Ausgabe 
23.6.1847
 
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Heigen irg.

den 2 a en N. Juni.

en verrichtet: Saur.

t Stadtlirche: Baut.

r Stadtkirche: Sell.

r Burgkirche: mann,

r Burglicche. udet.

i ſe. Jun 9. Juul. Oroß⸗ gerau L. K. fl. k. 171311835 3 414 3 103111145 71201 6025

Naim

art und Butzbach ani 1847.

Intelligenz-Blatt

für die Provinz Oberheſſen * f im Allgemeinen,

die Kreiſe Friedberg, Grünberg und Hungen

und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.

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2 48.

Mittwoch, den 23. Juni

Auszuͤge aus dem Regierungsblatte.

Auszug aus dem Regierungsblatt Nr. 21. von 1847.

I. Nachſtehende Bekanntmachung, das Verbot der Verſendung und Verbreitung des in Mannheim herauskommenden Zeitblattes Deutſcher Zuſchauer betr.Die Verſendung und Verbreitung des unter der BezeichnungDeutſcher Zuſchauer im Verlag von Heinrich Hoff in Mannheim herauskommenden Zeitblattes, ſowie die Verſendung und Verbreitung von Abdrücken einzelner Artikel aus dieſem Zeitblatte, wird hiermit bei Vermeidung der Confiscation und einer Polizeiſtrafe von Zehn Gulden für jedes verſendete oder verbreitete Exemplar verboten. Dieſes Verbot tritt mit dem Tage der Bekanntmachung in dem Groß⸗ herzoglichen Regierungsblatte in Wirkſamkeit. Darmſtadt den 8. Juni 1847. Aus beſonderem allerhöchſtem Auftrage. Großherzoglich Heſſiſches Miniſterium des Innern und der Juſtiz. qu ThII.

II. Bekanntmachung derſelben höchſten Behörde vom 22. Mai, die An⸗ wendung von Schwefeläther-Inhalationen bei chirurgiſchen Operationen, ſowie überhaupt bei Krankheitszuſtänden betr. Da die Anwendung von Schwefeläther⸗Inhalationen nach den bisher be⸗ kannt gewordenen Erfahrungen unter Umſtänden von entſchieden nachthei⸗ ligen Folgen ſein kann, und die Beurtheilung, ob in einem gegebenen Falle die Anwen dung rathſam ſei oder nicht, die Kenntniſſe und die Um⸗ ſicht eines in jeder Beziehung techniſch ausgebildeten Arztes vorausſetzt, ſo wird in Folge ertheilter allerhöchſter Ermächtigung beſtimmt:die Anwendung von Schwefeläther-Inhalationen bei chirurgiſchen Operationen, ſowie überhaupt bei Krankheitszuſtänden iſt von nun an nur den in der geſammten Heilkunde geprüften und approbirten Aerzten allgemein er laubt, dem übrigen Heilperſonale dagegen namentlich den Wundärzten, Zahnärzten und Hebammen im Allgemeinen, bei Vermeidung disci⸗ plinärer Beſtrafung, unterſagt, und nur dann geſtattet, wenn dabei ein in der geſammten Heilkunde geprüfter und approbirter Art zugezogen wird.,

III. Bekanntmachung Gr. Oberfinanzkammer J. Section vom 27. Mai, welche mit Bezug auf das in Nr. 18 des Reg. Blatts von 1846 bekannt gemachte Längenverzeichniß der Staats- und Provinzialſtraſten zur öffentlichen Kenntniß bringt, daß vom 1. Juli d. J. an die Er⸗ hebung des Chauſſeegeldes von der Straßenſtrecke vom Vorholz bis an die bayeriſche Grenze gegen Orbis beginnen wird.

IV. Desgl. daß mit höchſter Genehmigung die Chauſſeegeld erhebſtätte zu Schellnhauſen aufgehoben und dagegen eine ſolche zu Ermenrobd errichtet worden iſt

V. Bekanntmachung Gr. Brandaſſecurationscommiſſion vom 21. Mai, daß mit höch ſter Genehmigung zur Deckung des Bedürfniſſes der Gr. Brandverſicherungskaſſe für 1846 auf 100 fl. Brand- perficherungslapital, ausſchließlich der 1¼½ kr. von jeder Hauptnummer

betragenden Repartitionsgebühren, 6 Kreuzer ausgeſchlagen und die da⸗ nach ſich berechnenden Beiträge der Gebäudeeigenthümer in den erſten zehn Tagen des Monats Auguſt d. J. erhoben werden ſollen.

IX. Coneurrenz für: die evang. Pfarrſtelle zu Egelsbach, Kr. Großgerau, mit 1104 fl. 56 kr.; die kath. Pfarrſtelle zu Gonſenheim, L. K. Mainz, mit 1268 fl. und der Verbindlichkeit, einen Kaplan zu halten und demſelben nebſt freier Station jährlich 100 fl. zu verabreichen; die evang. Schullehrerſtelle zu Untermoſſau, L. B. Erbach, mit jährlich 227 fl.(Präſentation des Herrn Grafen zu Erbach-Fürſtenau); die evang. Schullehrerſtelle zu Betzenrod, Kr. Nidda, mit 247 fl.; die evang. Pfarr⸗ ſtelle zu Nordheim, Kr. Bensheim, mit 1056 fl., worauf jedoch eine temporäre jährliche Abgabe von 450 fl. ruht; die kath. Pfarrſtelle zu Oppershofen, Kr. Friedberg, mit 1376 fl.; die evang Schullehrerſtelle zu Glashütten, Kr. Nidda, mit 209 fla nebſt vier, gegen Entrichtung des Loosholzpreiſes zu beziehenden Stecken Buchenſcheitholz zur Heizung der Schnlſtube; die evang. Schullehrerſtelle zu Schwickartshauſen, Kr. Nidda mit 243 fl. 30 kr. nebſt 4 Stecken Buchenſcheitholz zur Heizung des Schullocals.

X. Geſtorben ſind: am 28. März penſ. Schullehrer Sittel zu Udenheim; 3. April penſ. Schullehrer Ziegler zu Großzimmern; 18. evang. Schullehrer Schneider zu Zwingenberg; 22. penſ. Oberförſter Re itz zu Lindenhof; 30. Oberſteiger Will auf dem Dorheimer Berg werk; 1. Mai der auf dieſſeitige Präſentation angeſtellte Packhofsverwalter Kröll zu Frankfurt a. M.; 8. der Decan und 1. evang. Pfarrer ch⸗ ner zu Worms; 10. evang. Schullehrer Habermehl zu Hergersdorf, Hauptzollamtsaſſiſtent Soß dorf zu Mainz; 12. penſ. Rheinſchifffahrts⸗ octroieinnehmer Gergens zu Mainz; 19. ev. Pfarrer Wolf zu Eichels dorf; 20. Reviſor Schäfer bei der Steuercontrole und Calculator der 1. Sect. Großh. Oberfinanzkammer; 24. Geh. Legationsrath und Miniſter⸗ reſident bei der freien Stadt Frgnkfurt v. Goldner.

Höhenrauch.

Man hat verſchiedentlich darüber geſtritten, ob der Höhenrauch eine bloße Naturerſcheinung ſei, oder ob derſelbe den in einigen nordweſt-europäiſchen Küſtengegenden jezeitig bewerkſtelligt werdenden Moorverbrennungen ſeine Entſtehung verdanke. Beides iſt richtig. Es gibt einen geruchloſen Höhenrauch, welcher bei großer Hitze das ſcheinbare Himmelsgewölbe gleichſam umflort, und oft tage ja wie der von 1783 zuweilen ſelbſt wochen⸗ oder monatelang anhält. Dieſer für die Vegetation ziemlich unſchädliche Höhenrauch iſt elektriſcher Natur, und ſteht wie der genannte von 1783 zuweilen auch mit vul kaniſchen Erſcheinungen in Verbindung. Anders verhält