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Intelligenz-Olatt
für die
Provinz Oberheſſen
im Allgemeinen,
die Kreiſe Friedberg, Grünberg und Hungen
und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.
Amtlicher Theil. Anſtellung.
Für den verſtorbenen Bezirksboten Hagemann iſt Bern— hard Rudolph von Fauerbach II., welcher am 10. d. M. ſinlen Dienſt angetreten hat, als Bezirksbote beſtellt worden. Deß zur öffentlichen Kenntniß bringend, werden die Grßh. Bürgermeiſter und Kirchenvorſtände zur Darnachachtung bei Decretur der Gebühren angewieſen.
Friedberg den 17. Auguſt 1847.
Der Grßh. Heſſ. Kreisrath des Kreiſes Friedberg: 2 K ch lee r.
Das Großh. Heſſ. Landgericht Friedberg
die Großherzogl. Bürgermeiſter resp. Beigeordneten des Bezirks. Betreffend: Das Ab- und Zuſchreiben in den Grundbüchern.
Es iſt verſchiedentlich vorgekommen, daß Sie bei Etheilung von Grundbuchsauszügen nicht mit derjenigen Sorgfalt zu Werke gegangen ſind, welche die Wichtigkeit les Gegenſtandes erheiſcht. Namentlich ſind bisweilen Etracte auf ganz andere als diejenigen Namen lautend hrgelegt worden, welche das Grundbuch als Beſitzer be— echnete. Es leuchtet ein, daß dies völlig unſtatthaft iſt. Die Auszüge müſſen eine in jeder Beziehung genaue Ab— ſtrift des Grundbuchs ſein; wenn alſo auch der in letz— tiem benannte Beſitzer jetzt gar nicht mehr Eigenthümer den Grundſtückes ſein ſollte, oder wenn das Grundſtück einen
10 4 geaßeren oder geringeren Gehalt hätte, als ihn das Grund—
buch angibt, ſo darf doch in den Auszug keineswegs der jige Eigenthümer und ebenſo wenig der berichtigte Ge— tat eingetragen vielmehr muß nur das, was das Grund— nuch wirklich enthält, in den Auszug aufgenommen werden. Auf beſondere Weiſung der Oberbehörde empfehlen vir Ihnen wiederholt und dringend ſich um ſo mehr pünkt— da hiernach zu bemeſſen, als ſonſt mit namhafter Dis— ſinlinarſtrafe und unter Umſtänden ſelbſt gerichtliche Unter— ſichung gegen Sie vorgeſchritten werden ſoll. Außerdem weiſen wir Sie in höherem Auftrage an, lei allen zum gerichtlichen Gebrauche beſtimmten Grund— buhsauszuͤge über ſolche Objekte, welche ſeit Errichtung
Sonnabend, den
der Grundbücher den Beſitz gewechſelt haben und deßhalb im II. Theile des Grundbuchs ab- und zugeſchrieben wor— den ſind, auch der Name des früheren Beſitzers, den Erwerbsact(Kaufbrief Theilzettel ꝛc.) und die Zeit des Ueberganges, wie ſolches im II. Theil des Grundbuchs eingetragen ſteht, in dem Auszuge anzuführen, damit wir im Stande ſind, die gerichtlichen Acten einzuſeheu und uns zu überzeugen, wie das Grundſtück auf den jetzigen Beſitzer übergegangen iſt.
Schließlich machen wir Sie wiederholt darauf auf— merkſam, daß von Ihnen ausgeſtellte Grundbuchsauszüge gerichtlich nicht eher benutzt werden können, bis ſie von den Großh. Steuercommiſſären durch Beifügung der Grund⸗ laſten vervollſtändigt ſind.
Friedberg den 2. Auguſt 1847.
Hofmann.
Daſſelbe an die Großh. Buͤrgermeiſter dieſes Bezirks.
Betreffend: Die Fortführung der Grundbücher, insbeſondere die Bei— bringung der Meßbriefe zu den Uebertragungen von Grund eigenthum.
Nach dem Art. 2 der Verordnung vom 22. Juni d. J. können die Meßbriefe, welche zum Zwecke des Ab- und Zuſchreibens vorgelegt werden muͤſſen, nicht blos gericht— lich, ſondern auch von Ihnen viſirt werden. Da Sie in den meiſten Fällen doch die Unterſchriften der Eigenthümer oder Nebenläger zu beglaubigen haben, bei dieſer Gelegen— heit alſo ohne Anſtand auch ſogleich die Viſirung mitbe— wirken können, ſo wird es zur Erſparung hiernach über— flüſſiger Gänge und Koſten angemeſſen ſein, die Bezirks— angehörigen nur etwa in Ausnahmsfällen zum Viſtren der Meßbriefe hierher zu verweiſen.
Wir machen Sie übrigens hierbei auf Folgendes aufmerkſam:
1 In allen Fällen, wo der Uebergang von Grundeigen— thum mit einer Veränderung an der Maſſe der Grund— ſtücke verbunden iſt, kann nach Art. 7 des Geſetzes vom 29. Oktober 1830 und Art. 2 der Verordnung vom 23. Januar 1844 eine ſolche Beſitzveränderung im Grundbuche und in den Karten gar nicht bewirkt werden, wenn nicht ein vollſtändiger Meßbrief vorge— legt wird, der genau enthält, welche Größe und Form die durch die Theilung neu entſtandenen Parzellen


