Ausgabe 
25.8.1847
 
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bald in Ihren Gemeinden noch bekannt machen zu laſſen, daß diejenigen Kriegsreſerviſten, welche nächſtes Frühjahr ihre Dienſtzeit beendigen und wieder einſtehen wollen, an dem zur Inſpicirung beſtimmten Tage ſchon Vormittags vor 8 Uhr zur körperlichen Unterſuchung dahier zu erſcheinen haben. Grünberg am 20. Auguſt 1847. O unf e

Statuten des Nationalvereins für deutſche Auswanderung und Coloniſation, insbeſondere für das Großherzog⸗ thum Heſſen.

§. 1. Zweck des Vereins. Der Zweck des Vereins iſt zunächſt für das Großherzogthum Heſſen, nach und nach aber in allen deutſchen Staaten durch ſelbſtſtändige Vereine die Bedürfniſſe der deutſchen Auswanderung und Anſiede⸗ lung in möglichſtem Umfange zu befriedigen. Zu dieſen Bedürfniſſen gehören nicht nur die nöthigen oder wunſchens⸗ werthen Anſtalten, deutſchen Auswanderern und Anſiedlern, welche ſich zur Auswanderung bereits entſchloſſen haben, zu derſelben förderlich zu ſein, ſondern auch über die Erfolge ſtattgehabter Auswanderungen, über die Art und Weiſe, wie ſolche vorzunehmen ſind, uber die dabei drohenden Ge fahren und deren mögliche Vermeidung, über das Räthliche oder Unräthliche einzelner ſolcher Unternehmungen und über⸗ haupt über alles, was ſich auf Auswanderung bezieht, zum Zwecke der Kenntniß, Aufklärung und eines hierauf zu gründenden Selbſturtheils des Publikums über dieſen Gegen⸗ ſtand, unparteiiſch Nachricht zu geben.

§. 2. Umfang der Thätigkeit des Vereins. Der Verein erſtrebt den in 9. 1 angegebenen Zweck in fol⸗ gender Weiſe: 1) Er verſchafft den Auswanderern(wenn es von ihnen gewünſcht wird) möglichſt billigen und völlig zuverlaſſigen Transport nach dem Lande ihrer neuen Nieder- laſſung und ſorgt für deßfallſige Verträge und die dafür er⸗ forderlichen Garantieen. Y Der Verein knüpft in den Hauptlandungsorten der überſeeiſchen Länder mit dort be ſtehenden oder ſich bildenden Vereinen Verbindungen an, um ihrem Schutz und ihrer Fürſorge die ankommenden Aus⸗ wanderer zu empfehlen. In Ermangelung ſolcher Vereine beſtellt er daſelbſt, wie auch an den geeigneten europäiſchen Einſchiffungsplätzen, tüchtige Agenten, und legt denſelben die Verpflichtung auf, den in ihren Häfen durch ſeine Ver⸗ mittelung anlangenden Auswanderern in Anſehung ihrer An ſiedelungspläne mit den ſorgfältigſten und erprobteſten Rath⸗ ſchlägen zu Hülfe zu kommen.

§. 3. Mittel und Einnahmen des Vereins. Die Mittel und Einnahmen des Vereins beſtehen: 1) Aus den von den Auswanderern zu zahlenden Koſten. 2) Aus unverzinslichen Actien von fünf Gulden. 3) Aus jährlichen freiwilligen Beiträgen, Geſchenken, Legaten, Erbſchaften und etwaigen Unterſtützungen des Staates.

§. 4. Verwendung der Mittel und Ein nahmen. Die Einnahme wird verwendet: 1) Zur Be⸗ ſtreitung der Transportkoſten der Auswanderer.(8. 2, 10 2) Zur Deckung der Koſten der Verwaltung, der Correſpon⸗ denz und Druckſchriften. 3) Zur Erwerbung von Län⸗ dereien an gelegenen Orten zum Zweck engerer Vereinigung deutſcher Anſiedeler.

§. 5. Mitglieder des Vereins. Ordentliche Mitglieder des Vereins ſind diejenigen, welche ſich durch eine Actie von fünf Gulden oder durch einen jährlichen

Beitrag von wenigſtens einem Gulden betheiligen.) Zu Ehrenmitgliedern ernennt der Vorſtand diejenigen, welche ſich beſondere Verdienſte um den Verein erworben haben.

§. 6. Rechte der Vereinsmitglieder. Alle ordentliche Mitglieder haben: 1) Gleiches Stimm recht bei den Berathungen der Hauptverſammlung, ſowie das Recht, an den Wahlen des Vorſtandes und des Aus ſchuſſes Theil zu nehmen. 2) Anſpruch auf ein Exem⸗ plar der auf Vereinskoſten für die Vereinsmitglieder heraus gegebenen Druckſchriften.

§. 7. Vorſtand des Vereins. Die Leitung der Vereinsangelegenheiten beſorgt ein auf ſechs Jahre erwählter Vorſtand von fünfzehn Mitgliedern, deren Wohnſitz Darm⸗ ſtadt iſt. Der Vorſtand erwählt aus ſeiner Mitte einen Präſidenten, einen Sekretär, einen Controleur nnd deren Stellvertreter, ſowie die ſonſt nöthigen Beamten. Nach je zwei Jahren(immer vom 1. Juli angerechnet) ſcheidet ein Drittheil nach dem Alter der Wahl aus dem Vorſtande aus; nur die beiden erſtenmale entſcheidet das Loos. Jedes in⸗ zwiſchen durch Tod oder ſonſtwie abgegangene Vorſtands⸗ mitglied wird auf die Reſtdauer ſeiner Funktion durch das Vereinsmitglied erſetzt, welches bei der letzten Wahl nächſt den in den Vorſtand eingetretenen die meiſten Stimmen erhielt. Die Ausgetretenen ſind wieder wählbar.

§. 8. Geſchäfte des Vorſtandes. Der Vor⸗ ſtand ordnet die Angelegenheiten des Vereins im Innern und nach Außen, führt die Correſpondenz, ernennt und ent läßt die Agenten und die übrigen, dem Vorſtande unterge⸗ ordneten Beamten, ertheilt die Einnahme- und Ausgabede⸗ kreturen und beruft ordentliche und außerordentliche Verſamm⸗ lungen. Zur Gültigkeit der Beſchlüſſe des Vorſtandes wird erfordert, daß alle Mitglieder deſſelben eingeladen worden ſind und mindeſtens zwei Drittheile deſſelben abge⸗ ſtimmt haben. Alle Beſchlüſſe ſind mit Angabe der Gründe ſchriftlich niederzulegen.

§. 9. Ausſchuß des Vereins. Als controlirende und revidirende Behörde wird ein Ausſchuß von 30 Per⸗ ſonen aus allen ordentlichen Mitgliedern des Vereins, den Vorſtand ausgenommen, und ohne Berückſichtigung ihres Wohnſitzes, gewählt. Der Ausſchuß wählt unter ſich ſein vorſitzendes Mitglied. Ueber Wahl des Au ſchuſſes, Aus⸗ ſcheiden aus demſelben und ſeine Ergänzung gelten dieſelben Beſtimmungen, wie beim Vorſtande(F. 7.) Auch da ſind die Ausgetretenen wieder wählbar.

§. 10. Geſchäfte des Ausſchuſſes. Die Ge ſchäfte des Ausſchuſſes ſind: 1) Die Jahresrechnungen genau zu prüfen und die abgeſchloſſenen Rechnungen dem Vorſtande zuzuſenden. Y Alle ihm nicht erledigt ſcheinen⸗ den Anſtände bei den Generalverſammlungen vorzubringen. 3) Die Anträge des Vorſtandes zur Erwerbung von Ländereien zu prüfen und mitzugenehmigen. 4) So oft er es für nöthig hält, von dem Vorſtande Auskunft über alle Angelegenheiten der Geſellſchaft, ſowie Einſicht der Akten und Bücher zu verlangen, und dahin mitzuwirken, daß das Vermögen dem Zwecke der Geſellſchaft gemäß verwendet wird. 5) Die Einberufung einer außerordentlichen Gene⸗ ralverſammlung von dem Vorſtande zu verlangen, wenn der Ausſchuß es nach einer, mit jenem gemeinſchaftlich ſtatt⸗ gefundenen Berathung für erforderlich haͤlt. 6) Den Vor⸗ ſtand, wenn es das Intereſſe der Geſellſchaft erfordert, auf Anſuchen nach Kräften zu unterſtützen. f

§. 11. Hauptverſammlung. Eine Hauptver⸗

) Indem ich auf Nr. 60 des Int⸗Bl von dieſem Jahr verweiſe, be⸗ merke ich noch, daß Subſeriptionsliſten zum Beitritt in meiner Buch⸗ handlung offen liegeu. C. Bin dernagel.

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