nannte in der Regel die Hände.
Auszüge aus dem Regierungsblatte. Auszug aus dem Regierungsblatt Nr. 53 von 1848.
1) Geſetz, die Aufhebung der privilegirten Gerichts⸗ ſtände betr. Ludwig III. ic. ꝛc. Um die in Unſerem Edict vom 6. März 1848 für Unſere Provinzen Starkenburg und Oberheſſen zugeſagte Aufhebung der prioilegirten Gerichtsſtände einſtweilen ſchon, bevor noch die ebenfalls zugeſicherten Entwürfe der neuen Civil⸗ und Strafprozeß⸗ ordnung vollendet werden konnten, ſoweit thunlich eintreten zu laſſen, haben Wir mit Zußtimmung Unſerer getreuen Stände für Unſere ge⸗ mannten beiden Provinzen verordnet und verordnen, wie folgt: Art. 1.
Mittwoch, den 1. November
1848.
Sämmtliche privilegirte Gerichtsſtände, welche bisher bei Unſerem Ober⸗ appellations⸗ und Caſſationsgerichte und bei Unſeren Hofgerichten der Provinzen Starkenburg und Oberheſſen in civilrechtlicher Beziehung für Perſonen, Corporationen, Anſtalten und Sachen beſtanden haben, ſind aufgehoben.— Art. 2. An die Stelle dieſer priwilegirten Gerichts⸗ flände tritt der Gerichtsſtand in erſter Inſtanz bei denjenigen Stadt⸗ und Landgerichten, welche nach allgemeinen Rechksgrundſätzen als die zuſtän⸗ digen erſcheinen.— Art. 3. Der allgemeine Gerichtsſtand des Groß⸗ herzoglichen Fiscus geht, inſoweit er ſeither bei dem Hofgerichte zu Darmſtadt begründet war, auf das daſige Stadtgericht, inſoweit er aber bei dem Hofgerichte zu Gießen beſtanden hat, auf das Stadtgericht zu Gießen über.— Art. 4. In ftrafrechtlicher Beziehung iſt der bisher beſtandene Unterſchied zwiſchen ſchriftſäſſigen und nicht ſchriftſäſfigen Per⸗ ſonen aufgehoben. Die Stadt⸗ und Landgerichte ſind demnach competent, alle im Art. 2 des Competenzgeſetzes d. d. 17, September 1841 be⸗ zeichnete Verbrechen und Vergehen gegen Jedermann ohne Unterſchied der Perſon zu unterſuchen und abzuurtheilen, auch in gleicher Ausdehnung da einzuſchreiten, wo ſie nach der beſtehenden Geſetzgebung nur zur Unter⸗ ſuchung, nicht aber zur Aburtheilung von Vergehen und Verbrechen competent erſcheinen.— Art. 5. Das Geſetz d. d. 5. Juli 1821 über die Verantwortlichkeit der Miniſter und oberſten Staatsbeamten wird durch das gegenwärtige Geſetz nicht berührt.— Art. 6. Sämmtliche Beſtimmungen dieſes Geſetzes finden auf die Mitglieder Unſeres Groß⸗ herzoglichen Hauſes keine Anwendung.— Art. 7. Auf bereits anhängige Civilſtreitigkeiten und Unterſuchungsſachen haben die vorſtehenden Com⸗ petenzveränderungen keinen Bezug. Urkundlich Unſerer eigenhändigen Unterſchrift und des beigedrückten Staatsfiegels. Darmſtadt am 22. September 1848. a Ludwig. Kilian. 2) Bekanntmachung des Gr. Miniſteriums des Innern, die Ver⸗ beſſerung des Schulweſens betr. Um den Einrichtungen der Volksſchulen, ſowie der mit denſelben in nahem Zuſammenhang ſtehenden Realſchulen des Großherzogthums diejenigen geſetzlichen Reformen angedeihen zu laſſen, welche die Erfahrung und das Bedürfniß der Zeit als nöthig er⸗ kennen laſſen, und um zugleich dem hierauf gerichteten Antrage der Stände des Großherzogthums zu entſprechen, haben Seine Königliche Hoheit der Großherzog genehmigt, daß eine aus den nachbenannten Per⸗ ſonen gebildete Commiſſton zu Bearbeitung dieſes Gegenſtandes hierher zuſammenberufen werde. Es ſoll dieſe Commiſſion beſtehen aus den großh. Oberſchulräthen Dr. Lüft und Schödler, dem evangeliſchen Pfarrer Manchot zu Offenbach(bis jüngſt Mitglied der Bezirks⸗Schul⸗ commiſſion zu Nidda), dem großh. Regierungsrath Heim dahier, dem großh. Gymnaſtaldirector Dr. Thudichum zu Büdingen, dem großh. Profeſſor und Director der höheren Gewerb⸗ und Realſchule Dr. Külp dahier, dem Turnlehrer Spieß dahier, dem Landtagsabgeordneten Frank zu Reddlghauſen, welcher ſich bereit erklärt hat, dieſem Auftrage zu entſprechen, und aus den Volksſchullehrern, dem Lehrer an der zweiten evangeliſchen Knabenſchule Braun zu Gießen, dem Lehrer der katholiſchen Knabenſchule Haas zu Bodenheim, und dem Lehrer der erſten evange⸗ liſchen Knabenſchule Freiprediger Lauckhard dahier. Wir behalten uns vor, das vorſitzende Mitglied noch zu bezeichnen, und mit Rückſicht auf die zunächſt bevorſtehende Diseuſſton der deutſchen National-Verſamm⸗ lung über das Schulweſen, den Tag des Zuſammentritts noch zu beſtim⸗ men. Darmſtadt, den 22. September 1848. 3) Bekanntmachung, die Verlegung des Landgerichtsſitzes von Lichtenberg nach Rein heim betr.— 6) Namensverän derungen; Es
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