Ausgabe 
31.7.1847
 
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Intelligenz-Olatt

für die

Provinz Oberheſſen

im Allgemeinen,

die Kreiſe Friedberg, Grünberg und Hungen

und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.

M 59.

Amtlicher Theil.

Der Großherzoglich Heſſiſche Rentamtmann des Rentamts Gruͤnberg an die Großh. Buͤrgermeiſter dieſes Rentamts.

Betreffend: die Erhebung der Feldſtrafen von der III. Periode 1847 bei dem Rentamte Grünberg.

Die Erhebregiſter über die Feldſtrafen von der III. Periode 1847 ſind bis zum 1. Auguſt l. J. angefertigt und können an den bekannten Zahltagen Donnerſtags und Sam ſtags Zahlungen geleiſtet werden, was Sie in Ihren Ge meinden bekannt machen wollen. Zugleich wird hiermit bekannt gemacht, daß künftigen Montag den 9. Auguſt l. J. ein Zahltag im Gaſthaus zum Solmſer Hof in Hungen abgehalten wird, an welchem Tage Forſt- und Feldſtrafen daſelbſt bezahlt, ſowie auch von den Forſt- und Feldſchützen und übrigen Intereſſenten ihre Gebühren in Empfang ge nommen werden können.

Die Großh. Bürgermeiſter werden dieſes beſonders in den Orten der Landgerichtsbezirke Hungen, Lich und Laubach bekannt machen laſſen.

Grünberg den 24. Juli 1847.

Bbötet iſ cher.

Auszüge aus dem Regierungsblatte. Auszug aus dem Regierungsblatt Nr. 28. von 1847.

1. Gr. Verordnung vom 25. Juni d. J., die Einführung eines Wechſelrechts in Offenbach betr.

II. Geſetz, vom 6. Juli d. J, die Beſchränkung der Be⸗ fugniß zur Verehelichung betr., welches beſtimmt: Art. 1. Der nach den Art. 10 und 26 der Gemeindeordnung vom 30, Juni 1821 für jede Gemeinde beſtehende Gemeindergth iſt berechtigt, bei der vorgeſetzten Regierungsbehörde gegen die Verehelichung eines Angehörigen männlichen Geſchlechts ſeiner Gemeinde Widerſpruch einzulegen, wenn dieſer Angehö⸗ rige ſich menſchlichem Anſehen nach außer Stand befindet, eine Familie redlich zu ernähren, weil er weder zur Ausübung einer Kunſt oder Wiſ⸗ ſenſchaft, noch zum Betrieb eines Gewerbes oder der Landwirthſchaft, oder eines anderen für den Unterhalt einer Familie hinreichenden Erwerbszweigs perſönlich befähigt iſt, noch ein für den ſelbſtſtändigen Unterhalt einer Fa⸗ milie hinreichendes Vermögen beſitzt. Art. 2. Die Zulänglichkeit des Vermögens(Art. 1) iſt mit Berücksichtigung der verſchiedenen perſönlichen und örtlichen Verhältniſſe im einzelnen Falle zu bemeſſen und dasjenige

der Verlobten dabei mit in Anschlag zu bringen. Art. 3. Ueber den

von dem Gemeinderathe gegen die Verehelichung eingelegten Widerſpruch hat die vorgeſetzte Regierungsbehörde zu erkennen. Gegen deren Entſchei⸗ dung kaun ſowohl von dem Gemeinderathe binnen 8 Tagen zerſtörlicher Friſt, als auch zu jeder Zeit von dem Betheiligten der Recurs an das Miniſterium des Innern und der Juſtiz ergriffen werden. Art. 4. So lange der von dem Gemeinderath eingelegte Widerſpruch nicht endlich als unbegründet verworfen worden iſt, darf die Trauung nicht vollzogen werden. Art. 5. Wenn der dem Gemeinderath, welcher den Einſpruch beſchloſſen hat, vorſitzende Bürgermeiſter nicht ſelbſt die bezüglichen Auf⸗ gebote und Trauung vorzunehmen hat, ſo iſt er gehalten, den in Gemäß⸗ heit des Art. 1. gefaßten Gemeinderathsbeſchluß binnen 24 Stunden nach deſſen Erlaſſung der für Aufgebot und Trauung zuſtändigen geiſtlichen oder weltlichen Behörde in beglaubigter Abſchrift mitzutheilen.

III. Geſetz, vom 10. Juli, die Aufhebung der Art. 7 bis II. des kaiſ. franzöſiſchen Deerets vom 17. März 1808, wegen Forderxun⸗ gen von Juden an Chriſten betr. welches in einem einzigen Artikel verfügt, daß die Art. 7, 8, 9, 10 und 11 des eben genannten Decrets nebſt der ſolche aufrecht erhaltenden Beſtimmung im Art. 1 der Verord⸗ nung vom 13. März 1818 aufgehoben ſind.

IV. Bekanntmachung Grßh. Miniſteriums des Inn. u. d. Juſtiz, vom 25. Juni, wodurch der§. 18 des Oetroi-Reglements der Stadt Offenbach vom 19. Juli 1834, welcher das Einbringen von friſchem Fleiſch in die Stadt verbietet, dahin abgeändert wird, daß künftig das Eindringen friſcher Würſte in die Stadt gegen eine Octroiabgabe von Einem Kreuzer für jedes Pfund geſtattet wird.

(Schluß folgt.)

Erſte Jahresverſammlung des Centralvereins der Wohlthätigkeitsanſtalten und gemeinnützigen Geſell ſchaften im Großherzogthum Heſſen.

Am 12. Juli d. J. hielt der am Schluſſe des vorigen Jahres in dem Großherzogthume erſt in's Leben getretene Centralverein der Wohlthätigkeitsanſtalten und gemein nützigen Geſellſchaften ſeine erſte, durch die Statuten im Juni oder Juli feſtgeſtellte Jahresverſammlung; obgleich ſeit ſeiner Conſtituirung noch lange kein volles Jahr abge laufen und deshalb auch eine vollſtändige Vorlage der Jahresrechnung und größerer Erfolge ſeiner erſt beginnenden Thätigkeit unter ſolchen Verhältniſſen nicht möglich war. In ſeiner Eröffnungsrede machte der Präſident, Geh. Reg. Rath Beck, auf dieſe Umſtände, ſowie überhaupt auf die Schwierigkeiten aufmerkſam, welche bei der Neuheit der Sache und den mannigfachen Anſtänden und Zweifeln, welche ſich bis jetzt noch oft dagegen kund thun, einer raſcheren Entwickelung entgegenſtehen; wobei er aber gleich wohl die beſtimmte Hoffnung ausſprach, daß dem Vereine, bei der unverkennbaren Nützlichkeit und Zeitgemaßheit der