Ausgabe 
24.2.1847
 
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. Jer. 1847

K derrichtet: Buro Durgkirche:

r Burgkircht:

u 34 Uhr

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Intelligenz-Olatt

ſür die

Provinz Oberheſſen

im Allgemeinen,

die Kreiſe Friedberg, Grünberg und Hungen

und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.

Amtlicher Theil.

Der Großherzoglich Heſſiſche Kreisrath des Kreiſes Gruͤnberg an die Großh. Bürgermeiſter dieſes Kreiſes. Betreffend: Die Muſterung des Jahres 1847.

Sie werden alsbald zur öffentlichen Kenntniß bringen, daß die Hauptliſte der diesjährigen Kriegsdienſtpflichtigen vom 22. Februar bis zum 8. März auf meinem Büreau zur Einſicht offen liege.

Grünberg den 16. Februar 1847.

übri rr.

Leitende Grundſätze der Rettungs-Anſtalt für ſittlich verwahrloſte Kinder im Kloſter Arnsburg bei Lich in der Wetterau.)

§ 1. Zweck der Anſtalt iſt: Sittlich verwahrloſte oder der Verwahrloſung entgegengehende Kinder zu brauchbaren Gliedern für Kirche und Staat zu erziehen. Eine der Haupt⸗ aufgaben der Anſtalt wird es ſein, ihre Zöglinge zu künf tigen Knechten und Mägden auszubilden; nur beſondere Neigung und Anlagen zu einem andern Berufe Geſchäft) wird die Anſtalt berückſichtigen.

§ 2. Die Kinder erhalten von der Anſtalt Alles, was zur Befriedigung ihrer leiblichen und geiſtigen Bedürf niſſe nöthig iſt; jedoch immer nach dem Maßſtabe einer Armenanſtalt und des künftigen Berufs.

§ 3. Der Schulunterricht nimmt täglich, mit Aus⸗ nahme des Sonntags, vier volle Stunden in Anſpruch, und umfaßt alle Unterrichtsgegenſtände, wie ſie in einer guten Volksſchule gefordert werden. Die Morgen- und Abendandachten durfen nur eine Stunde per Tag ausmachen.

§ 4. Sonntags werden die Zöglinge wenigſtens ein mal zum öffentlichen Gottesdienſt gefuhrt. Nachmittags iſt Kinderlehre, an welcher das ganze Hausperſonal Theil

) Se. Erlaucht der Herr Graf zu Solms-Laubach haben dem unter⸗ zeichneten Comite am 11. Oct. d. J. ein ſehr ſchönes, für den Zweck höchſt brauchbares Lokal nebſt Gartenland im vormaligen Kloſter Arnsburg auf unbeſtimmte Zeit unentgeltlich überlaſſen.

nimmt, ſo wie an den Morgen- und Abend-Andachten. Bei guter Witterung wird der Hausvater die Kinder in die freie Natur begleiten.

§ 5. Am Stiftungstage, der ſo ſtreng als möglich feſtgehalten wird, iſt oͤffentliche Prüfung, zu welcher nicht nur die betreffende Schulbehoͤrde, ſondern auch alle Freunde der Anſtalt eingeladen werden. Beſondere Feſtlichkeiten werden die Feier dieſes Tages erhöhen.

§ 6. Die Konfirmation findet nach zurückgelegtem vierzehnten Lebensjahre ſtatt, wie es das Schuledict vor ſchreibt. Die konfirmirten Zöglinge haben nicht mehr alle Unterrichtsſtunden zu beſuchen.

§ 7. Die Leitung der Anſtalt wird einem Hausvater, der zugleich Lehrer ſein muß, übergeben. Dieſer hat dem Comite, das jede Verantwortlichkeit übernimmt, und alle Beſtimmungen trifft, monatlich Bericht zu erſtatten.

§ 8. Um den Zweck, der namentlich in der letzten Halfte des§ 1. angegeben iſt, zu erreichen, wird Land wirthſchaft mit der Anſtalt verbunden: Hierbei ſollen die Zöglinge außer der Schulzeit thatig ſein, damit ſie Luſt und Liebe, ſowie auch Fertigkeit zu dem Stande gewinnen, dem ſie ſpäter angehören ſollen.(Mädchen werden im Kochen, Waſchen und Stricken, Spinnen, Nähen und allen ſon ſtigen häuslichen Arbeiten geübt.)

§ 9. Die Mittel zur Gründung und Erhaltung der Anſtalt wachſen auf dem Boden der freiwilligen Liebe. Einen Fonds gründet deshalb die Anſtalt nicht. Hört die thätige Liebe auf, dann hört auch die Anſtalt auf. Dies iſt unwiderruflicher Grundſatz. Sind die Mittel vorhanden, dann wird eine zweite Anſtalt in einem andern Landestheile errichtet u. ſ. w. Beitrage aller Art) wird die Anſtalt in ihren gedruckten Jahresberichten beſcheinigen.

§ 10. Die Anſtalt iſt keine Staats-Anſtalt, ſondern eine freiwillige; wozu übrigens höchſtpreisliches Miniſterium unterm 27. Auguſt die erbetene Conceſſion gnädigſt ertheilt hat.

§ 11. Das aufzunehmende Kind muß ein Alter von ſechs Jahren erreicht und darf das zwölfte Jahr nicht überſchritten haben. Ausnahmsweiſe und in den dringend ſten Fällen kann auch noch ein Zögling mit vierzehn Jah ren eintreten.

§ 12. Kein Kind, fuͤr welches der Staat oder ſonſt *) Iſt die Anſtalt eröffnet, dann werden mit herzlichen Danke alle Arten von Lebensmittel bis zum kleinſten Maaße borunter an

genommen.